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Schnelle Eintragung Ihrer Genossenschaft beim Registergericht?

Die Eintragung beim Registergericht dauert mal mehr und mal weniger lang. Aber woran liegt das?

Und kann man etwas unternehmen um den Vorgang zu beschleunigen?

Keinen Zettel und Stift parat?

Kein Grund zur Sorge. Nachfolgend finden Sie nochmal alle Kernaussagen übersichtlich und kompakt aufbereitet:

Wofür brauchen Sie den Registereintrag?

Nach der Gründung ist es zwingend notwendig als Zwischenschritt Ihre Genossenschaft durch einen Notar beim Registergericht anzumelden.

Dabei handelt es sich um eine Unterschriftenbeglaubigung, bei der der Notar bestätigt, dass der Vorstand der Genossenschaft unterschreibt, dass die Genossenschaft angemeldet werden soll.

Dies gelangt dann auf elektronischem Wege zum Register.

 

Für Ihre Genossenschaft ist der Eintrag im Register sehr wichtig. Ohne dieser Eintragung können Sie praktisch kein Gewerbe anmelden, kein Konto eröffnen, etc.

Probleme bei der Eintragung?

Leider kann es bei der Eintragung immer wieder mal zu Problemen kommen. Aber woran liegt das?

Oft besteht das Problem darin, dass die Registergerichte keine Verpflichtung haben die Genossenschaft innerhalb einer kurzen Frist einzutragen.

Die Eintragung kann also sehr schnell gehen, oder aber eben auch sehr lange dauern.

Dabei haben wir in diesem Jahr von einer Eintragung innerhalb von 24 Stunden bis zu 9 Wochen schon alles erlebt.

 

Ein anderer, möglicher Grund für eine Verzögerung bei der Eintragung kann die Unerfahrenheit der Rechtspflege mit Genossenschaften sein.

Hier müssen dann oft noch Informationen eingeholt und erfragt werden, was das Prozess verlangsamt.

 

Dieses Problem betrifft aber nicht nur neu gegründete Genossenschaften.

Auch bei Genossenschaften deren Satzung überarbeitet wurde gilt das gleiche Vorgehen. Auch hier muss durch den Notar die Eintragung erfolgen und auch hier gibt es keine vorgeschriebene Bearbeitungsfrist.

Eintragungshindernisse

Ein anderes Thema sind die Eintragungshindernisse.

Es gibt bspw. ein Registergericht, das  sagt, wenn in der Satzung „Alleinvorstand“ steht, kann keine Eintragung erfolgen, da dies ja irgendwann wieder geändert werden könnte.

Also nehmen wir für die Eintragung bei diesem Gericht das Wort heraus.

Bei einem anderen Gericht und der Eintragung einer anderen Genossenschaft bekommen wir dann das Feedback, dass die Genossenschaft nicht eingetragen werden kann, wenn hier nicht ausdrücklich vom „Alleinvorstand“ die Rede ist.

Für diese Eintragung nehmen wir den Begriff also wieder auf.

 

 

Ein weiteres Beispiel ist die Zeichnung von Anteilen durch Kinder bei einem Übertrag.

Dieser Vorgang ist nach dem BGB und dem Genossenschaftsrecht vollkommen in Ordnung. Es wird keine Genehmigung vom Familiengericht benötigt.

Dies trifft nur bei einer Zeichnung von Anteilen für die Gründung zu.

Dies liegt daran, dass sie in der Zeit bis zur Eintragung als Vollhafter gelten würden.

Danach geht es ja lediglich um Anteile im Wert von 1 €, 10 € oder 100 €.
Dennoch gibt es auch hier ein Registergericht, dass sich weigert diesen Eintrag ohne einer familiengerichtlichen Genehmigung vorzunehmen.

 

 

Wie Sie sehen, gibt es also auch unter den Registergerichten unterschiedliche Meinungen zum Rechtsverständnis. Das erschwert uns natürlich unsere Arbeit und die Abklärung solcher Eintragungshindernisse kann ggf. ebenfalls etwas Zeit in Anspruch nehmen.

Auch hier sind sowohl bestehende Genossenschaften mit einem Wunsch zur Satzungsänderung, als auch neu gegründete Genossenschaften betroffen.

Fazit

Eine Eintragung Ihrer Genossenschaft ins Register ist immer notwendig. Leider kann dieser Vorgang durch Eintragungsprobleme oder -hindernisse massiv ausgebremst werden.

Das liegt eben nicht nur an einer fehlenden Fristvorgabe, sondern auch an der unterschiedlichen Interpretation der Rechtslage durch die Registergerichte.

Natürlich würden wir eine Vereinheitlichung der Vorgaben sehr begrüßen, aber wir haben ebenso Verständnis für die aktuelle Situation.


Mit dem ausstehenden Genossenschaftsstärkungsgesetz wird sich hier aber voraussichtlich etwas ändern. So würde für die Eintragung bspw. eine Frist von ca. 3 Wochen gelten – ähnlich wie bei den GmbHs.

Wenn Sie mehr über die Vorgänge bei der Gründung, Probleme und Stolpersteine oder aber auch zu Genossenschaften allgemein erfahren möchten, laden wir Sie herzlich zu unseren kostenfreien Webinaren ein.

Hier haben Sie auch die Möglichkeit selbst Fragen zu stellen.

Eine Übersicht zu den Webinaren und die Möglichkeit zur Anmeldung finden Sie hier:

gutegenossenschaft.de/seminare/

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