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Mehrstimmrechte in der Genossenschaft: Was passiert im Erbfall?

Was passiert mit Genossenschaftsanteilen und Mehrstimmrechten, wenn ein Mitglied verstirbt?

Gerade bei individuell gestalteten Satzungen ist diese Frage wichtig. In diesem Beitrag erklären wir, wie der Erbfall in der Genossenschaft geregelt werden kann, was mit geerbten Anteilen passiert und unter welchen Voraussetzungen auch Mehrstimmrechte vorübergehend erhalten bleiben.

Was passiert beim Tod eines Mitglieds?

Das Genossenschaftsgesetz sieht vor, dass beim Tod eines Mitglieds zunächst die Erben in dessen Anteil eintreten.

Für viele Genossenschaften stellt sich dabei allerdings die Frage, ob unbekannte oder nicht gewünschte Erben dauerhaft Mitglieder der Genossenschaft werden sollen.

Genau deshalb ist eine passende Satzungsgestaltung entscheidend.

 

In unseren Gestaltungen wird deshalb regelmäßig vorgesehen, dass die Erben zwar zunächst in die geerbten Genossenschaftsanteile eintreten, diese Mitgliedschaft jedoch zum Ende des Jahres endet, in dem das ursprüngliche Mitglied verstorben ist.

Damit bleibt die Entscheidung darüber, wer dauerhaft Mitglied der Genossenschaft sein soll, weiterhin steuerbar.

Müssen Erben automatisch Mitglied bleiben?

Nein.

Wenn die Genossenschaft bestimmte Erben ausdrücklich aufnehmen möchte, können diese selbstverständlich erneut als Mitglieder aufgenommen werden.

Der ursprünglich geerbte Anteil scheidet dennoch zum Ende des entsprechenden Jahres aus.

Die betreffende Person kann anschließend selbst wieder Genossenschaftsanteile zeichnen und dadurch ein eigenes Mitgliedschaftsverhältnis begründen.

So bleibt die Genossenschaft in der Lage, selbst zu bestimmen, wer langfristig Mitglied sein soll.

Wie werden geerbte Genossenschaftsanteile behandelt?

Entscheidend ist: Der Genossenschaftsanteil selbst wird zunächst vererbt.

Das bedeutet, dass der Erbe oder die Erbengemeinschaft bis zum Ausscheiden des Anteils die damit verbundenen Rechte besitzt.

Zum Ende des Jahres, in dem der Tod eingetreten ist, scheidet der geerbte Anteil nach der beschriebenen Satzungsgestaltung aus.

Die geerbten Geschäftsanteile werden anschließend entsprechend der geltenden Regelungen abgewickelt und ausgezahlt.

Damit wird das bisherige Mitgliedschaftsverhältnis vollständig beendet.

Was passiert mit Mehrstimmrechten?

Besonders interessant wird es, wenn mit den Genossenschaftsanteilen Mehrstimmrechte verbunden sind.

Ob diese Rechte im Erbfall fortbestehen, hängt maßgeblich davon ab, wie die Mehrstimmrechte in der Satzung ausgestaltet wurden.

In vielen unserer Gestaltungen sind zusätzliche Stimmen an die Anzahl der gezeichneten Genossenschaftsanteile gekoppelt.

 

Ein Beispiel:

Hat ein Mitglied 21 Genossenschaftsanteile und sieht die Satzung für diese Beteiligung insgesamt drei Stimmen vor, gehen zunächst auch diese Rechte gemeinsam mit den Anteilen auf den Erben über.

Der Erbe verfügt dann bis zum Ausscheiden des geerbten Anteils zum Jahresende über diese Stimmen.

Mit dem Ausscheiden der geerbten Anteile enden allerdings auch die damit verbundenen Mehrstimmrechte.

 

Können Mehrstimmrechte anschließend wieder entstehen?

Ja – sofern die Satzung dies entsprechend vorsieht.

Wird der Erbe anschließend selbst als Mitglied aufgenommen und zeichnet beispielsweise erneut die erforderlichen 21 Genossenschaftsanteile, können die damit verbundenen Mehrstimmrechte erneut entstehen.

Das Mehrstimmrecht wird in diesem Fall also nicht dauerhaft „vererbt“.

Vielmehr ergibt es sich aus den Voraussetzungen, die in der Satzung festgelegt wurden – beispielsweise aus der Anzahl der gehaltenen Genossenschaftsanteile.

 

Es gibt allerdings auch andere Satzungsgestaltungen.

Mehrstimmrechte können beispielsweise an bestimmte Leistungen oder Einbringungen gekoppelt werden, etwa wenn ein Mitglied eine Firma oder eine Immobilie in die Genossenschaft einbringt.

Deshalb muss immer die konkrete Satzung betrachtet werden.

Wie funktioniert das bei einer Erbengemeinschaft?

Besteht der Erbe nicht aus einer einzelnen Person, sondern aus einer Erbengemeinschaft, können die mit den Anteilen verbundenen Stimmrechte nicht von jedem Erben einzeln ausgeübt werden.

Die Erbengemeinschaft übt diese Rechte gemeinschaftlich aus.

Das bedeutet, dass sich die Erben darauf verständigen müssen, wer die Stimmen für die Gemeinschaft wahrnimmt.

Bis zum Ausscheiden der geerbten Anteile bestehen die entsprechenden Stimmrechte somit weiterhin, werden aber gemeinschaftlich ausgeübt.

 

Die Satzung entscheidet

Das wichtigste Element bei dieser Frage ist deshalb die Satzung.

Dort wird geregelt,

  • wann geerbte Anteile ausscheiden,
  • wie lange damit verbundene Stimmrechte bestehen,
  • unter welchen Voraussetzungen Mehrstimmrechte entstehen
  • und ob ein Erbe anschließend selbst wieder Mitglied werden und entsprechende Anteile zeichnen kann.

 

In unseren Satzungsgestaltungen wird der Tod eines Mitglieds deshalb vereinfacht gesprochen als eine Art „Reset“ behandelt.

Die bestehende Mitgliedschaft endet über den geerbten Anteil zum Jahresende. Soll ein Erbe anschließend dauerhaft Mitglied bleiben, beginnt dessen Mitgliedschaft auf einer neuen, bewusst getroffenen Grundlage.

Fazit

Beim Tod eines Mitglieds gehen dessen Genossenschaftsanteile zunächst auf die Erben über.

Durch eine entsprechende Satzung kann jedoch geregelt werden, dass diese geerbten Anteile zum Ende des Jahres wieder aus der Genossenschaft ausscheiden.

Auch Mehrstimmrechte können während dieser Übergangszeit zunächst fortbestehen – insbesondere dann, wenn sie an die Anzahl der Genossenschaftsanteile gekoppelt sind.

Mit dem Ausscheiden der geerbten Anteile enden auch diese Rechte.

 

Soll ein Erbe anschließend dauerhaft Mitglied bleiben, kann er neu aufgenommen werden und selbst entsprechende Genossenschaftsanteile zeichnen. Erfüllt er dadurch erneut die Voraussetzungen für Mehrstimmrechte, entstehen diese wiederum auf Grundlage der Satzung.

Damit zeigt sich einmal mehr, wie wichtig eine durchdachte Satzungsgestaltung für eine Genossenschaft ist – gerade dann, wenn Mitgliedschaft, Erbfall und Stimmrechte langfristig klar geregelt werden sollen.

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