
Was kommt nach der Gründung der Genossenschaft?
Was bedeutet eigentlich die „Inbetriebnahme“ der Genossenschaft nach der erfolgten Gründung?
Was genau leisten wir hier für Sie und warum bringt Ihnen das?
Das Bundesministerium der Justiz hat einen Referentenentwurf für die Eckpunkte der Novellierung des Genossenschaftsgesetzes veröffentlicht.
Welche Neuerung gibt es dabei und was bedeutet dies in der Praxis?
Kein Grund zur Sorge. Nachfolgend finden Sie nochmal alle Kernaussagen übersichtlich und kompakt aufbereitet:
Bei dem Referentenentwurf geht es besonders um die Stärkung der Genossenschaften.
Dabei wird auf Dinge eingegangen wie bspw.:
Zunächst werden in diesem neuen Gesetzesentwurf Änderungen und Anpassungen vorgenommen werden, die zur Digitalisierung beitragen. Dazu zählt dann bspw. auch die Möglichkeit einer virtuellen Durchführung der Gründungsversammlung oder generell von hybriden, virtuellen Veranstaltungen.
Dies trägt zur verbesserten „Ortsunabhängigkeit“ der Genossenschaft bei.
Ein weiteres Ziel des Gesetzesentwurfs ist es, Genossenschaften ohne echtem Förderzweck aus dem Genossenschaftswesen raus zu bekommen.
Dies geschieht über die Stärkung der Verbände bei gleichzeitiger, stärkeren Kontrolle dieser.
So wird z.B. das Gründungsgutachten zukünftig anders aussehen. Hier wird der Verband bereits eine verbindliche Angabe zum Förderzweck der Genossenschaft nach deutschem Recht machen müssen.
Dies wird bei der ein oder anderen Genossenschaft zu Problemen führen.
Wichtig: Bei allen Genossenschaften, die durch die GuteGenossenschaft gegründet wurden, besteht überhaupt kein Grund zur Sorge.
Was passiert nun, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass die Genossenschaft keinen ordentlichen Förderzweck hat?
Hier wird es zukünftig kein aufwändiges Verfahren geben, sondern es erfolgt eine einfache, erzwungende Austragung aus dem Genossenschaftsregister.
Diese Genossenschaften haben also keinen Geschäftszweck mehr, können kein Gewerbe ausführen, etc. – somit sind sie nur noch Hüllen oder Vereinigungen.
Wenn die Verbände gestärkt werden, sollen Sie auch stärker kontrolliert werden.
In der Praxis sieht dies so aus, dass es für die entsprechende Aufsichtsbehörde mehrere Möglichkeiten geben wird, einem unseriösen Verband auf kurzem Weg „den Garaus zu machen“.
Jedes Gutachten und jede Prüfung muss zukünftig der Aufsichtsbehörde vorgelegt werden. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass die Aufsichtsbehörde sehr genau weiß ob und wie geprüft wurde und ob der Verband entsprechend seinen Pflicht nachgekommen ist.
Dies hilft letztendlich auch den Genossenschaften, denn diese müssen sich auf ihren Verband verlassen können.
Daher wird es zukünftig eine Liste aller Genossenschaftsverbände mit entsprechenden Hinweisen und Anmerkungen geben.
Der neue Referentenentwurf bringt viele Neuerungen mit sich, die wir selbst sehr begrüßen, da sie zu einer Stärkung des Genossenschaftswesen und der Vertrauenswürdigkeit führen.
Unsere Kunden finden die entsprechenden Dokumente hierzu auch in unserem neuen Kundenportal.
Diese speziellen Unterlagen werden wir aber auch der Allgemeinheit zugänglich machen.
Nähere Informationen und der Zugang hierzu folgt in der kommenden Woche.
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Was bedeutet eigentlich die „Inbetriebnahme“ der Genossenschaft nach der erfolgten Gründung?
Was genau leisten wir hier für Sie und warum bringt Ihnen das?
In letzter Zeit erhalten wir viele Anfragen von Menschen, die Genossenschaften gegründet haben, welche jetzt jedoch leider nicht funktionieren.
Das liegt oft an einer fehlerhaften Beratung durch die Berater, die die Gründung begleitet haben, oder durch das „Außer-Acht-lassen“ der steuerlichen Aspekte.
Wie können Sie sich also selbst schützen? Welche großen Fehler gilt es zu vermeiden?
Nicht verpassen: 3 wichtige Termine und Fristen für Sie und Ihre Genossenschaft.
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