Auch geschäftsunfähige und beschränkt geschäftsfähige natürliche Personen können Mitglieder einer Genossenschaft sein. Hier muss zwischen geschäftsunfähigen Mitgliedern (dies sind Kinder unter 7 Jahre oder auch Erwachsene, die unter Betreuung eines gesetzlichen Vertreters stehen, vgl. § 104 BGB) und beschränkt geschäftsfähigen Mitgliedern (ab 7 – 18 Jahre, vgl. § 106 BGB) differenziert werden.
Während ein Geschäftsunfähiger in Rechtsgeschäften, die nicht Geschäfte des täglichen Lebens sind, immer vom gesetzlichen Vertreter vertreten werden muss, kann ein beschränkt Geschäftsfähiger eigene Willenserklärungen abgeben. Diese sind jedoch schwebend unwirksam und hängen von der Zustimmung der sorgeberechtigten Eltern ab.
Die Eltern können dann ihre (formlose) vorherige Zustimmung (Einverständnis, vgl. § 183 BGB) oder nachträgliche Zustimmung (Genehmigung, vgl. 184 BGB) zum Beitritt in die Genossenschaft erklären.
Meistens raten wir Kunden von der Gründung einer Genossenschaft mit Minderjährigen als Gründungsmitglieder ab.
Gesetzlich steht dem zwar nichts entgegen, allerdings hängt die Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes nicht mehr von der formlosen Zustimmung der sorgeberechtigten Eltern ab, sondern das Familiengericht muss in diesem Fall seine Zustimmung erteilen (vgl. § 1822 Nr. 3 BGB), denn in der Gründungsphase, aber auch bei Festlegung einer unbeschränkten Nachschusspflicht der Mitglieder, wird die Geschäftstätigkeit mit einer unbeschränkten persönlichen Haftung des Minderjährigen verbunden.