
Was kommt nach der Gründung der Genossenschaft?
Was bedeutet eigentlich die „Inbetriebnahme“ der Genossenschaft nach der erfolgten Gründung?
Was genau leisten wir hier für Sie und warum bringt Ihnen das?
Ist es jetzt noch möglich den Gewinn und somit die Steuern für 2022 zu optimieren?
Welche Möglichkeiten gibt es hier und wie geht man diese am besten an?
Kein Grund zur Sorge. Nachfolgend finden Sie nochmal alle Kernaussagen übersichtlich und kompakt aufbereitet:
Dieser Beitrag soll Ihnen einen groben Überblick verschaffen und ersetzt natürlich keine Steuerberatung.
Wir empfehlen Ihnen daher, eventuelle Maßnahmen vorab mit Ihrem Steuerberater zu besprechen.
Ein echter Klassiker: Sie haben von ein paar Dinge, die eigentlich in den Aufwand 2022 gehören sollten und die Sie nun anschaffen möchten.
Hier gilt: Geschieht dies in den ersten drei Monaten des neuen Jahres, so können Sie diese Kosten gemeinsam mit Ihrem Steuerberater in den Aufwand des Vorjahres bekommen.
Dies ist mit der „Periodenabgrenzung“ möglich.
Passen Sie jedoch auf, was Sie anschaffen:
Wenn Sie eher viele, aber dafür kleine Anschaffungen haben, können Sie diese direkt abschreiben.
Oft gibt es Rechnungen, die im Dezember oder den letzten drei Monaten des Jahres geschrieben und auch direkt beglichen wurden, bei denen jedoch die Leistung selbst noch gar nicht abgeschlossen ist.
Dies betrifft besonders häufig Dienstleistungen.
Beispielsweise erhalten wir im Dezember den Auftrag für die Gründung einer Genossenschaft und der Kunde bezahlt auch direkt im Dezember, jedoch findet die eigentliche Gründung ja erst im Zeitraum vom Januar bis zum April statt.
Auch hier kann mittels der Periodenabgrenzung der Ertrag aus dem Vorjahr in das Folgejahr verschoben werden.
Bei dem sogenannten IAB handelt es sich um ein sehr komplexes Thema, weshalb wir an dieser Stelle nochmals in aller Dringlichkeit darauf hinweisen, dies nur gemeinsam mit Ihrem Steuerberater zu machen.
Beim IAB handelt es sich im Prinzip um das Ansparen einer Ausgabe. D.h. sie beabsichtigen eine für das Unternehmen zu 90% gewerblich genutzte Ausgabe zu tätigen.
Das könnte bspw. eine Photovoltaik-Anlage auf dem Unternehmensgebäude sein, deren Strom für das Unternehmen in dem Gebäude genutzt wird.
Nun planen Sie, diese Anschaffung in 3 Jahren vorzunehmen. Nach §7d EStG können Sie nun jedes Jahr ein Drittel des Anschaffungskosten als Aufwand auf ein spezielles Konto buchen. Dies muss dann eben nicht versteuert werden, da dies angesparte Kosten sind.
Dabei muss ein verbindliches Angebot vorliegen – am besten aus dem Jahr, in welchem Sie mit dem Sparen beginnen.
Wir haben Ihnen nun 3 Möglichkeiten aufgezeigt, Ihren Ertrag und Aufwand in 2022 zu korrigieren.
Bleiben Sie hierbei immer in einem vernünftigen und sinnvollen Rahmen und sprechen Sie Ihr Vorgehen mit Ihrem Steuerberater ab.
Dies betrifft natürlich nicht nur Genossenschaften, sondern alle Unternehmen.
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Was bedeutet eigentlich die „Inbetriebnahme“ der Genossenschaft nach der erfolgten Gründung?
Was genau leisten wir hier für Sie und warum bringt Ihnen das?
In letzter Zeit erhalten wir viele Anfragen von Menschen, die Genossenschaften gegründet haben, welche jetzt jedoch leider nicht funktionieren.
Das liegt oft an einer fehlerhaften Beratung durch die Berater, die die Gründung begleitet haben, oder durch das „Außer-Acht-lassen“ der steuerlichen Aspekte.
Wie können Sie sich also selbst schützen? Welche großen Fehler gilt es zu vermeiden?
Nicht verpassen: 3 wichtige Termine und Fristen für Sie und Ihre Genossenschaft.
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