Im Genossenschaftsrecht gibt es einige Grundsätze, die ihre Wurzeln im Wesen der Genossenschaft finden und die unbedingt zu beachten sind. Einer dieser Grundsätze ist es, die Wirtschaft und den Erwerb der Mitglieder zu fördern, vgl. § 1 GenG und zwar von allen Mitgliedern unabhängig nach Beitrittsdauer in der Genossenschaft, der eingezahlten weiteren Geschäftsanteile und des tatsächlichen Engagements in der Genossenschaft.
Das dies nicht immer gerecht sein kann, liegt auf der Hand.
Deshalb richtet sich im zweiten Schritt das Rechtsverhältnis der Mitglieder untereinander nach § 18 GenG, wonach die Satzung selbst Anforderungen und Bedingungen für das Rechtsverhältnis der Mitglieder untereinander schaffen kann, solange dem die expliziten Regelungen im Genossenschaftsgesetz nicht entgegenstehen. Neben den im Gesetz festgehaltenen Rechten (z.B. das Stimmrecht) und Pflichten (z.B. die Pflicht den Geschäftsanteil einzuzahlen), gibt es von der Rechtsprechung und Literatur erschaffene Grundsätze, die es genauso zu befolgen gilt. Dazu gehören das Gleichbehandlungsgebot, die genossenschaftliche Treuepflicht und die genossenschaftliche Duldungspflicht. In diesem Beitrag geht es um die spannende Frage des Gleichbehandlungsgebots.
Bei dem genossenschaftsrechtlichen Gleichbehandlungsgebot oder Gleichbehandlungsgrundsatz handelt es sich inhaltlich um die Pflicht der Genossenschaft, allen Mitgliedern die gleichen Rechte zu gewähren und nur die gleichen Pflichten aufzuerlegen. Dies gilt sowohl im Mitgliederverhältnis als auch im Fördergeschäftsbetrieb. Demnach darf grundsätzlich kein Mitglied gegenüber einem anderen Mitglied mehr Rechte oder Pflichten haben (vgl. Beuthien, GenG § 18 Rn. 60). Anders gesagt: Es handelt sich dabei um ein absolutes Gleichbehandlungsgebot. Im Gegensatz dazu gibt es das relative Gleichbehandlungsgebot, bei dem unter bestimmten Umständen und bei Vorliegen von sachlichen Gründen ungleich behandelt werden darf.