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§ 42 AO – Illegale Steuergestaltung mit der Genossenschaft?

Handelt es sich bei der Ausarbeitung in unserer Strukturberatung um unerlaubte Steuergestaltung im Sinne des § 42 AO?
Nein, sicher nicht.
Aber wie kommt man überhaupt darauf und wie grenzt sich Genossenschaft davon ab?

Keinen Zettel und Stift parat?

Kein Grund zur Sorge. Nachfolgend finden Sie nochmal alle Kernaussagen übersichtlich und kompakt aufbereitet:

Worum geht es?

Viele unserer Kunden kaufen bei uns eine Strukturberatung, die die aktuelle Situation analysiert und eine optimierte Struktur erarbeitet. In diesem Rahmen erhalten sie ein Strukturberatungsdokument dass alles ordentlich und zusammenhängend darstellt und welches wir gemeinsam mit unseren Steuerberatern und unserem Fachanwalt für Steuerrecht erstellen.

Mit diesem Dokument haben unsere Kunde quasi einen Leitfaden zur Herstellung der neuen Struktur.

Nun kommt es hin und wieder vor, dass einer unserer Kunden mit diesem Dokument zu seinem Steuerberater geht um dies so umzusetzen und dieser sich weigert.
Die Begründung: Das wäre unerlaubte Steuergestaltung nach § 42 AO.

 

Doch stimmt das überhaupt?
Nein!

Das sollte nicht nur klar sein, da sowohl Steuerberater als auch ein Fachanwalt für Steuerrecht dieses Konzept erarbeitet und geprüft haben, sondern auch eine nähere Betrachtung dieses Paragraphen kann hier Licht ins Dunkle bringen.

§ 42 AO - was steht drin?

Hier handelt es sich um den „Gestaltungsmissbrauchsparagarph“.
Dieser verbietet die Nutzung von künstlichen und unüblichen Rechtswegen zur steuerlichen Verbesserung.

 

Was wäre die Konsequenz?
Das Finanzamt würde diesen „Umweg“ ignorieren und den Vorgang wie einen „üblichen“ Rechtsweg behandeln.

Dieser Missbrauch ist allerdings auch grundsätzlich keine Straftat.

Das Finanzamt sagt also, es entstehen Steuervorteile, die es so nicht geben will und es bestehen keine außersteuerlichen Gründe dafür. D.h. es gibt keine familiären oder persönlichen Grund für diesen Weg.

Was bedeutet das für die Praxis und die Genossenschaften?

Letztendlich bedeutet dies, dass ein „unüblicher“ Weg aufgrund von außersteuerlichen Gründen okay ist.

Wie ist das nun bei einer Genossenschaft? Gibt es hier außersteuerliche Gründe?
Ja! Sogar mehrere.
Nehmen wir bspw. einfach mal den gemeinschaftliche Auftritt nach Außen.

Auch die Förderverpflichtung der Genossenschaft ist ein nicht-steuerlicher Grund.

 

Abgesehen davon ist weder die Genossenschaft als solche, noch die Genossenschaft als Holding-Mutter ein unübliches Konstrukt in Deutschland.
Sowohl die Genossenschaft, als auch die Holding sind übliche und etablierte Unternehmensformen in Deutschland.

 

D.h. wir erarbeiten Ihnen in der Strukturberatung keinen unüblichen oder widersinnigen Weg und selbst wenn man es so betrachten wollen würde, gäbe es genügend außersteuerliche Gründe dafür.

Mit einer genossenschaftlichen Konstrukt für den Wegzug oder den Vermögensschutz sind Sie hier also überhaupt nicht von betroffen.

 

Noch deutlicher wird es, wenn man sich anschaut wie viele Fälle es in Deutschland überhaupt gibt, in denen das Finanzamt dieses Argument wirksam nutzt.

Zwar ist man hier schnell mit der Drohung, auch bei Aussenprüfungen, dass es sich um unlautere Steuergestaltung handeln würde, aber effektiv ist dies in den meisten Fällen nichts als heiße Luft. Das liegt vor allem daran, dass hier ein einziger außersteuerlicher Grund ausreicht.

 

Wenn man sich an die Regeln hält, ist der Vorwurf der „unerlaubten Steuergestaltung“ also in der Regel nicht haltbar.

Auch der BFH (Bundesfinanzhof) hat hier schon vielfach höchstrichterlich entschieden: Die Menschen dürfen Steuern gestalten und Sparen. Sie dürfen ihre Verhältnisse ordnen.
Dabei müssen Sie sich lediglich im legalen Rahmen bewegen und nicht eine Struktur kreieren, die nicht mehr beherrschbar ist, also unüblich kompliziert oder widersinnig.

Was bedeutet das für Sie?

Kurzum: Lassen Sie sich keinen Quatsch erzählen und prüfen Sie solche Aussagen sorgfältig. Meist steckt in solch einer Aussage seitens des Steuerberaters keine böse Absicht, sondern einfach mangelndes Wissen.

 

Wenn Sie sich eine Struktur aufbauen möchten, sollten Sie sowohl mit Steuerberatern, als auch mit Fachanwälten arbeiten.
Geht es um eine genossenschaftliche Struktur, sollten Sie zudem Spezialisten für Genossenschaft hinzuziehen.
All das finden Sie auch bei uns. Mit unserem Team haben wir bereits weit über 1000 kleine und große Vermögen für unsere Kunden gestaltet.

Möchten Sie außerhalb des § 42 AO eine anständige Gestaltung für eine Optimierung der Erbschaftssteuer, den Vermögensschutz oder einen möglichen Wegzug aus Deutschland haben, so können Sie sich sehr gerne an uns wenden – einfach und unkompliziert per Mail:

info@gutegenossenschaft.de

Fazit

Wie so oft gilt: Prüfen Sie die Informationen, die Sie zu diesem Thema erhalten.

Sie sind kein Verbrecher wenn Sie darüber nachdenken, wie Sie Steuern sparen können!

Unsere Kunden müssen sich also keine Sorgen machen. Unsere Strukturberatungsdokumente sind sicher und geprüft.
Kann Ihr Steuerberater damit nicht arbeiten oder fühlt sich damit unsicher, wenden Sie sich an jemand anderen mit mehr Erfahrung und Wissen in diesem Bereich.

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