
Genossenschaft für Restarter und Auswanderer?
Ergänzend zu unserer Themenreihe „Satzungsgestaltung“ möchten wir in diesem Beitrag die Frage behandeln, ob eine Beherrschung in der Genossenschaft auch dann möglich ist, wenn Sie gar kein Vorstand sind.
Es kursieren viele Ideen und Gerüchte rund um die Einbringung von Immobilien in eine Genossenschaft.
Ganz besonders bei dem Minderwertverkauf von Immobilien zur Einbringung.
Hier wird gerne der Nießbrauch als mögliche Option genannt.
Doch funktioniert das so einfach? Worauf ist zu achten?
Kein Grund zur Sorge. Nachfolgend finden Sie nochmal alle Kernaussagen übersichtlich und kompakt aufbereitet:
Häufig ist zu lesen, dass ein eingetragener Nießbrauch die Grunderwerbssteuer mindern würde.
Das stimmt so nicht!
Es ist zwar prinzipiell möglich mit dem Nießbrauch ertragssteuerlich zu arbeiten, in unserem Modell ist dies jedoch nicht möglich.
Wenn Sie einen Nießbrauch eintragen, z.B. ein Wohnrecht oder das Recht auf Entgelt zugunsten einer Person, so ein ein Verkauf zu 10% der Grunderwerbssteuer nicht sinnvoll, da diese Recht dem zugerechnet werden.
Was ist nun mit dem Nießbrauch um bspw. die Immobilien in Raten zahlen zu können?
Hier handelt es sich nicht um einen Nießbrauch, der im Grundbuch eingetragen wird, sondern um einen zivilrechtlichen Vertrag.
Kann man den Nießbrauch einfach später (nach der Einbringung) eintragen?
Das wäre keine gute Idee, da es hier dann um eine Schenkung handelt.
Natürlich können Sie sich sehr gerne durch uns beraten lassen.
Dabei ist Ihre Offenheit sehr wichtig, damit wir Ihre tatsächliche Situation kennen und darauf basierend einen Plan erarbeiten können.
Sie können sich aber sehr gerne vorab in einem unserer kostenlosen Webinare zu verschiedenen Themen, wie bspw. der Einbringung von Immobilien in eine Genossenschaft informieren.
Diese Webinare finden Sie hier:
Wie Sie sehen, ist dies kein einfaches Thema. Es ist unbedingt erforderlich sich immer Ihre individuelle Situation genau anzuschauen und darauf basierend die ideale und kostengünstigste Lösung zu erarbeiten.
Wir arbeiten fortlaufend mit mehreren Steuerberatern zusammen an diesem Thema um hier immer auf dem aktuellsten Stand zu sein und die effektivsten Lösungen zu finden.
Sie können unseren Lösungen hier also vertrauen.
Wichtig ist, dass Sie alle Schritte genauso umsetzen, wie durch unsere erarbeitete Lösung vorgeben.
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Ergänzend zu unserer Themenreihe „Satzungsgestaltung“ möchten wir in diesem Beitrag die Frage behandeln, ob eine Beherrschung in der Genossenschaft auch dann möglich ist, wenn Sie gar kein Vorstand sind.

Die meisten Gründer befinden sich in der zweiten Lebenshälfte, was naturgemäß dazu führt, dass das Thema der Erbschaft und des „was hinterlasse ich?“ stärker in den Fokus rückt.
Dabei sorgen sich auch viele um das Thema der Erbschaftssteuer.
Wir zeigen Ihnen, wie eine Genossenschaft Sie und Ihre Erben dabei entlasten kann.

Die Satzung ist ein mächtiges Werkzeug mit dem Sie Ihre Genossenschaft passend zu Ihren Bedürfnissen gestalten können.
Dabei kann sogar ein gewisser Pfändungsschutz Ihrer Anteile hergestellt werden.
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