
Was kommt nach der Gründung der Genossenschaft?
Was bedeutet eigentlich die „Inbetriebnahme“ der Genossenschaft nach der erfolgten Gründung?
Was genau leisten wir hier für Sie und warum bringt Ihnen das?
Wir beschäftigen uns fortlaufend mit Urteilen und Publikationen, die Genossenschaften betreffen können.
Dabei wurden wir auf das Thema der „Mindestbemessungsgrundlage“ aufmerksam gemacht, welche bspw. auch für Subventionen gilt und somit auch die Förderungen in der Genossenschaft betrifft.
Was genau das bedeutet und wie nun damit umzugehen ist, erläutern wir in diesem Beitrag.
Kein Grund zur Sorge. Nachfolgend finden Sie nochmal alle Kernaussagen übersichtlich und kompakt aufbereitet:
Eigentlich besteht diese Vorschrift schon länger, wurde jedoch immer nur im Kontext der Subventionierung von Staaten oder auch bspw. der EU angesprochen.
Jedoch müssen auch wir genau genommen, diese Mindestbemessungsgrundlage berücksichtigen – und zwar nicht für die Förderungen selbst, sondern nur bei der Umsatzsteuer der Förderungen.
Am einfachsten lässt es sich mit einem Beispiel erklären.
Angenommen Sie haben in der Genossenschaft ein Fahrzeug, welches im Leasing normalerweise 1.000 € kostet.
Dieses Fahrzeug vermieten Sie Ihrem Vorstand für 1 €. Die anfallende Umsatzsteuer wird in diesem Fall dann nicht auf den 1 € berechnet, sondern auf die 1.000 €.
Die Förderung kostet damit insgesamt nicht 1 €, sondern 191 €.
Das bedeutet: Wenn Sie teure Fahrzeuge in Ihrer Genossenschaft haben, werden Sie in Zukunft etwas mehr bezahlen müssen.
Dabei gilt:
Haben Sie sich an unsere Vorgaben gehalten und immer 15% genommen, dann zahlen Sie jetzt nur 4-5 % mehr.
Haben Sie diese Förderungen jedoch schon generell sehr günstig gestaltet, dann sind es nun eben 19% mehr, die Sie zu zahlen haben.
Viele Förderungen sind davon aber gar nicht betroffen. Dazu zählen beispielsweise Wohnraum und Reisen.
In erster Linie betrifft diese Regelung Dinge, die im Rahmen des gemeinschaftlichen Wareneinkaufs stattfinden.
Wir raten von überstürzten Schlussfolgerungen und Handlungen ab, da zum jetzigen Zeitpunkt kein akuter Handlungsbedarf besteht.
Das Finanzamt hat dieses Thema zur Zeit selbst nicht auf dem Schirm, was sich jedoch in den nächsten Jahren ändern könnte. Dies würde dazu führen, dass die Umsatzsteuer rückwirkend fällig werden würde, was schnell sehr teuer werden kann.
Aktuell gibt es Umsatzsteuersonderprüfungen bei Genossenschaften nur dann, wenn eine hohe Vorsteuer gezogen wird.
Grundsätzlich haben wir zudem noch ein paar Stellschrauben.
Beispielsweise geht es nicht um den Bruttolistenpreis, sondern um den, durch die Genossenschaft gezahlten, Kaufpreis. Hier gibt es also einen entsprechenden Spielraum.
Meist bewegen sich die Mehrkosten in einem vertretbaren Rahmen mit ein paar Euro Unterschied.
Problematisch wird es bei sehr teuren Gütern – insbesondere bei Fahrzeugen.
Derzeit bereiten wir im Februar 2023 gemeinsam mit einem unserer kooperierenden Steuerberater ein halbtägiges Webinar vor, in dem wir dieses Thema ausführlich behandeln und auch gemeinschaftliche Berechnungen anstellen.
Die Aufzeichnung wird im Anschluss allen Teilnehmern zur Verfügung gestellt.
Wenn Sie möchten, können Sie uns gerne unverbindlich Ihr Interesse mitteilen. In diesem Fall kommen wir gerne direkt auf Sie zu, sobald die Planung des Webinars abgeschlossen ist.
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Was bedeutet eigentlich die „Inbetriebnahme“ der Genossenschaft nach der erfolgten Gründung?
Was genau leisten wir hier für Sie und warum bringt Ihnen das?
In letzter Zeit erhalten wir viele Anfragen von Menschen, die Genossenschaften gegründet haben, welche jetzt jedoch leider nicht funktionieren.
Das liegt oft an einer fehlerhaften Beratung durch die Berater, die die Gründung begleitet haben, oder durch das „Außer-Acht-lassen“ der steuerlichen Aspekte.
Wie können Sie sich also selbst schützen? Welche großen Fehler gilt es zu vermeiden?
Nicht verpassen: 3 wichtige Termine und Fristen für Sie und Ihre Genossenschaft.
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