
Steuerfrei aus der Genossenschaft ausschütten?
Wie funktioniert das eigentlich mit der steuerfreien Ausschüttung aus der Genossenschaft? Was hat die verdeckte Einlage damit zu tun und was kann man alles verdeckt einlegen?
Wieder gibt es ein neues Gerichtsurteil zum Thema Genossenschaft – diesmal vom Finanzgericht Cottbus.
Dabei geht es um Förderungen in der Genossenschaft, die als verdeckte Gewinnausschüttung anzusehen sind.
Auch die bayerische Fiskalbehörde hat diesem Urteil zugestimmt: Bei der Übernahme von privaten Kosten durch die Genossenschaft handelt es sich um eine verdeckte Gewinnausschüttung.
Was bedeutet das für Sie, unsere Kunden und die Fördermöglichkeiten in der Genossenschaft?
Kein Grund zur Sorge. Nachfolgend finden Sie nochmal alle Kernaussagen übersichtlich und kompakt aufbereitet:
Was bedeutet dieses Urteil für Sie? Kann auch weiterhin in der Genossenschaft gefördert werden?
Letztendlich hat es hier den gleichen Hintergrund wie auch schon zuvor beim Landeserlass Sachen-Anhalt: Die Genossenschaft wurde nicht richtig gestaltet.
Folgendes ist hier in diesem Fall passiert:
Es wurde eine 3. Klasse an Mitgliedern erstellt, die zwar das Geld in die Genossenschaft gebracht haben, jedoch weder als ordentliche, noch als investierende Mitglieder behandelt wurden.
Von diesem Geld wurden den anderen Mitgliedern dann Reisen, Mahlzeiten etc. finanziert.
Hier wurde also bereits ein wichtiger Grundsatz der Genossenschaft nicht eingehalten:
Förderungen müssen vorrangig aus dem Mitgliedergeschäft finanziert werden.
Es ist also nicht möglich, dass einer Geld bringt und der Andere davon profitiert – schon gar nicht mit einem anderem Mitgliederstatus.
In diesem Fall ging es um eine Baugenossenschaft, die auch nur Bauen kann. Im Zweck und Gegenstand waren keine weiteren Dinge aufgeführt, lediglich wieder §1 den GenG.
Dies ist, wie bereits mehrfach in anderen Beitrag dargestellt und auch durch den Landeserlass bestätigt, ein wichtiger Hinweis darauf, dass etwas mit der Genossenschaft nicht stimmt, bzw. die Gestaltung mangelhaft ist.
Es lag also kein richtiger Zweck und auch kein richtiger Gegenstand in der Satzung vor. Der gemeinschaftliche Wareneinkauf, Reisen, Dienstleistungen, Waren, etc. wurden nicht in der Satzung verankert.
Auch das Nebenzweckprivileg kann nicht greifen, wenn es gar keinen Zweck gibt.
Es gilt also: Private Kosten dürfen in der Genossenschaft nicht gefördert werden, sondern es muss sich um eine gewerbliche Zweck-Fördertätigkeit der Genossenschaft handeln.
Es gibt tatsächlich zwei verschiedene Arten der Mitgliedschaft:
Eine Übersicht zu der Unterscheidung der Mitgliedsarten finden Sie in unserem Beitrag aus dem Juni 2022:
Was ist der Unterschied zwischen investierenden und ordentlichen Mitgliedern?
Das Urteil zeigt wieder einmal, wie wichtig die korrekte Gestaltung der Genossenschaft mit einem ordentlichen Fördergeschäftsbetrieb und einem ordentlichen Mitgliedergeschäft ist.
Kunden, die mit uns (der GutenGenossenschaft) gegründet haben, können hier auf die korrekte Gestaltung Ihrer Genossenschaft vertrauen, sodass auch die besprochenen Förderungen umsetzbar und legal sind.
Trotzdem möchten wir alle, die sich für dieses Thema und Urteil interessieren herzlich zur Teilnahme an unserem Webinar am 25.04.2025 um 10:00 Uhr einladen:
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Zum einen können wir Ihnen einen neuen, hervorragenden Partner für D&O-Versicherungen vorstellen und zum anderen können wir Ihnen von unserem neuen Interessenverband für das Genossenschaftswesen berichten.

Den meisten Steuerberatern liegt seit dem 17.02.2026 eine erweiterte Verfügung des Landesamt für Steuern Bayern vor. Tatsächlich handelt es sich dabei um die alte Verfügung, allerdings mit dem Verweis, dass das Urteil, auf das sich bezogen wird, nicht rechtsgültig ist, sondern zur Revision vorliegt.
Was genau ist da eigentlich passiert?
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