Die Sozialversicherungspflicht und die Genossenschaft
Wie ist das mit der Sozialversicherungspflicht bei einer Tätigkeit für die Genossenschaft?
Was passiert bei einem Formwechsel?
Welche Optionen gibt es hier?
Wie entstehen Rücklagen in der Genossenschaft und wie können sie verwendet werden?
Dieser Beitrag erklärt Ihnen die bestehenden Zusammenhänge und Regelungen.
Kein Grund zur Sorge. Nachfolgend finden Sie nochmal alle Kernaussagen übersichtlich und kompakt aufbereitet:
Die Begriffe Rücklagen und Rückstellung werden in der Buchhaltung häufig verwechselt oder falsch verwendet.
Rückstellung werden in der Gesetzgebung sehr explizit geregelt und es ist klar definiert, wie diese gebildet und verwendet werden können. Sie wirken sich auf die Bilanz gewinnmindernd aus. Rückstellungen darf man ebenfalls nur für bestimmte Sachen machen.
Rücklagen bilden sich aus einem Gewinnüberschuß in beliebiger Höhe. Sie dienen der Kapitalsicherung und zum Ausgleich von bilanziellen Verlusten. So soll vorgebeugt werden, dass in der Genossenschaft bilanziellen Schulden entstehen.
Die Generalversammlung der Genossenschaft entscheidet, wie diese gebildet werden. Zusätzlich sieht der Gesetzgeber auch noch einen gewissen Anteil gesetzlicher Rücklage vor. Dieser Anteil muss in der Satzung geregelt sein und wie die Genossenschaft vorsieht, diese zu bilden sowie in welcher Höhe.
Unsere Mustersatzung enthält standardmässig die Regelung, dass mind. 5% des Jahresüberschuss dafür verwendet und verbucht wird. Dazu kann man evtl. noch einen Gewinnvortrag vom Vorjahr hinzuziehen oder einen Verlustvortrag vom Vorjahr kann abgezogen werden. Diese Anteile werden so lange eingezahlt, bis eine Rücklage von 10% der Bilanzsumme erreicht wurde.
Die Genossenschaftsanteile sind zwar Teil des Eigenkapitals, gehören aber nicht zu den Rücklagen. Sie werden als sogenanntes Geschäftsguthaben gebucht. Rücklagen sind Teil des Eigenkapitals und eben zur Kapitalabsicherung der Genossenschaft gedacht, im Gegensatz zu den Anteilen. Diese werden z.B. auch nach dem Ausscheiden der Mitglieder wieder ausgezahlt.
Das Geschäftsguthaben ist deswegen klar zu unterscheiden von den Einzahlungen der Genossenschaftsanteile.
Die Generalversammlung kann natürlich aber auch entscheiden, höhere Rücklagen zu bilden, wenn sie sich entscheiden den Gewinn in der Genossenschaft zu belassen und nicht auszuschütten.
Es gibt also klare Kriterien, was zu den Rücklagen zählt. Als Absicherung sowie zur Kapitalstärkung der Genossenschaft, spielen Sie eine wichtige Rolle.
Ein gestärktes Eigenkapital ist auch hilfreich für Genossenschaften, die ein Darlehen bei der Bank beantragen möchten.
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