Der Genossenschaftsblog: Eine Kooperation der GuGe eG und der GenoHeld eG

Die Genossenschaft und das Ausland

Wenn es um Vorhaben im und mit dem Ausland geht werden viele Gründer schnell unsicher.

Was darf die Genossenschaft eigentlich im und mit dem Ausland machen?
Worauf ist zu achten und an wen wendet man sich im Zweifelsfall?

Keinen Zettel und Stift parat?

Kein Grund zur Sorge. Nachfolgend finden Sie nochmal alle Kernaussagen übersichtlich und kompakt aufbereitet:

Immobilien im Ausland

Kann eine Genossenschaft Immobilien im Ausland kaufen?

Das ist nicht so einfach zu beantworten.

Nach der deutschen Gesetzgebung ist das kein Problem, allerdings kann es sein, dass ein Kauf aufgrund der ausländischen Gesetzeslage nicht möglich ist.

Die Umsetzbarkeit Ihres Vorhabens sollten Sie also im Zielland erfragen. Am besten kontaktieren Sie hierfür einen Rechtsanwalte oder Steuerberater des jeweiligen Landes.

 

Es gibt Länder und Fälle in denen ein Immobilienkauf ohne Schwierigkeiten möglich ist.

Jedoch gibt es eben auch Länder in denen ein Immobilienkauf gar nicht, nur unter bestimmten Auflagen oder nur sehr teuer (auch steuerlich) realisierbar ist.

Beteiligungen an ausländischen Unternehmen

Ähnlich wie bei den Immobilien verhält es sich mit Beteiligungen an ausländischen Unternehmen.

Auch hier variieren die Möglichkeiten je nach Land.

Ein Beispiel:

In Thailand kann sich die Genossenschaft nur zu 49% an einem Unternehmen beteiligen, da hier 2 Thailänder mindestens 51% des Unternehmens halten müssen.

 

Generell gilt: Bei Ländern innerhalb der EU ist es meist einfacher als bei Ländern außerhalb der EU.

Ausschüttung ins Ausland

Kann die Genossenschaft auch ins Ausland ausschütten, bspw. wenn ein spanisches Unternehmen an der Genossenschaft beteiligt ist?

 

Prinzipiell geht das. Bei einer Ausschüttung ins europäische Ausland werden jedoch anstatt der üblichen 1,7% ganze 25% Abgeltungssteuer einbehalten und erst auf Antrag ausgeschüttet. Dies kann bis zu einem Jahr dauern.

Kostenübernahme bei langen Auslandsaufenthalten

Wenn ein oder mehrere Mitglieder für längere Zeit ins Ausland gehen, bspw. für 3 Monate, kann die Genossenschaft hier diverse Kosten wie bspw. für den Flug und / oder die Unterkunft bezahlen?

 

Nein, nicht einfach so. Das wäre eine Übernahme privater Kosten und nicht gestattet.

Wenn die Genossenschaft jedoch laut ihrem Förderzweck auch solche Reisen, Veranstaltungen, Dienstleistungen, etc. fördern kann und diese wirksam mit dem Fördergeschäftsbetrieb vereinbar sind, ist das durchaus machbar.

In diesem Fall wird gemeinschaftlich der Flug für die verreisenden Mitglieder eingekauft sowie die gemeinschaftlich genutzte Unterkunft, welche dann subventioniert von der Genossenschaft gemietet werden kann.

 

Achtung: Denken Sie daran, dass neben den Voraussetzungen in der Satzung hierfür auch einen allgemeinen Beschluss der Generalversammlung für den gemeinschaftlichen Wareneinkauf  sowie einen ordentlichen Vorstandbeschluss benötigen, welcher alle Modalitäten und die Kostenverteilung an die Mitglieder regelt.

Außerdem muss eine dokumentierte Abfrage erfolgen, welche Mitglieder hier mitmachen möchten.

Fazit

Auch in der Interaktion mit dem Ausland ist vieles in der Genossenschaft möglich.

Wie so oft heißt es hier aber: Gewusst wie!

 

Im Zweifelsfall lohnt es sich immer sich zu Ihrem konkreten Vorhaben beraten zu lassen.

Bei Fragen hierzu können Sie sich wie gewohnt an uns wenden: info@gutegenossenschaft.de

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