
Steuerfrei aus der Genossenschaft ausschütten?
Wie funktioniert das eigentlich mit der steuerfreien Ausschüttung aus der Genossenschaft? Was hat die verdeckte Einlage damit zu tun und was kann man alles verdeckt einlegen?
Irgendwann betrifft dieses Thema jedes Unternehmen: Die Nachfolge. Wer tritt sie an? Wie kann das Unternehmen am besten übergeben werden? Können dabei Regeln für die Führung des Unternehmens festgelegt werden?
Können Sie Ihr Unternehmen an Dritte oder sogar an Ihre Mitarbeiter übergeben?
Wir erklären was hier mit einer Genossenschaft möglich ist.
Kein Grund zur Sorge. Nachfolgend finden Sie nochmal alle Kernaussagen übersichtlich und kompakt aufbereitet:
Ja, es ist durchaus möglich ein Unternehmen an die Mitarbeiter zu übergeben.
Eines der bekanntesten Beispiele hierfür die Übergabe eines Architekturbüros, welches mittels einer eine Ausgliederung in eine Genossenschaft gebracht wurde.
Dieser Vorgang ist steuerneutral, auch bei der Grunderwerbssteuer falls Immobilien in dem Unternehmen liegen.
Das Ergebnis ist also folgendes: Ihr Unternehmen liegt nun in der Genossenschaft.
Dabei entscheiden Sie wer Mitglied in der Genossenschaft werden kann. Das können dann also beispielsweise Ihre Mitarbeiter oder fremde Dritte sein.
Außerdem ist es Ihnen so möglich Regelungen festzulegen, die bspw. dafür sorgen, dass Sie auch weiterhin Geld verdienen.
Das kann z.B. in Form von Anteilen oder einer Umsatzbeteiligung gelöst werden.
Für solche Übergaben ist die Genossenschaft eine sehr gute und bewährte Lösung.
Wenn Sie ein großes Immobilienportfolio besitzen und dieses an Ihre Erben übergeben möchten, eignet sich die Genossenschaft ebenfalls als Lösung.
Dies kann evtl. sogar mit vermögensverwaltenden Strukturen unter der Genossenschaft stattfinden.
Dabei stellt die Genossenschaft eine hervorragende Möglichkeit dar um die Steuerlast bei der Vererbung zu optimieren.
Mit der Genossenschaft lassen sich verschiedenste Modelle zur Nachfolge realisieren.
Das gilt sowohl für die Übergabe an Dritte oder Mitarbeiter, aber eben auch an Erben und Familienangehörige.
Bei Fragen hierzu können Sie sich gerne direkt an und wenden oder eines unserer kostenlosen Webinare zum Thema besuchen:
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Heute haben wir gleich zwei gute Neuigkeiten für Bestandsgenossenschaften.
Zum einen können wir Ihnen einen neuen, hervorragenden Partner für D&O-Versicherungen vorstellen und zum anderen können wir Ihnen von unserem neuen Interessenverband für das Genossenschaftswesen berichten.

Den meisten Steuerberatern liegt seit dem 17.02.2026 eine erweiterte Verfügung des Landesamt für Steuern Bayern vor. Tatsächlich handelt es sich dabei um die alte Verfügung, allerdings mit dem Verweis, dass das Urteil, auf das sich bezogen wird, nicht rechtsgültig ist, sondern zur Revision vorliegt.
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