Der Genossenschaftsblog: Eine Kooperation der GuGe eG und der GenoHeld eG

Genossenschaft für Restarter und Auswanderer?

Ergänzend zu unserer Themenreihe „Satzungsgestaltung“ möchten wir in diesem Beitrag die Frage behandeln, ob eine Beherrschung in der Genossenschaft auch dann möglich ist, wenn Sie gar kein Vorstand sind.

Keinen Zettel und Stift parat?

Kein Grund zur Sorge. Nachfolgend finden Sie nochmal alle Kernaussagen übersichtlich und kompakt aufbereitet:

Beherrschung als Nicht-Vorstand?

Kann ich als reguläres Mitglied, das nicht Vorstand der Genossenschaft ist, trotzdem beherrschend sein?

 

Das ist eine spannende Frage, die vor allem diejenigen betrifft, die aus Deutschland wegziehen wollen. Sind Sie Vorstand der Genossenschaft und ziehen ins Ausland, so wird die Geschäftsführung der Genossenschaft ins Ausland verlagert was die Entstrickungssteuer auslöst.
D.h. Deutschland verliert in diesem Fall das Besteuerungssubstrat womit dieses als fiktiv verkauft bewertet wird und somit Steuern auslöst.

 

Aber nicht nur Auswanderer können von der Problematik betroffen sein, sondern auch Personen, die aus etwaigen Gründen kein Vorstand sein dürfen. Das kann bspw. eine Insolvenz oder sogar eine Insolvenzstraftat sein.

Mögliche Lösung

Natürlich benötigt die Genossenschaft einen Vorstand, Können Sie diese Rolle nicht übernehmen, benötigen Sie einen Fremdvorstand.

Bei einer kleinen Genossenschaft muss dieser zwingend auch Mitglied werden.
Das ist nicht immer gewünscht, also braucht es auch Möglichkeiten, dieses Mitglieder wieder „loszuwerden“.
Auch hierfür haben wir Möglichkeiten, die wir Ihnen bei Interesse gerne in einem persönlichem Gespräch erläutern.

 

Sie selbst sind dann zwar nicht Vorstand, aber Sie werden zum Bevollmächtigen der Genossenschaft. Dieser gehört nicht zur Geschäftsleitung und somit hat dieser Status keinen Einfluss auf die beiden betroffenen Personengruppen.

 

Und nun kommt die Satzungsgestaltung ins Spiel. Diese kann nämlich so geschrieben werden, dass nicht der Vorstand, sondern der Vertreter der Generalversammlung – das sind dann eben Sie.
D.h. am Ende beherrschen Sie die Genossenschaft und der Vorstand benötigt für bestimmte Dinge Ihre Zustimmung.

Fazit

Hier haben wir eine Situation, die zunächst schwierig wirkt, am Ende jedoch eine ganz einfache Lösung hat.
Wie immer gilt: Gewusst wie!

Bei Fragen zum Thema können Sie sich gerne an uns wenden:

info@gutegenossenschaft.de

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