
Kann die Genossenschaft Darlehen an Mitglieder vergeben?
Heute befassen wir uns wieder mit einem Darlehensthema – diesmal jedoch anders herum:
Kann die Genossenschaft Darlehen an Ihre Mitglieder vergeben? Worauf ist dabei zu achten?
Was passiert, wenn Ihre Genossenschaft im ersten Jahr nicht geprüft wurde?
Wer ist hier verantwortlich und was ist zu tun um unangenehme Konsequenzen zu vermeiden?
Diese 2-teilige Beitragsreihe befasst sich aus aktuellem Anlass bei anderen Verbänden mit diesen Fragen und zeigt Lösungswege auf.
Kein Grund zur Sorge. Nachfolgend finden Sie nochmal alle Kernaussagen übersichtlich und kompakt aufbereitet:
Für jede neu gegründete Genossenschaft steht im ersten Betriebsjahr eine ordentliche Prüfung durch den Verband an.
Nun gibt es Genossenschaften, die von anderen Gründern gegründet wurden und bei einem bestimmten Verband in Deutschland sind.
Hier hat keine ordentliche Prüfung stattgefunden, sondern den Genossenschaften wurde zugsichert, dass sich der Verband um alles nötige kümmern wird.
Nachdem das Wirtschafts-, bzw. Innenministerium der jeweiligen Bundesländer dann Druck auf den Verband ausgebübt hat, wurde diesen Genossenschaften durch den Verband ein Fragebogen gegeben, den die Genossenschaften ausfüllen sollten.
Dies sollte dann in der Vorstellung des Verbandes die Prüfung darstellen.
Dies sieht die Wirtschaftsprüfungskammer natürlich anders.
Jedoch hat nicht der Verband den Ärger bekommen, sondern die Vorstände der betroffenen Genossenschaften.
Dies ist darauf zurückzuführen, dass der Vorstand die Pflicht hat, die Genossenschaft ordnungsgemäß zu führen und sich um die regelmäßige Prüfung zu kümmern.
Aufgrund dessen kam es sogar zu Steuerstrafanzeigen gegen diverse Vorstände, die gar nicht wussten was passiert ist.
Der Vorstand hat also die Pflicht, sich um die Prüfung der Genossenschaft zu kümmern.
Wenn der Verband also nicht innerhalb der gegeben Frist auf Ihre Genossenschaft zukommt um diese zu prüfen, müssen Sie den Verband zur Prüfung auffordern, bzw. sich schriftlich durch den Verband bestätigen lassen, dass das Versäumnis / die Verzögerung durch den Verband entstanden ist.
Hat Ihr Verband sich innerhalb der ersten 12 Monate nach Betriebsaufnahme nicht bei Ihnen gemeldet, bzw. die Prüfung nicht mit einem Testat abgeschlossen, sollten Sie den Verband zur Prüfung auffordern.
Erfolgt hier innerhalb einer angemessenen First, bspw. 6 Wochen, keine Reaktion, empfehlen wir den Verband nochmals darauf hinzuweisen, dass geprüft werden muss und dass Sie sich nun dazu an einen anderen Verband oder einen Wirtschaftsprüfer wenden werden; mit dem Vermerk, dass die so entstehenden Kosten durch den Verband zu tragen sind.
So vermeiden Sie eventuelle Strafanzeigen, die auch für Sie weitreichende Konsequenzen wie bspw. einen Generalverdacht zur Steuerhinterziehung haben kann.
Im Zweifelsfall empfehlen wir Ihnen, sich zunächst an unsere Juristin Tatevik zu wenden.
Sie wird hierzu nächste Woche im zweiten Teil die juristische Seite näher erläutern.
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Heute befassen wir uns wieder mit einem Darlehensthema – diesmal jedoch anders herum:
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