
Steuerfreie Ausschüttungen aus der Genossenschaft?
Können Ausschüttungen aus der Genossenschaft auch steuerfrei sein? Wenn ja: Wie?
Welche Optionen haben Sie und worauf müssen Sie achten?
Kann eine Genossenschaft steuerbefreit oder erweitert die Gewerbesteuer gekürzt werden?
Diese Fragen bekommen wir häufig von unseren Kunden gestellt. In diesem Beitrag möchten wir Ihnen hierzu einen Überblick geben.
Kein Grund zur Sorge. Nachfolgend finden Sie nochmal alle Kernaussagen übersichtlich und kompakt aufbereitet:
Es gibt Genossenschaften, die steuerbefreit sein können: Wohnungsgenossenschaften und landwirtschaftliche Genossenschaften.
Der Rahmen hierfür ist sehr eng.
Die meisten unserer Kunden interessieren sich hierbei jedoch für Baugenossenschaften.
Da verhält es sich so:
Eine Baugenossenschaft kann von der Körperschafts- und Gewerbesteuer befreit werden, wenn ihre ordentlichen Mitglieder Mieter der Genossenschaftswohnungen sind und sie nicht mehr als 10% schädliches Geschäft macht.
Wenn das schädliche Geschäft (also bspw. gewerbliche Vermietung o.Ä.) 10% übersteigt, wird dieses partiell steuerpflichtig.
Eine Befreiung von der Körperschafts- und Gewerbesteuer ist also durchaus umsetzbar, allerdings nur in einem Rahmen von engen Bedingungen.
Sie können also bspw. nicht investierende Mitglieder aufnehmen, die dann die Wohnungen mieten. Denn diese dürfen nicht von der Genossenschaft partizipieren, sondern eben nur Rendite / Zins erhalten.
Wie funktioniert das in der Praxis?
Angenommen Ihre Genossenschaft hat ein Mehrfamilienhaus mit 10 Wohneinheiten.
Wenn sie diese 10 Wohnungen an ordentliche Mitglieder vermietet, kann sie tatsächlich auf Antrag beim Finanzamt von der Körperschafts- und Gewerbesteuer befreit werden.
Bisher haben wir immer gesagt, dass die erweiterte Gewerbesteuerkürzung bei der Genossenschaft nicht funktioniert, da ihr Zweck immer gewerblich ist.
Es gibt aber tatsächlich Genossenschaften in deren Zweck ausschließlich die Wohnungsvermietung steht.
Ist dies der Fall, ist auch die erweiterte Gewerbesteuerkürzung möglich.
ABER: Wenn Sie dies so umsetzen entfällt eben auch jeder andere Zweck, d.h. Sie können weder fördern, noch vergünstigen.
Wenn Sie mit uns gründen erhalten Sie einen sauber ausgearbeiteten Zweck der Genossenschaft, der auch den gemeinschaftlichen Wareneinkauf, etc. umfasst.
In diesen Fällen können sie keine erweiterte Gewerbesteuerkürzung vornehmen.
Wie bereits oben festgestellt, funktioniert dies nur bei einer Vermietung an ordentliche Mitglieder der Genossenschaft.
Seit 2019 steht fest, dass dies für die Vermietung an investierende Mitglieder keine Option ist.
Nun gibt es ein paar Leute, die versuchen diese Regelung zu umgehen, indem sie sowas wie „solidarische Mitglieder“ einführen.
Das hat jedoch absolut keinen Bestand und ist letztendlich einfach ein anderes Wort für „investierende Mitglieder“.
Im Gesetzestext ist eindeutig von „ordentlichen Mitgliedern“ die Rede – alles andere funktioniert eben nicht.
Die Idee der Steuerbefreiung / -begünstigung funktioniert in der Genossenschaft, bis auf die genannten, sehr seltenen Ausnahmen, nur in den Tochterunternehmen der Genossenschaft. Wenn also bspw. die GmbH, die unter der Genossenschaft liegt reine Immobilienvermietung macht, kann die erweitert gewerbesteuerbefreit werden.
Wie Sie sehen handelt es sich hier um ein komplexes Thema.
In unserem kostenfreien Baugenossenschafts-Spezial-Webinar am 10.09.25 erklären wir Ihnen dieses Thema nochmal genau. Außerdem erfahren Sie, wie Sie eine Baugenossenschaft gründen können, wie Sie sich dabei Ihren eigenen Kunden schaffen können uvm.
Für dieses Webinar nehmen wir uns viel Zeit – geplant sind 90-120 min.
Wir freuen uns, Sie beim Webinar begrüßen zu dürfen und Ihnen all Ihre Fragen zu beantworten.
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Können Ausschüttungen aus der Genossenschaft auch steuerfrei sein? Wenn ja: Wie?
Welche Optionen haben Sie und worauf müssen Sie achten?
Heute befassen wir uns wieder mit einem Darlehensthema – diesmal jedoch anders herum:
Kann die Genossenschaft Darlehen an Ihre Mitglieder vergeben? Worauf ist dabei zu achten?
In der Regel raten wir zur Zeichnung weiterer Anteile anstelle eines Darlehens.
Allerdings kann es auch Situationen geben in denen viele Hunderttausend benötigt werden.
Wir erklären Ihnen kurz wie eine Lösung aussehen kann.
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