
Wer ist bei Ihrer Genossenschaft der Chef im Ring?
Wir haben in den vergangen Beiträgen dieser Reihe gelernt, dass Sie Mehrstimmrechte in der Genossenschaft vergeben können.
Aber wozu eigentlich? Was nützen Ihnen diese Mehrstimmrechte?
Was sind eigentlich investierende Mitglieder in der Genossenschaft? Wo ist der Unterschied zum ordentlichen Mitglied und wann kann das sinnvoll sein?
Kein Grund zur Sorge. Nachfolgend finden Sie nochmal alle Kernaussagen übersichtlich und kompakt aufbereitet:
Ein ordentliches Mitglied tritt der Genossenschaft bei um von ihr unterstützt zu werden, bspw. durch Subventionen oder die Nutzung der Anlagen und Einrichtungen der Genossenschaft.
Ein investierendes Mitglied hingegen hat kein Interesse an einer Unterstützung oder Förderung durch die Genossenschaft, sondern lediglich monetäre Interessen.
Als investierendes Mitglied geben Sie der Genossenschaft Geld und erhalten von ihr dafür einen Zins oder eine Dividende, sofern die Genossenschaft einen Überschuss erzielt.
Der letzte Punkt ist dabei sehr wichtig und auch der Grund, warum dieses Modell in der Praxis manchmal nicht so gut funktioniert, wie in der Theorie erdacht:
Das investierende Mitglied erhält nur dann Geld, wenn die Genossenschaft auch tatsächlich einen Überschuss erwirtschaftet hat.
Eine Doppel-Rolle ist dabei nicht möglich. Man kann nicht gleichzeitig ordentliches und investierendes Mitglied sein und gibt auch nur diese beiden Formen der Mitgliedschaft.
Warum sollte man denn dann überhaupt investierende Mitglieder als Option haben?
Wenn die Genossenschaft sich Geld leihen möchte, ist das oft gar nicht so einfach.
Hier gibt es strenge Auflagen und Einschränkungen. So kann ein Mitglied, das kein Unternehmer im Sinne des Gesetzes ist, ein Darlehen in maximaler Höhe von 25.000 € vergeben. Als Unternehmer sind es bis zu 2,5 Mio. € pro Asset.
Zusätzlich zu dem maximalen Betrag sind Sie auch in der Zinshöhe eingeschränkt und müssen sich an die entsprechenden Vorgaben halten.
Während bei einem Darlehen immer verzinst werden muss, haben Sie als investierenden Mitglied nur ein Anrecht auf einen Dividende, wenn die Generalversammlung dies beschließt.
D.h. es kann sinnvoll sein als investierendes Mitglied zu agieren, wenn Sie die finanziellen Mittel für eine Anschaffung zur Verfügung stellen möchten, ohne dafür immer Zinsen bekommen zu müssen. Denn diese müssen Sie dann wieder in Ihrem privaten Einkommen versteuern und das Geld fehlt der Genossenschaft ggf. für andere Dinge.
Wie Sie sehen, kann es unter Umständen sinnvoll sein, investierende Mitglieder aufzunehmen. Genau deshalb, bauen wir diese Option immer die Satzungen unserer Kunden ein.
Wichtig: Dies ist eine Option, aber keinesfalls ein Muss.
Wir möchten Ihnen damit lediglich die Möglichkeit schaffen, investierende Mitglieder aufzunehmen, sollten Sie das zukünftig irgendwann wünschen.
Per Gesetz ist das Stimmrecht der investierenden Mitglieder stark eingeschränkt. Wir machen es mit unserer Satzungsgestaltung allen noch ein bisschen einfacher, indem investierende Mitglieder gar kein Stimmrecht haben.
Das ist auch im Sinne des Gesetzes und soll gewährleisten, dass die Genossenschaft nicht vom Kapital beherrscht wird.
Auch hier haben wir wieder eine spannende Gestaltungsmöglichkeit der Satzung.
Das Thema der investierenden Mitglieder kann in diversen Zusammenhängen hochgradig spannend sein, bspw. auch für Baugenossenschaften.
Prinzipiell empfehlen wir Ihnen, sich diese Option in Ihrer Genossenschaft offen zu halten, auch wenn Sie sie zum aktuellen Zeitpunkt nicht benötigen.
Über den Autor
Entdecken Sie weitere Beträge

Wir haben in den vergangen Beiträgen dieser Reihe gelernt, dass Sie Mehrstimmrechte in der Genossenschaft vergeben können.
Aber wozu eigentlich? Was nützen Ihnen diese Mehrstimmrechte?

Im Rahmen unserer Beitragsreihe zum Thema Satzungsgestaltung bei Genossenschaften schauen wir uns heute das Thema der Betriebsaufspaltung näher an. Was ist das eigentlich und kann man sie per Satzung verhindern?

Mit der Satzung lässt sich in der Genossenschaft vieles flexibel ausgestalten. Dabei können auch Mehrstimmrechte vergeben werden.
Aber warum kann das sinnvoll sein und welche Auflagen gibt es hierfür?
Alle Rechtsdienstleistungen und Steuerberaterdienstleistungen werden von niedergelassenen Steuerberatern und niedergelassenen Rechtsanwälten erbracht.
Copyright © GenoHeld 2026