Der Genossenschaftsblog: Eine Kooperation der GuGe eG und der GenoHeld eG

Förderung des genossenschaftlichen Wohnens durch die KfW

Was ist eigentlich der KfW 134? Wann kann man die Förderung beantragen und welche Voraussetzungen und Besonderheiten gibt es? Und was ist nicht erlaubt?

Keinen Zettel und Stift parat?

Kein Grund zur Sorge. Nachfolgend finden Sie nochmal alle Kernaussagen übersichtlich und kompakt aufbereitet:

Was ist der KfW 134?

Beim KfW 134 handelt es sich um eine Einrichtung der Kreditanstalt für Wiederaufbau zur Subventionierung der Eigentumserlangung von Immobilien über eine Genossenschaft. Also kurz gesagt: Förderung von genossenschaftlichen Wohnens.

Dabei kann nicht die Genossenschaft, sondern nur das Mitglied selbst diesen Antrag stellen.

Dabei erklärt das Mitglied, dass es für die Nutzung der Wohnung laut Satzung eine gewisse Anzahl an Anteilen an der Genossenschaft zeichnen muss und bittet daher um diesen zinsgünstigen Kredit mit Tilgungszuschuss.

Nutzungsbezogene Genossenschaftsanteile

Wie eben kurz angedeutet, muss es in der Satzung eine entsprechende Regelung geben. Die meisten kleinen Genossenschaften kennen nur die Regelung der Pflichtmitgliedschaft, d.h. Sie müssen mindestens einen Anteil zeichnen.

Möchten Sie als Genossenschaft jedoch Wohnungen an die eigenen Mitglieder vermieten und dafür den KfW 134 nutzen, müssen Sie noch sogenannte nutzungsbezogene Genossenschaftsanteile zeichnen lassen.

D.h. in der Satzung steht, dass jedes Mitglied einen Pflichtanteil haben kann und wenn es eine Wohnung nutzen möchte, muss es bspw. weitere 100.000 Anteile zeichnen; je nachdem welcher Wert hier angemessen ist.

Ist diese Voraussetzung erfüllt, kann das Mitglied nun einen Antrag auf den KfW 134 stellen, mit der Begründung, dass es dieses Geld benötigt, um mit einer Wohnung versorgt zu werden.

 

Wichtig: Sie müssen den Antrag bei der KfW stellen bevor Sie die Anteile zeichnen.

KfW 134 nach Minderwertverkauf?

Nun gab es vermehrt Fälle in denen Genossenschaftsmitglieder Ihre Immobilie, in der Sie selbst wohnen, per Minderwertverkauf in die Genossenschaft gebracht haben und anschließend den KfW 134 haben wollten.

Das geht so allerdings nicht. Das steht inzwischen auch auf der Webseite der KfW.
Wenn Ihnen, oder einer Ihrer Verwandten die Immobilie vorher selbst gehört hat und Sie diese nun von der Genossenschaft mieten möchten, geht es nicht – das gilt auch, wenn Sie vorher gar nicht selbst in der Immobilie gewohnt haben.

KfW 134 bei großen Genossenschaften

Bei großen Genossenschaften gibt es noch andere Dinge, die Sie wissen sollten.

Bspw. kann der KfW-Kredit bei einem Mieterwechsel auf den neuen Mieter übergehen.

Auch für angemietete Immobilien kann eine Förderung durch die KfW stattfinden, vorausgesetzt die Regelung ist auch in der Satzung festgehalten.

Fazit

Der KfW-Kredit kann eine tolle Unterstützung sein. Allerdings ist es wichtig, dass man ihn richtig versteht und die Bedingungen dafür korrekt erfüllt.

Außerdem sollte Ihnen klar sein, dass sie diese Förderung nicht für eigene Immobilien oder die von Verwandten bekommen können.

Aber wie so oft gilt: Fragen Sie uns gerne im Zweifelsfall.

 

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