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Kann die Genossenschaft Darlehen an Mitglieder vergeben?

Heute befassen wir uns wieder mit einem Darlehensthema – diesmal jedoch anders herum:

Kann die Genossenschaft Darlehen an ihre Mitglieder vergeben? Worauf ist dabei zu achten?

Keinen Zettel und Stift parat?

Kein Grund zur Sorge. Nachfolgend finden Sie nochmal alle Kernaussagen übersichtlich und kompakt aufbereitet:

Kann die Genossenschaft ein Darlehen an Ihr Mitglied vergeben?

Ja, die Genossenschaft kann Darlehen an ihre Mitglieder vergeben.

Wichtig dabei ist, dass das Darlehen immer fremdvergleichsübliche Konditionen hat, d.h. der Zinssatz darf nicht zu niedrig sein.

Die Tilgungsmodalitäten selbst sind jedoch frei.

Dabei haben Sie zwei wichtige Stellschrauben:


Sicherheiten:

Zunächst müssen Sie sich also überlegen ob es sich bei dem Darlehen um ein gesichertes Darlehen oder ein ungesichertes Darlehen handelt, d.h. gibt es eine Sicherheit?

Liegt keine Sicherheit vor, muss der Zinssatz natürlich etwas höher liegen.


Endfälligkeit:

Das Darlehen und die Zinsen können auch endfällig gemacht werden. Konkret bedeutet das, dass während der Laufzeit selbst nicht getilgt wird und dass die Zinsen bis zum Ende der Laufzeit gestundet werden.

Dabei können auch längere Laufzeiten wie bspw. 20 Jahre vereinbart werden.

Welche Voraussetzungen muss die Genossenschaft erfüllen?

Die Generalversammlung muss mit einem Mehrheitsbeschluss beschließen, dass das Mitglied ein Darlehen erhält.

Dabei darf das betroffene Mitglied nicht mit beraten und auch nicht mitstimmen.

Das ist sehr wichtig! Ohne diesen Beschluss gibt es kein Darlehen.

 

Außerdem muss ein richtiger Darlehensvertrag aufgesetzt werden. Darin wird festgehalten für was das Darlehen verwendet wird, wie hoch das Darlehen ist, wie hoch die Zinsen sind und wie die Tilgungsmodalitäten aussehen, außerdem ob und wenn ja, welche Sicherheiten hinterlegt werden.

Also alles in einem ein ganz normaler Darlehensvertrag mit allen Inhalten wie auch sonst.

Wann ist Vorsicht geboten?

Die Genossenschaft darf nicht in die Situation kommen, dass Sie nur noch Darlehen an die Mitglieder vergibt.
In diesem Fall würde die Genossenschaft ein vordergründiges Darlehensgeschäft machen und Gefahr laufen zu einem bankenähnlichen Konstrukt zu werden.

Sollten Sie also so etwas planen, klären Sie dies vorher unbedingt mit der BaFin ab, da hier besondere Vorgaben zu erfüllen sind.

 

Wie so oft gilt auch hier: Es geht immer um die Verhältnismäßigkeit.

Wenn Sie drei Mitglieder haben und drei Darlehen vergeben, bekommen Sie höchstwahrscheinlich keine Probleme.

Wenn Sie jedoch 500 Mitglieder haben und 480 Darlehen vergeben, kann es eben genau zu dieser Situation kommen.

Das ist zwar prinzipiell nicht schlimm, sollte jedoch vorher mit der BaFin abgeklärt werden.

Fazit

Prinzipiell ist es kein Problem, wenn die Genossenschaft ein Darlehen an ein Mitglied vergibt.

Das gilt auch, wenn es mehrere Mitglieder und Darlehen betrifft, sofern es in der Summe wenige Darlehen sind und dies kein wesentlicher Bestandteil der Geschäftstätigkeit der Genossenschaft darstellt.

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