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Kann die Genossenschaft Ihren Bootsführerschein zahlen?

In der Genossenschaft können viele Kosten im Rahmen des gemeinschaftlichen Wareneinkaufs und der Mitgliederförderung durch die Genossenschaft getragen werden.

Aber es gibt auch Dinge, die die Genossenschaft eben nicht für ihre Mitglieder kaufen kann.

Wie sieht es hier mit Führerscheinen, in diesem Fall mit einem Bootsführerschein aus?

Keinen Zettel und Stift parat?

Kein Grund zur Sorge. Nachfolgend finden Sie nochmal alle Kernaussagen übersichtlich und kompakt aufbereitet:

Mehrstufiges Entscheidungssystem

Um herauszufinden, ob die Genossenschaft die Kosten für etwas übernehmen kann, sei es nun ein Bootsführerschein, ein PKW-Führerschein oder etwas gänzlich anderes, können Sie einfach dieses mehrstufige System zur Entscheidungsfindung nutzen.

 

1. Handelt es sich um einen gemeinschaftlichen Wareneinkauf?

In diesem Fall trifft das nicht zu, da die Mitglieder nicht austauschbar sind. Der Führerschein gilt nur für eine, berechtigte Person. Es können nicht mehrere Personen den selben Schein machen (mal geht Mitglied 1, mal geht Mitglied 2 hin) und Sie können auch nicht mehrere, gleiche Führerscheine auf die gleiche Rechnung kaufen.

 

2. Sind es Einrichtungen und Gegenstände der Genossenschaft?

Die Einrichtungen und Gegenstände der Genossenschaft können von den Mitgliedern entgeltlos oder entgeltlich genutzt werden, wobei die letztere Variante die bessere ist.

Ein Führerschein kann jedoch kein Gegenstand der Genossenschaft sein. Das Auto oder das Boot jedoch sehr wohl.

 

3. Gibt es eine entsprechende Regelung / Möglichkeit bei Körperschaften, wie einer GmbH für ihre Mitarbeiter?

Da die Genossenschaft eine Körperschaft ist, wäre eine entsprechende Regelung auch hier anwendbar. Wichtig: Das Mitglied müsste dann eben auch Mitarbeiter sein.

Und tatsächlich sieht es hier so aus, dass dies möglich ist, wenn es sich nicht um den regulären PWK-Führerschein handelt.
Es muss also um einen Führerschein gehen, der normalerweise nicht privat genutzt wird.
Bei einem Bootsführerschein, der dazu dient das Boot zwecks Vercharterung zu bewegen, wäre diese Bedingung erfüllt, da es sich hier auch um einen Geschäftszweck der Genossenschaft handelt.
Ähnliches gilt bspw. für einen LKW-Führerschein.

 

Diese Kosten sind also auch in der Genossenschaft ansetzbar, sofern es sich um einen Mitarbeiter handelt.

Boot als Luxusgut in der Genossenschaft?

Im Betriebsausgabenabzugsverbot steht, dass Luxusgüter, wie bspw. Boote, in einem Betrieb nicht steuerlich angesetzt werden dürfen, wenn sie keinen Überschuss erzielen.

D.h. wenn Sie in ihrer Genossenschaft ein Boot führen und verchartern möchten, müssen Sie darauf achten, dass dieses Bott auch einen Gewinn erwirtschaftet.

Wenn Sie nun Mitarbeiter haben, die das Boot für die Vercharterung hin und her bewegen müssen oder auch Personal während des Charters anwesend sein muss, dann müssen auch diese Kosten über die Vercharterung abgedeckt sein.

Fazit

Sie müssen hier also einiges beachten und sich entsprechend vorbereiten.

Wir empfehlen Ihnen dringend, sich bei diesem Prozess von Ihrem oder einem unserer Steuerberater begleiten zu lassen, da der ganze Prozess etwas komplexer ist.

Generell eignet sich dieses 3-stufige Verfahren hervorragend um einzuordnen, welche Kosten die Genossenschaft für ihre Mitglieder und / oder Mitarbeiter tragen kann und welche nicht.

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