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Der 31. Mai als Stichtag für Genossenschaften und die jährliche Generalversammlung

Wie jedes Jahr, ist der 31. Mai auch dieses Jahr wieder ein wichtiger Tag für Ihre Genossenschaft. Was es mit diesem Stichtag auf sich hat erklären wir in diesem Beitrag.

Keinen Zettel und Stift parat?

Kein Grund zur Sorge. Nachfolgend finden Sie nochmal alle Kernaussagen übersichtlich und kompakt aufbereitet:

Stichtag: 31. Mai: Meldung ans Finanzamt

Dieser Stichtag betrifft sowohl die Genossenschaften, als auch alle Unternehmer die Unternehmen in / unter eine Genossenschaft gebracht haben.

 

Beginnen wir mit der zweiten Gruppe:
Haben Sie einen qualifizierten Anteilstausch gemacht oder ein Einzelunternehmen ausgegliedert, so müssen Sie bis zum 31.05. dem Finanzamt formlos mitteilen, dass Sie auch weiterhin die Genossenschaftsanteile, die Sie dafür erhalten haben, halten.

Das Gleiche gilt bei einem Formwechsel.

D.h. alle betroffenen Personen und Unternehmen müssen erklären, dass sie auch weiterhin die Anteile halten, die sie beim Anteilstausch oder Formwechsel bekommen haben.

Meist übernimmt dies der Steuerberater, aber fragen Sie ruhig sicherheitshalber nach.

 

Für die erste Gruppe, also die Genossenschaften, ist der 31. Mai aus einem anderen Grund wichtig:
Bis dahin muss die jährliche ordentliche Generalversammlung stattgefunden haben.

Die Generalversammlung

Die ordentliche Generalversammlung muss jährlich bis zum 31. Mail erfolgen.
Dabei muss auch der Jahresabschluss beschlossen werden und somit auch bis dahin vorliegen.

Letzteres stellt in der Praxis oft ein Problem dar, weshalb dies so oft nicht umsetzbar ist.

Wie geht man hier also vor?

 

Sie können auch ohne fertigem Jahresabschluss die Generalversammlung abhalten.
Dabei werden einfach die Zahlen besprochen, die bis dahin vorliegen. Gemeinsam wird dann beschlossen die Tagesordnungspunkte „Entlastung des Vorstands“ / „Entlastung des Aufsichtsrats und Vorstands“ zu verschieben, bis der abschließende Jahresabschluss vorliegt.

Resultierend kann man dann eben auch keine Mittelverwendung beschließen.

 

So können Sie dem Verband die Einhaltung der Frist bis zum 31.05. nachweisen, müssen dann aber später, wenn der Jahresabschluss vorliegt, nochmal eine Generalversammlung abhalten.

 

Wenn Sie keine Zeit oder keine Lust haben Ihre Generalversammlung zu organisieren, können wir Ihnen gerne dabei helfen.
Wir übernehmen diese Aufgabe bereits für viele unserer Kunden um Rahmen unseres „Rundum Sorglos“-Pakets, aber Sie können diese Leistung auch einzeln bei uns buchen.

Sehr gerne können Sie sich hierzu direkt bei uns melden:
info@gutegenossenschaft.de oder info@genoheld.de

Fazit

Der 31. Mai ist für Genossenschaften sowie für alle Unternehmer mit Unternehmen in / unter einer Genossenschaft ein wichtiger Tag.
Diese Frist gilt übrigens jedes Jahr, d.h. es lohnt sich, sich diesen Termin bereits jetzt auch fürs kommende Jahr im Kalender zu markieren.


Wie immer gilt dabei: Wir sind für Sie da!
Wenn Sie Unterstützung benötigen, können Sie sich gerne an uns wenden.

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