Urlaubsreise im gemeinschaftlichen Wareneinkauf der Genossenschaft?
Wie funktioniert das mit den Reisen im gemeinschaftlichen Wareneinkauf der Genossenschaft?
Was gehört dazu und was nicht? Wer muss was bezahlen?
Worauf ist zu achten?
Diese Beitragsreihe verschafft Ihnen einen Überblick über die möglichen Strukturen und Unternehmensformen im Ausland sowie über deren Zusammenwirken mit einer deutschen Genossenschaft.
Mit dem 6. Teil beenden wir diese Beitragsreihe vorerst und schließen mit Herrn Sven Leudesdorff-Pfeifers persönlichen Erfahrungen in Armenien.
In den kommenden Wochen und Monaten werden wir auch weitere Beiträge zu den Möglichkeiten in anderen Ländern wie Zypern und den USA veröffentlichen.
Kein Grund zur Sorge. Nachfolgend finden Sie nochmal alle Kernaussagen übersichtlich und kompakt aufbereitet:
Zu Anfang standen zwei Fragestellungen im Raum:
Da die steuerlichen Konditionen dort sehr günstig sind, ist in diesem Fall die Entscheidung schnell gefallen.
Der nächste Schritt bestand also darin, das Land selbst zu besuchen um dort zu gründen und das Land besser kennen zu lernen.
Dabei hatten wir eine hervorragende Begleitung durch unsere Volljuristin Tatevik Gevorgyn, die selbst aus Armenien kommt, dort lebt und für uns übersetzt hat.
Letzteres ist tatsächlich sehr wichtig, da in Armenien eben Armenisch gesprochen wird und Deutsch- und Englischkenntnisse nicht sehr verbreitet sind. Mit Russisch hingegen kommen Sie dort auch gut zurecht.
Dank Frau Gevorgyan war es uns auch möglich direkt vor Ort wichtige Kontakte zu knüpfen.
So haben wir bspw. die Kirche und einen Pfarrer aufgesucht, der uns sehr freundlich aufgenommen hat und uns seinen Segen gab.
Zudem haben wir Vertreter diverser Unternehmens- und Start-Up-Kulturen getroffen, woraus sich Zusammenarbeiten ergeben haben.
Natürlich haben wir uns auch schnell um die Gründung selbst gekümmert. Damit sollte man nicht zu lange warten, da es hier viele Übersetzer-Strukturen braucht.
D.h. Sie benötigten Notare, Übersetzer und eine Bank – das magische Dreieck.
Die Übersetzer benötigen Sie dabei fortlaufend und häufig darf dies nicht Ihre Vertrauensperson vor Ort machen, sondern es muss ein neutraler Übersetzer eingesetzt und beurkundet werden.
Dies kann je nach Land variieren – wir empfehlen Ihnen also sich hier vorab ausreichend zu informieren und die Verfügbarkeiten und Preise zu klären.
Tatsächlich ist es in Armenien möglich innerhalb von wenigen Tagen zu Gründen und vollständig handlungsfähig zu sein – in Deutschland undenkbar.
Beispielsweise wird die Steuernummer für die neue Gesellschaft innerhalb von 12h vergeben.
Wir haben also in den ersten paar Tagen in Armenien die Gründung unseres Unternehmens vor Ort abgewickelt. Dazu zählten auch diverse Beurkundungen, unteranderem deshalb, da wir unsere Vertrauensperson vor Ort direkt bevollmächtigt haben.
So müssen wir für diverse Tätigkeiten nicht selbst ständig anreisen.
Etwas umständlicher verhielt es sich mit dem Bankkonto. Armenien hat ähnlich strenge Vorgaben gegen Geldwäsche wie Deutschland, weshalb zahlreiche Dokumente unterschrieben werden mussten.
Doch nachdem all diese Schritte abgewickelt waren, ging es dann ziemlich schnell. Mit der Eröffnung des Bankkontos ist das Unternehmen vollständig geschäfts- und handlungsfähig.
Bitte bedenken Sie, dass Sie sämtliche Unterlagen auch auf Deutsch für die deutschen Behörden benötigen.
Wenn Sie also ein ausländisches Tochterunternehmen Ihrer Genossenschaft gründen, müssen Sie auch die Deutschland die nötigen Dokumente vorlegen.
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