
Genossenschaft für Restarter und Auswanderer?
Ergänzend zu unserer Themenreihe „Satzungsgestaltung“ möchten wir in diesem Beitrag die Frage behandeln, ob eine Beherrschung in der Genossenschaft auch dann möglich ist, wenn Sie gar kein Vorstand sind.
Der Vorstand einer Genossenschaft ist nicht nur ein Organ in der Genossenschaft, sondern hat auch ein Angestellten- / Dienstverhältnis mit der Genossenschaft.
Doch was genau bedeutet das und welche Möglichkeiten zur Umsetzung gibt es?
In diesem Beitrag erklären wir Ihnen alles, was Sie zur Anstellung des Vorstands wissen müssen.
Der Vorstand einer Genossenschaft nimmt zwei Rollen innerhalb der Genossenschaft ein:
Als Organ hat er die Organstellung inne und wird durch den Aufsichtsrat oder der Generalversammlung ernannt und auch widerrufen.
Das Dienstverhältnis läuft parallel zu der Organstellung und wird weder von ihr beeinflusst noch durch sie begründet oder aufgegeben.
Daraus ergibt sich, dass bei einer Abberufung des Vorstands durch den Aufsichtsrat oder die Generalversammlung auch gleichzeitig das Dienstverhältnis ordentlich oder außerordentlich gekündigt werden muss.
Das hat zur Folge, dass der Vorstand als Organ zwar sofort sein Amt niederlegt, jedoch als Angestellter ggf. bis zur Beendigung der Kündigungsfrist weiterhin vergütet wird.
Das Anstellungsverhältnis des Vorstandes kann verschiedene Ausgestaltungen haben:
Es kann besoldet oder unbesoldet sein, haupt- oder nebenberuflich ausgeübt werden, es kann zunächst für eine gewisse Zeit ehrenamtlich erfolgen und anschließend vergütet werden.
Grundsätzlich gibt es keine feste Grenze, wie viele Stunden am Tag ehrenamtlich und nebenberuflich gearbeitet werden darf.
ABER: Wenn das Ehrenamt eine Nebentätigkeit zum normalen Vollzeitjob ist, d.h. wenn der Vorstand zugleich Arbeitnehmer bei einem Dritten ist, so darf das Ehrenamt nicht mehr als ein Drittel eines normalen Full-Time-Jobs einnehmen.
Die geltenden, steuerlichen Freigrenzen dürfen nicht überschritten werden.
Die ehrenamtliche Tätigkeit muss dem Arbeitgeber gemeldet werden, sofern im Arbeitsvertrag nicht bereits pauschal eine Nebentätigkeit ohne Zustimmungsbedürftigkeit vereinbart ist.
Dies ist meistens nicht der Fall und somit bedarf es in der Regel der Zustimmung des Arbeitgebers.
Zwar könnten Sie auch bei einem größeren Arbeitsumfang ggf. beweisen, dass die ausgeübte Tätigkeit ehrenamtlich ist, jedoch besteht hier schnell der Verdacht, dass ein Arbeitsverhältnis vorliegt.
Dies trifft insbesondere dann zu, wenn ein Zeitaufwand ähnlich eines Vollzeitjobs mit einem nicht unerheblichen Auslagenersatz besteht.
In diesem Fall tendieren Arbeitsgerichte und Sozialgerichte dazu, trotz Überschrift im Vertrag, einen Arbeitsvertrag anzunehmen. Tritt dieser Fall ein, können im Anschluss weitere Probleme entstehen, da die Tätigkeit als nicht solzialabgabepflichtig angemeldet wurde und keinen Mindestlohn gezahlt wurde.
Generell empfehlen wir folgendes:
Schließen Sie auch bei einer ehrenamtlichen Tätigkeit des Vorstandes einen Anstellungsvertrag ab, in dem Sie die wesentlichen Rechte und Pflichten des Vorstandes regeln.
Sie können schriftlich auch einen höheren Zeitaufwand als die üblichen 1/3 für Ihre Vorstandstätigkeit vereinbaren.
Ansonsten bleiben Sie am besten vertraglich bei den 1/3 (=13 Stunden/Woche bei einem Full-Time-Job von 40 Stunden/Woche).
Ob Sie am Wochenende oder unter der Woche etwas mehr arbeiten als vertraglich geregelt, ist dann Ihnen überlassen.
Bitte beachten Sie, dass Sie die Arbeitszeiten nicht fest einplanen dürfen (also nicht etwa Mo - Fr. von 10 -12 Uhr o.Ä.), da der Vorstand kein Arbeitnehmer ist und daher seine Tätigkeit frei von festen Arbeitszeiten und Weisungen ausüben muss.
Auch ein ehrenamtlicher und nebenberuflicher Vorstand hat Sorgfaltspflichten und kann Regressansprüchen der Genossenschaft unterliegen.
Daher empfehlen wir dringend zu einer D&O-Versicherung, die im Fall der Fälle den Schaden von Ihnen abwenden kann.
Sehr gerne vermitteln wir Sie hier an unseren Versicherungspartner.
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