Die Ein- und Abberufung des Vorstands als Organ der Genossenschaft kann durch die Generalversammlung stattfinden (§ 24 Abs. 2 GenG), nicht jedoch als Angestellter der Genossenschaft.
Die Abberufung – richtigerweise der Widerruf der Bestellung – läuft genauso ab wie die Einberufung, wenn nichts anderes in der Satzung vorgeschrieben ist: Grundsätzlich also auch hier durch einen Mehrheitsbeschluss der Generalversammlung (§ 43 Abs. 2 S. 1 GenG).
Notfalls kann auch der Aufsichtsrat den Vorstand vorläufig abberufen, allerdings nur, wenn nach pflichtgemäßem Ermessen des Aufsichtsrates dringender Handlungsbedarf besteht und das Abwarten eines Beschlusses der Generalversammlung nicht zumutbar ist (§ 40 GenG).
Auch hier bedarf es jedoch aufgrund der Vorläufigkeit immer eines Beschlusses der Generalversammlung, die unverzüglich und mit dem vorherigen, unmissverständlichen Tagesordnungspunkt der Abberufung einberufen werden muss.