Der Genossenschaftsblog: Eine Kooperation der GuGe eG und der GenoHeld eG

Der Vorstand und das “Insichgeschäft” nach § 181 BGB

Was hat es mit dem “Insichgeschäft” laut § 181 BGB auf sich?
Wie sieht das bei dem Vorstand einer Genossenschaft aus, wenn dieser Geschäfte mit der Genossenschaft macht?

Welche Regelungen greifen hier und worauf kann man sich berufen?

 

All diese Fragen werden wir in diesem Beitrag eingehend erläutern.

Keinen Zettel und Stift parat?

Kein Grund zur Sorge. Nachfolgend finden Sie nochmal alle Kernaussagen übersichtlich und kompakt aufbereitet:

Was sagt §181 BGB?

§ 181 BGB verbietet ein sogenanntes “Insichgeschäft”, d.h. man darf nicht mit sich selbst Geschäfte führen.

Logischerweise müssen also immer zwei Parteien in ein Geschäft involviert seien: Käufer und Verkäufer, Dienstleister und Auftraggeber, etc.

Handelt es sich nun bei beiden Parteien um die selbe Person, so würde ein Insichgeschäft vorliegen, welches laut § 181 BGB untersagt ist.

 

Es gibt zwei Ausnahmefälle, in denen solch ein Geschäft möglich ist:

 

Option 1: Lediglich rechtlicher Vorteil

Hier entstehen durch das Geschäft nur Vorteile, d.h. keine Nachteile und / oder Verpflichtungen.

In der Praxis ist dies sehr schwierig, da so gut wie kein Vertrag keine Verpflichtungen für die involvierten Parteien enthält.

 

Option 2: Erfüllung von Verpflichtungen

Dies trifft zu, wenn Sie bereits eine Verpflichtung haben und nur in der Erfüllung dieser Verpflichtung handeln.

Beispielsweise zahlt der Vorstand der Genossenschaft sich selbst ein Gehalt aus, da er vertraglich dazu verpflichtet ist.

Keine Geschäfte mit dem Vorstand?

Nun fragen Sie sich vielleicht “Warum denn überhaupt das BGB?”

Das BGB steht immer ganz am Anfang und gilt somit ebenfalls für Genossenschaften.

§ 181 BGB ist also durchaus für Sie und Ihre Genossenschaft relevant.

Aber was genau bedeutet das nun für Sie?

 

Auf Grundlage von § 181 BGB ist kein Geschäft möglich, bei dem der Vorstand der Genossenschaft sowohl Käufer als auch Verkäufer ist.

Die Befreiung von § 181 BGB

§ 181 BGB bietet hier praktischerweise auch direkt zwei Möglichkeiten zur Befreiung an: Entweder durch eine Mehrheitsvertretung oder durch eine Einzelvertretung.

Schauen wir uns das einmal genauer an:

 

Mehrheitsvertretung:

Beide involvierten Parteien können durch Person A gebildet werden, wenn dahinterstehende Personen (Person B verkauft, Person C kauft) Person A als Vertreter gewählt haben.

Bei der Genossenschaft sieht das dann bspw. so aus:

Der Vorstand vertritt die Genossenschaft (als Organ der Genossenschaft), ist aber auch Geschäftsführer und Gesellschafter einer GmbH.

Er vertritt also sowohl die Genossenschaft als auch die GmbH und kann ein Geschäft zwischen diesen Parteien abwickeln.

 

Hier handelt es sich um eine pauschale Befreiung, d.h. diese wird so ins Genossenschaftsregister eingetragen wird und es können jederzeit diese Verträge geschlossen werden.

Diese Befreiung nehmen wir bereits während der Gründung vor, indem wir in den Gründungsunterlagen angeben, dass der Vorstand von den Beschränkungen von § 181 Alternative 2 befreit wird und diese Befreiung ins Genossenschaftsregister eingetragen wird.

Exkurs

Dies gilt übrigens auch dann, wenn Sie gesetzliche Vertreter Ihrer Kinder sind.

Wenn Ihre Kinder bspw. eine Beitrittserklärung unterschreiben um Mitglied der Genossenschaft zu werden, unterschreiben Sie als vertretungsberechtigtes Elternteil, handeln jedoch auch als Vorstand der Genossenschaft.

Einzelvertretung:

Hier vertreten Sie nur eine Partei und bilden selbst die zweite Partei.

Also bspw. vertreten Sie als Vorstand die Genossenschaft und schließen einen Vertrag mit Ihnen persönlich.

 

Hier dürfen Sie nicht pauschal befreit werden, sondern nur im Einzelfall.

D.h. hier kann keine Befreiung im Genossenschaftsregister eingetragen werden, sondern die Befreiung findet durch die Generalversammlung statt.

Alternativ kann auch der Bevollmächtige im Namen der Genossenschaft agieren, sodass nicht Sie als Vertretung für die Genossenschaft agieren.

 

Ein Beispiel: Sie sind Vorstand einer Genossenschaft und verkaufen nun Ihr privates Auto an die Genossenschaft.

Da Sie als Vorstand die Genossenschaft vertreten bilden Sie hier also sowohl Käufer als auch Verkäufer.

Hier müssten Sie also durch die GV befreit werden, oder der Bevollmächtigte der Genossenschaft müsste hier die Genossenschaft vertreten.

Fazit

§ 181 BGB greift immer dann, wenn ein “Insichgeschäft” besteht.

Sie können sich davon befreien lassen, wobei zwischen einer Mehrheitsvertretung und einer Einzelvertretung unterscheiden werden muss.

Bestehen Zweifel daran, ob es sich bei dem geplanten Geschäft um ein Insichgeschäft handelt und eine Befreiung durch Einzelvertretung nötig ist, empfiehlt es sich immer davon auszugehen, dass dies der Fall ist.

So sind Sie immer auf der sicheren Seite und handeln legal.

Über den Autor

Entdecken Sie weitere Beträge

GenoHeld Logo schwarz weiß

Copyright © GenoHeld 2024

Abonnieren Sie unseren Newsletter und erhalten Sie wöchentlich die neusten Informationen rund um das Thema Genossenschaft.

Wir verwenden Sendinblue als unsere Marketing-Plattform. Wenn Sie das Formular ausfüllen und absenden, bestätigen Sie, dass die von Ihnen angegebenen Informationen an Sendinblue zur Bearbeitung gemäß den Nutzungsbedingungen übertragen werden.