Der Genossenschaftsblog: Eine Kooperation der GuGe eG und der GenoHeld eG

Förderungen bei Genossenschaften:
Mitgliedergarten und Mitgliederküche

Heute befassen wir uns wieder mit dem Thema Förderungen – und zwar geht es diesmal um Mitgliedergärten und eine Mitgliederküche.

Was ist eigentlich damit gemeint? Kann es gefördert werden? Wo entstehen eventuell Probleme und wie sehen mögliche Lösungen aus?

Keinen Zettel und Stift parat?

Kein Grund zur Sorge. Nachfolgend finden Sie nochmal alle Kernaussagen übersichtlich und kompakt aufbereitet:

Problem bei der Förderung von Mitgliedergärten

Die Idee ist folgende:

Die Genossenschaft mietet (vom Mitglied) einen Garten an, welcher auf Kosten der Genossenschaft bewirtschaftet wird.

Der Ertrag an Obst und Gemüse wird dann den Mitgliedern zur Verbesserung ihrer Gesundheit zur Verfügung gestellt.

 

Klingt super, kann aber Probleme mit dem Finanzamt nach sich ziehen:

  • Sie vermieten der Genossenschaft etwas (hier: Garten), welche dann die Kosten für Sie trägt.
    Das könnte unter das Betriebsausgabenabzugsverbot nach dem Einkommenssteuergesetz fallen.
    Dieses besagt, dass private Ausgaben nicht als Betriebsausgaben abgesetzt oder geltend gemacht werden dürfen.
  • Wenn dieser spezielle Fall nicht richtig im Genossenschaftszweck verankert ist, kann dies gar nicht “gefördert” werden.

 

Insgesamt haben wir hier also wieder eine etwas schwierige und schwammige Situation.

Entsprechend stellt sich die Frage nach einer besserer Lösung.

Lösung: Gemeinschaftlicher Wareneinkauf

Nun ist die Idee als solche ja nicht schlecht, aber das Vorhaben lässt sich eleganter lösen.

So kann die Genossenschaft bspw. alle Dinge, die zur Bewirtschaftung der Gartenfläche im gemeinschaftlichen Wareneinkauf anschaffen und an ihre Mitglieder vermieten.

Das bedeutet: Die Mitglieder bewirtschaften ihren Garten selbst, aber alle dazu nötigen Geräte (z.B. Rasenmäher, Spaten, etc.) gehören der Genossenschaft und werden kostengünstig durch die Mitglieder angemietet.

Vergleich: Mitgliederküche

Ähnlich ist es mit der sogenannten “Mitgliederküche”.

Hierzu hatten wir bereits im Mai diesen Jahres einen Beitrag gemacht, der genau erklärt, ob und wie die Mitgliederküche funktioniert.

Diesen Beitrag finden Sie hier:

Das Betriebsausgabenabzugsverbot nach dem Einkommensgesetz

Nochmal klar ausgedrückt:

Dieses Verbot untersagt eindeutig, dass private oder persönliche Ausgaben in irgendeiner Struktur in Deutschland steuerlich geltend gemacht werden.

Aus eben diesem Grund wird es wohl auch kaum möglich sein, den privaten Wocheneinkauf an Lebensmitteln im Supermarkt zur “Förderung der Gesundheit” geltend zu machen.

 

Anders verhält es sich, wenn es sich tatsächlich um einen gemeinschaftlichen Wareneinkauf durch die Genossenschaft handelt, d.h. mit einem gewerblichen Kundenkonto, etc.

Fazit

Wie so oft, gibt es auch hier einiges zu beachten um keine Probleme mit dem Finanzamt zu bekommen.

Dazu gehört vor allem, nicht zu versuchen private Kosten steuerlich geltend zu machen.

Außerdem sollte die Satzung Ihrer Genossenschaft diese Vorgänge abdecken. 

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