Mitglieder einer Genossenschaft

Mitglieder einer Genossenschaft können fast alle natürlichen und juristischen Personen sein. Es gibt jedoch sowohl bei den natürlichen Personen, die geschäftsunfähig oder beschränkt geschäftsfähig sind, als auch bei juristischen Personen, deren Zweck die Auseinandersetzung ist, einige Besonderheiten.

 

Worauf man bei den zukünftigen Mitgliedern einer Genossenschaft konkret achten muss, wird in diesem Beitrag erläutert.

Natürliche Personen in der Genossenschaft

Recht unproblematisch ist die Aufnahme von natürlichen Personen in die Genossenschaft, die volljährig sind und daher ohne Einschränkungen Rechtsgeschäfte eingehen können. Diese können auch unproblematisch Gründungsmitglieder werden oder später zur Genossenschaft beitreten.

Auch geschäftsunfähige und beschränkt geschäftsfähige natürliche Personen können Mitglieder einer Genossenschaft sein. Hier muss zwischen geschäftsunfähigen Mitgliedern (dies sind Kinder unter 7 Jahre oder auch Erwachsene, die unter Betreuung eines gesetzlichen Vertreters stehen, vgl. § 104 BGB) und beschränkt geschäftsfähigen Mitgliedern (ab 7 – 18 Jahre, vgl. § 106 BGB) differenziert werden.

 

Während ein Geschäftsunfähiger in Rechtsgeschäften, die nicht Geschäfte des täglichen Lebens sind, immer vom gesetzlichen Vertreter vertreten werden muss, kann ein beschränkt Geschäftsfähiger eigene Willenserklärungen abgeben. Diese sind jedoch schwebend unwirksam und hängen von der Zustimmung der sorgeberechtigten Eltern ab.

Die Eltern können dann ihre (formlose) vorherige Zustimmung (Einverständnis, vgl. § 183 BGB) oder nachträgliche Zustimmung (Genehmigung, vgl. 184 BGB) zum Beitritt in die Genossenschaft erklären.

 

Meistens raten wir Kunden von der Gründung einer Genossenschaft mit Minderjährigen als Gründungsmitglieder ab.

Gesetzlich steht dem zwar nichts entgegen, allerdings hängt die Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes nicht mehr von der formlosen Zustimmung der sorgeberechtigten Eltern ab, sondern das Familiengericht muss in diesem Fall seine Zustimmung erteilen (vgl. § 1822 Nr. 3 BGB), denn in der Gründungsphase, aber auch bei Festlegung einer unbeschränkten Nachschusspflicht der Mitglieder, wird die Geschäftstätigkeit mit einer unbeschränkten persönlichen Haftung des Minderjährigen verbunden.

Praxistipp

Um diesen zusätzlichen und meist zeitaufwändigen rechtlichen Schritt in Richtung Gründung zu vermeiden, werden minderjährige Kinder nach Gründung und Eintragung der Genossenschaft in das Genossenschaftsregister per Beitrittserklärung aufgenommen.

Dabei können die beschränkt Geschäftsfähigen selbst die Beitrittserklärung unterschreiben. Die gesetzlichen Vertreter unterschreiben dann neben den Namen des Minderjährigen und geben somit rechtssicher ihre Zustimmung zum Beitritt ab.

 

Die Beitrittserklärung und einen Musterbeschluss erhalten unsere Kunden bei Bedarf im Anschluss der Gründung für die Inbetriebnahme der Genossenschaft.
Bestehende Kunden finden diese Dokumente auch in Zendesk – unserer Wissensdatenbank.

Juristische Personen und sonstige Personenvereinigungen

Auch die meisten juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts können Mitglieder der Genossenschaft werden.

Dies betrifft Personengesellschaften (OHG, KG, etc.), wie Kapitalgesellschaften (GmbH, AktG, etc.) und Vereine und Stiftungen gleichermaßen. Auch eine GbR kann Mitglied der Genossenschaft sein, allerdings muss die GbR nach außen hin auftreten, also eine sog, Außen-GbR sein. Reine Innen-GbR ohne Außenwirkung werden von den meisten Registergerichten weder als Gründungs- noch als Beitrittsmitglieder akzeptiert.

Praxistipp

Die GbR als solche muss als Gesellschaft eine eigene Beitrittserklärung abgeben und auch von der Genossenschaft angenommen werden.

Die Beitrittserklärung aller Gesellschafter der GbR allein hat nicht zur Folge, dass auch die GbR automatisch Mitglied wird, sondern es werden nur die Gesellschafter Mitglieder, und zwar als natürliche Personen.

Wer darf nicht Mitglied werden?

Eine Gesellschaft, egal ob Personen- oder Kapitalgesellschaft, darf dann nicht Mitglied in der Genossenschaft werden, wenn sie in Liquidation ist.

Denn der Zweck der Genossenschaft ist es, die Wirtschaft und den Erwerb der Mitglieder zu fördern. Dies ist mit dem Zweck einer Gesellschaft i.L. nicht vereinbar, denn deren Zweck ist die Auseinandersetzung des noch vorhandenen Vermögens (Geschäftsguthaben, Stammkapitals etc.).

 

Aus dem gleichen Grund kann auch eine Erbengemeinschaft nicht Mitglied der Genossenschaft werden, da auch hier der Zweck die Auseinandersetzung des Erbschaftsvermögens des Erblassers ist.

Allerdings kann die Satzung der Genossenschaft im Falle des Todes eines Mitglieds die Rechtsfolge regulieren, sodass die Erben entweder bereits zum Jahresende als Mitglieder ausscheiden oder dass einer der Erben bei Erfüllung von vorher festgelegten Voraussetzungen die Mitgliedschaft in der Genossenschaft weiterführt.

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