
Steuerfrei aus der Genossenschaft ausschütten?
Wie funktioniert das eigentlich mit der steuerfreien Ausschüttung aus der Genossenschaft? Was hat die verdeckte Einlage damit zu tun und was kann man alles verdeckt einlegen?
In der Genossenschaft kann gefördert und subventioniert werden. Aber gibt es hier Grenzen? Gibt es Sachen die nicht unter die Fördermöglichkeiten fallen?
Kein Grund zur Sorge. Nachfolgend finden Sie nochmal alle Kernaussagen übersichtlich und kompakt aufbereitet:
Dass in Genossenschaften gefördert und subventioniert werden kann, sofern dies nicht im Konflikt zum Steuergesetz oder anderen Gesetzen steht, sollte den meisten inzwischen klar sein.
D.h. wenn die Genossenschaft in ihrem Fördergeschäftsbetrieb Geld erwirtschaftet hat, kann dieses für Förderungen, Vergünstigungen und Subventionierungen eingesetzt werden.
Wichtig dabei ist, dass der Fördergeschäftsbetrieb korrekt ausgearbeitet wurde.
Es gibt jedoch auch Dinge, die nicht einfach in den Betriebsaufwand gebracht werden können.
Diese Dinge werden im Einkommenssteuerrecht unter dem Betriebsausgabenabzugsverbot genannt.
Unternehmer kennen diese Dinge normalerweise. Dazu zählt bspw. das Limit von 50 € pro Jahr für Kundengeschenke oder auch die Regelung, dass bei Bewirtungen nur 70% der Kosten steuerlich geltend gemacht werden könneen.
Das Betriebsausgabenabzugsverbot nennt aber noch andere Dinge und Einschränkungen.
Beispielsweise sind Luxusfahrzeuge, Luxusyachten, Flugzeuge, Jagd- und Pachtkosten, Golfplätze, etc. steuerlich nicht ansatzfähig, d.h. sie dürfen steuerlich nicht geltend gemacht werden.
Man kann also tatsächlich nicht alles in der Genossenschaft subventionieren und fördern – auch wenn manch anderer das behauptet.
Sie können also nicht einfach jedes Ei, das Sie in Ihrer Küche verarbeiten subventionieren, nur weil Sie behaupten, dass Ihre Küche nun eine Kantine sei.
Hierfür müssten Sie eine Gaststätte mit allen Genehmigungsnotwendigkeiten anmelden.
Okay, aber gilt das nun ohne jede Ausnahme für alle Luxusgüter?
Nehmen wir einmal einen Katamaran. Der fällt als sehr teures Boot unter „Yacht“ und unter das Betriebsausgabenabzugsverbot.
In eben diesem Betriebsausgabenabzugsverbot steht aber auch, dass es anders zu behandeln ist, wenn mit diesem Luxusgut ein Überschuss erwirtschaftet wird.
Angenommen die jährlichen Kosten für den Katamaran liegen bei 50.000 € p.A.
Dann müssten Sie überlegen, wie Sie diese Kosten wieder reinbekommen.
Eine Möglichkeit wäre hier Sponsoring. Da so ein Katamaran große Flächen hat, bieten diese sich hervorragend als Werbefläche an.
Dabei ist es unerheblich wem die Unternehmen gehören für die das Sponsoring gemacht wird. Es kann sich dabei also durchaus auch um nahestehende Personen oder Unternehmen zur Genossenschaft handeln, sofern die Konditionen einem Fremdvergleich standhalten.
Sie machen also eine Rechnung mit einer Gegenüberstellung an Kosten und Einnahmen auf. Dabei sollte ein Gewinn entstehen – auch 1 € Überschuss genügen bereits.
Ist dies der Fall, können Sie den Katamaran den Mitgliedern wie gewohnt vergünstigt zur Verfügung stellen.
Es ist also durchaus möglich auch Dinge zu fördern und zu subventionieren, die im Betriebsausgabenabzugsverbot stehen, sofern Sie mit diesen Gütern einen Gewinn erwirtschaften.
Das gilt zumindest für Luxusgüter. Anders sieht es bei den Dingen für den täglichen Bedarf aus, die Sie nicht in den Betriebsaufwand einer Genossenschaft bringen können.
Wie Sie sehen gibt es also durchaus Möglichkeiten Luxusgüter in der Genossenschaft zu fördern und zu subventionieren, wenn Sie wissen wie.
Wir empfehlen Ihnen dringend ein solches Vorhaben mit Ihren Steuerberatern abzustimmen und diese Vorgänge ordentlich und sauber abzuwickeln. Die nötigen Nachweise sollten Sie für das Finanzamt vorbereiten.
Über den Autor
Entdecken Sie weitere Beträge

Wie funktioniert das eigentlich mit der steuerfreien Ausschüttung aus der Genossenschaft? Was hat die verdeckte Einlage damit zu tun und was kann man alles verdeckt einlegen?

Heute haben wir gleich zwei gute Neuigkeiten für Bestandsgenossenschaften.
Zum einen können wir Ihnen einen neuen, hervorragenden Partner für D&O-Versicherungen vorstellen und zum anderen können wir Ihnen von unserem neuen Interessenverband für das Genossenschaftswesen berichten.

Den meisten Steuerberatern liegt seit dem 17.02.2026 eine erweiterte Verfügung des Landesamt für Steuern Bayern vor. Tatsächlich handelt es sich dabei um die alte Verfügung, allerdings mit dem Verweis, dass das Urteil, auf das sich bezogen wird, nicht rechtsgültig ist, sondern zur Revision vorliegt.
Was genau ist da eigentlich passiert?
Alle Rechtsdienstleistungen und Steuerberaterdienstleistungen werden von niedergelassenen Steuerberatern und niedergelassenen Rechtsanwälten erbracht.
Copyright © GenoHeld 2026