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Was ist der Unterschied zwischen investierenden und ordentlichen Mitgliedern?

In einer Genossenschaft werden Mitglieder in zwei Kategorien eingeteilt: ordentliche Mitglieder und investierende Mitglieder.

Was der Unterschied zwischen den beiden Mitgliedschaftsformen ist und ob man beides in einer Mitgliedschaft vereinen kann, damit befasst sich dieser Beitrag.

Keinen Zettel und Stift parat?

Kein Grund zur Sorge. Nachfolgend finden Sie nochmal alle Kernaussagen übersichtlich und kompakt aufbereitet:

Ordentliche Mitglieder

Wir haben bereits in einem früheren Beitrag allgemein über die Mitgliedschaft in einer Genossenschaft gesprochen.

Unter anderem ging es dabei um die natürlichen und juristischen Personen, die Mitglieder einer Genossenschaft sein dürfen. Dabei wurde herausgearbeitet, dass grundsätzlich alle natürlichen und juristischen Personen Mitglieder sein können, mit Ausnahme von BGB-Innengesellschaften, Erbgemeinschaften und Gesellschaften in Liquidation.

Hier geht es zum Beitrag „Mitglieder einer Genossenschaft“.

Investierende Mitglieder

Investierende Mitglieder beanspruchen eine besondere Form der Mitgliedschaft. Seit der Genossenschaftsrechtsnovelle 2006 können einer eG Personen beitreten, die für eine Inanspruchnahme der Förderleistungen der eG im Rahmen des Förderzwecks (§ 1 Abs. 1) nicht in Betracht kommen.

Mit anderen Worten: Die investierenden Mitglieder beteiligen sich nur kapitalmäßig an der Genossenschaft und sind an der Förderleistung der Genossenschaft nicht interessiert.

Investierende Mitglieder können sowohl natürliche Personen als auch juristische Personen oder sonstige beitrittsfähige Personen sein (Genossenschaftshandbuch/Althanns, § 8 Rn. 18.).

 

Die Möglichkeit als investierendes Mitglied beitreten zu können muss von der Satzung eröffnet sein, d.h. in der Satzung muss es möglich sein neben ordentlichen Mitgliedern auch investierende aufzunehmen.

 

Der Sinn und Zweck der investierenden Mitglieder ist die Stärkung der Genossenschaft mit Eigenkapital. Im Gegenzug kann in der Satzung festgehalten werden, dass investierende Mitglieder höhere Dividenden oder höhere Verzinsungen erhalten.

 

Es gibt auch einige Besonderheiten, die bei investierenden Mitgliedern zu beachten sind:

 

Zum einen bedarf die Einführung von investierenden Mitgliedern eine satzungsändernde Dreiviertelmehrheit.

In unseren Satzungen bauen wir investierende Mitglieder von Anfang an ein, sodass eine Satzungsänderung nicht vonnöten ist.

Die Aufnahme von investierenden Mitgliedern läuft in der Regel genauso ab, wie bei ordentlichen Mitgliedern, also durch Beitrittserklärung und die Zulassung durch den Vorstand.

 

Zwar haben investierende Mitglieder grundsätzlich die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, jedoch erfahren investierende Mitglieder gewisse rechtliche Einschränkungen, z.B. beim Stimmrecht, denn investierende Mitglieder dürfen mit ihrer Stimme das Stimmrecht der ordentlichen Mitglieder nicht überbieten.

Dafür sorgt § 8 Abs. 2 HS. 2 GenG, wonach das Stimmrecht der investierenden Mitglieder in solchen Fällen der Überstimmung gänzlich ausgeschlossen werden kann.

 

Investierende Mitglieder dürfen grundsätzlich in das Amt des Vorstandes und des Aufsichtsrates gewählt werden (solange das passive Wahlrecht durch die Satzung nicht eingeschränkt ist). Das passive Wahlrecht ist jedoch bereits dahingehend eingeschränkt, dass die Anzahl der investierenden Mitglieder durch die Satzung auf dreiviertel beschränkt werden muss (vgl. § 8 Abs. 2 S. 4 GenG). Als Analogie dazu sollte daher die Zahl der Vorstandsmitglieder als investierende Mitglieder ebenfalls auf dreiviertel beschränkt werden (

Vgl. Henssler/Strohn GesR/Geibel GenG § 8 Rn. 8; Beuthien/Beuthien § 8 Rn. 13)

Doppelmitgliedschaften

Eine Doppelmitgliedschaft entsteht, wenn dasselbe Mitglied sowohl als investierendes als auch ordentliches Mitglied in die Genossenschaft aufgenommen wird.

 

Ob eine Doppelmitgliedschaft möglich ist, ist umstritten, selbst die herrschende Literatur ist sich nicht einig.

So vertreten Beuthien und Hennsler/Stohn (Henssler/Strohn GesR/Geibel GenG § 8 Rn. 7-9) die Meinung, dass eine Doppelmitgliedschaft nicht möglich ist, denn dies widerspricht dem Nichtfördergedanken der investierenden Mitglieder.

Beuthien führt da weiter aus, dass dem nicht nur der Gesetzeswortlaut entgegensteht, sondern auch, dass die Geschäftsanteile keine Mitgliedschaft verkörpern, erst recht keine verschiedenen.

Die Mitgliedschaft als investierendes Mitglied muss vom Beitretenden ausdrücklich gewählt (§ 15 II 1) u ebenso ausdrücklich (…) zugelassen werden (§ 8 II 3), und zwar für jeden einzelnen Beitritt (Beuthien/Beuthien GenG § 8 Rn. 12).

 

Andererseits gibt es die Meinung, dass eine Doppelmitgliedschaft durchaus möglich ist und ihre Grenzen sich in den statuarisch festgelegten Voraussetzungen der Satzung und des Gesetzes wiederfinden (So Lang/Weidmüller/Holthaus/Lehnhoff Rn. 15a; ABL/Althanns Genossenschafts-HdB Rn. 21).

 

Aufgrund der Argumentation von Beuthien, der in dem Gesetzestext des § 8 Abs. 2 GenG eine klare Unterscheidung der beiden Institutionen sieht und dem Widerspruch, der durch die Förderung und gleichzeitigen Nichtförderung der Mitglieder entstehen würde sowie der Tatsache, dass weder Geschäftsanteile auf verschiedene Mitgliedschaften aufgeteilt, noch das Stimmrecht in derselben Beschlussfassung gleichzeitig zugelassen und ausgeschlossen werden kann, schließen wir uns der herrschenden Meinung von Beuthien und co. an.

Fazit

Das zukünftige Mitglied wählt selbst beim Beitritt aus, ob es investierendes oder nutzendes (ordentliches) Mitglied sein möchte.

Die Unterscheidung kommt allein durch den Willen des Beitretenden zu Stande.

Es ist möglich in einem späteren Zeitpunkt vom investierenden Mitglied zum nutzenden Mitglied zu werden und auch umgekehrt. Allerdings kann man nicht beide Institute der ordentlichen und investierenden Mitgliedschaft in einer Person vereinbaren.

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