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Ist die Nennwertbarriere bei Genossenschaften ein Flop?

Was hat es eigentlich mit der Nennwertbarriere auf sich und wie funktioniert sie?

Hält die Regelung auch in der Praxis stand und wie sieht dies zukünftig aus?

Keinen Zettel und Stift parat?

Kein Grund zur Sorge. Nachfolgend finden Sie nochmal alle Kernaussagen übersichtlich und kompakt aufbereitet:

Der Nennwert der Genossenschaftsanteile

Der Nennwert besagt, dass ein Genossenschaftsanteil nur das Wert ist, was drauf steht.

Dies ist ein Fakt!

Leider gibt es immernoch diverse Steuerberater, die das Gegenteil behaupten, daher möchten wir diesen Umstand einmal näher erläutern:

 

Im Bewertungsgesetz steht, dass der Genossenschaftsanteil zu dem Wert bewertet werden muss, den Sie im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für dieses Wirtschaftsgut (Genossenschaftsanteil) bekommen.

Wie viel das ist, ist in der Satzung der Genossenschaft geregelt. Diese Satzung ist genossenschaftsrechtlich genau für diese Begrenzung zuständig.

Neben dem Bewertungsgesetz gibt es noch andere Grundlagen, die diese Nennwertbarriere unterfüttern. Dazu zählen diverse Kommentare zum Bewertungsgesetz sowie auch unser Steuerrecht und diverse Schreiben und Kommentare hierzu. 

 

Ein Beispiel:
In Ihrer Satzung ist geregelt, dass ein Anteil einen Wert von 100 € hat.

Kündigen Sie nun solch einen Anteil nach bspw. 20 Jahren, so erhalten Sie genau diese 100 € zurück.

Gibt es Ausnahmen?

Eine Ausnahme bestünde, wenn der Anteil nachweislich einen höheren Wert hätte.

Hier würde es sich also um eine Einzelprüfung handeln – theoretisch möglich, bloß kaum praktikabel.

 

Nehmen Sie bspw. einmal die DATEV:

Dort zeichnen Sie einen Anteil für wenige hundert €, der realistische Wert liegt jedoch (nach eigener Berechnung) bei ca. 10.500 €.

Wenn hier die Nennwertbarriere nicht funktionieren würde, wäre das für die Mitglieder sehr teuer und kaum tragbar.
Zudem müsste diese Bewertung ja jedes mal beim Ausscheiden oder Versterben eines Mitglieds geschehen – dabei hat die DATEV über 40.000 Mitglieder.

Wann ist von einem höheren Wert auszugehen?

Im Klartext bedeutet dies: Ist begründet von einem höheren Wert der Genossenschaftsanteile auszugehen, kann es sein, dass ein anderer Wert der Anteile angenommen wird.

 

Dies kann bspw. dann passieren, wenn:

  • Sie regelmäßige Ausschüttungen aus der Genossenschaft vornehmen
  • Sie selbst einen höheren Wert dokumentieren, bspw. indem Sie den Anteil für mehr Geld verkaufen / anbieten

Mythen vs. Fakten

Es kursieren einige merkwürdige Aussagen und Mythen zum Thema Nennwertbarriere.

 

Eine davon besagt, dass diese Nennwertbarriere nur dann greift, wenn Sie weniger als 1% der Anteile an der Genossenschaft halten, oder Ihre Anteile einen Wert von unter 100.000 € haben.

Für eine GmbH gibt es tatsächlich entsprechende Regelungen und diese kann man auf die Genossenschaft adaptieren.

Allerdings müsste trotzdem erstmal nachgewiesen werden, dass der Wert tatsächlich höher ist.

 

Eine andere, häufig zu hörende Aussage ist, dass „Familiengenossenschaften“, also Genossenschaften deren Mitglieder alle derselben Familie angehören, nicht von der Nennwertbarriere betroffen wären.

Dieser Aussage fehlt jegliche Grundlage und sie spiegelt lediglich den Wunsch einiger Menschen aus der Fiskalbehörde und diverser Steuerberater wieder.

Letztendlich würde dies bedeuten, dass bei einer Körperschaft wie der GmbH Verträge zwischen Familienmitgliedern erlaubt wären, bei einer Genossenschaft jedoch nicht.

Dies wäre eine Sonderbehandlung einer bestimmten Personengruppe, während das Genossenschaftsgesetz vorschreibt, alle Mitglieder gleich zu behandeln.

Risiken

Das einzige, wirkliche Risiko das hier besteht, ist, dass die Fiskalbehörde aus eigenem Unwissen heraus von einem abweichenden Wert ausgeht und Sie sich Ihr Recht erklagen müssten.

 

Ein anderes Risiko, das gerne „angedroht“ wird, ist dass die Fiskalbehörde hier die Regelungen ändert und es eine entsprechende Verordnung geben wird.

Allerdings wäre solch eine Verordnung zur Ausgrenzung von Körperschaften deren Mitglieder der gleichen Familie angehören, verfassungswidrig.

Zudem würde solch eine Verordnung ja nicht nur für Genossenschaften, sondern für alle Körperschaften, also auch GmbHs gelten.

Politischer Wille vs. Fiskalbehörde

Die Politik in Deutschland hat zudem deutlich gemacht, dass Genossenschaften gestärkt werden sollen und sehr erwünscht sind.

Dies gilt auch für die Nutzung für Nachfolgeregelungen usw.

 

Eine entsprechende Regelung zur Einschränkung der Genossenschaft durch die Fiskalbehörde würde diesem Willen also widersprechen und ihn sogar torpedieren.

Zudem entsteht der Fiskalbehörde, entgegen der Annahme mancher Personen, überhaupt kein Schaden.

Bspw. müssen die Immobilien, die in einer Genossenschaft liegen mit dem vollen Wertzuwachs versteuer werden.

Im Privatvermögen wären diese nach 10 Jahren steuerfrei.

Fazit

Die Satzung ist für die Genossenschaft Gesetz. Und diese regelt unteranderem den (feststehenden) Wert der Genossenschaftsanteile.

In einigen Ausnahmefällen kann es zwar zu einer abweichenden Bewertung der Genossenschaftsanteile kommen, jedoch ist dies in der Regel nicht der Fall.

Die Nennwertbarriere funktioniert somit sowohl für kleine, als auch für große Genossenschaften.

Dabei werden auch nicht bestimmte Personengruppen, wie bspw. Familien ausgeschlossen.

 

Zudem wird die Nennwertbarriere sowohl durch das Bewertungsgesetz, als auch durch das Steuerrecht belegt.

 

Trotzdem halten sich diverse Gerüchte hartnäckig, die Gegenteiliges behaupten.

Lassen Sie sich hier nicht verunsichern. Wir haben diesen Fall sorgfältig recherchiert und sorgen durch fortlaufende Prüfung dafür, hier immer auf dem aktuellsten Stand der Dinge zu sein.

Sollten Sie sich in Ihrem Fall dennoch unsicher sein, können Sie uns gerne kontaktieren.

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