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Zweckreise in der Genossenschaft – was ist das?

Zweckreisen in der Genossenschaft: Was ist damit eigentlich gemeint und was ist tatsächlich möglich?
Wir schauen uns einmal genau an, in welchem Rahmen solche Zweckreisen machbar sind und was eben nicht geht.

Keinen Zettel und Stift parat?

Kein Grund zur Sorge. Nachfolgend finden Sie nochmal alle Kernaussagen übersichtlich und kompakt aufbereitet:

Was bedeutet "Zweckreise" bei einer Genossenschaft?

Fangen wir zunächst einmal mit den Begrifflichkeiten an: Wenn wir vom „Zweck“ sprechen, sprechen wir immer vom Fördergeschäftsbetrieb und wenn wir vom „Fördergeschäftsbetrieb“ sprechen, sprechen wir vom „Geschäftsbetrieb“.

Bei einer GmbH wäre es also eine Reise um den Geschäftsbetrieb aufrecht zu erhalten, zu verbessern oder auch Kunden zu besuchen – kurz: Um Gewinn zu erzielen.

 

 

Nun hat die Genossenschaft nicht diese Gewinnerzielungsabsicht, aber es gibt einen anderen, sehr wichtigen Punkt zu beachten:
Die Mitglieder der Genossenschaft sind meist keine Angestellten der Genossenschaft.

D.h. sie können gar keine Geschäftsreise für die Genossenschaft machen, es sei denn sie sind angestellt oder von der Genossenschaft beauftragt etwas bestimmtes zu tun.
In diesem Fall könnte es sich theoretisch um eine Geschäftsreise handeln.

Aber es geht auch einfacher!

Reisen im gemeinschaftlichen Wareneinkauf

Jede Genossenschaft, die wir für unsere Kunden gründen, hat die Option des gemeinschaftlichen Wareneinkaufs. Darin können auch Dienstleistungen eingekauft werden, wozu auch eine Reise zählt.

Sie können also ganz „normal“ über den Weg des gemeinschaftlichen Wareneinkaufs eine Reise anbieten.

Oft ist der Weg über eine „Zweckreise“ also gar nicht erforderlich und nur unnötig kompliziert.

 

Denken Sie auch hier immer an unser magisches Quadrat:

  1. Die Satzung muss entsprechend gestaltet sein.
  2. Alle Mitglieder müssen abgefragt werden, ob sie daran teilnehmen möchten.
  3. Sie benötigen einen generellen Beschluss der Generalversammlung, dass gemeinschaftlich Waren und Dienstleistungen eingekauft werden sollen.
  4.  Sie benötigen einen Vorstandsbeschluss zum Einzelfall mit den entsprechenden Konditionen.

Nahrungsmittel während der Reise

Es gibt aber auch Dinge, die gar nicht möglich sind.

Dazu zählt auch die Kostenübernahme für Ihre Nahrungsmittel während der Reise. Sie können Ihr tägliches Essen nicht steuerlich ansetzen – dies ist per Betriebsausgabenabzugsverbot ausgeschlossen.

Bei einer GmbH wäre das ja auch nicht möglich.

Hier kann es hilfreich sein, immer den Vergleich zur GmbH zu ziehen, da auch für die Genossenschaft die gleichen steuerlichen Gesetze gelten, wobei die Genossenschaft zwar ein paar Privilegien hat, jedoch nicht gänzlich davon ausgenommen ist.

Status: Mitglied

Es ist also auch essenziell zu verstehen, dass ein Mitglied nicht den gleichen Status wie ein Mitarbeiter hat und umgekehrt.

Auch hier hilft wieder ein Blick zu den anderen Körperschaften: Hier spricht man nicht von Mitgliedern, sondern von Gesellschaftern.

 

 

Möchten Sie also Ihre Mitglieder fördern, ist es sehr wichtig, dass diese auch wirklich ordentliche Mitglieder sind.

Kompliziert wird es, wenn Ihr Mitglied auch Mitarbeiter ist. In diesem Fall muss ganz eindeutig geklärt werden, ob diese Person die Vergünstigung als Mitglied oder als Mitarbeiter erhält. In letzterem Fall stünde nämlich wieder der geldwerte Vorteil im Raum. Das kann auch beim Mitglied passieren, wenn es außerhalb des Fördergeschäftsbetriebs stattfindet und / oder Dinge das täglichen Bedarfs betrifft.

Halten Sie sich also immer vor Augen: Das Mitglied ist „Gesellschafter“ der Genossenschaft und ist anders zu behandeln als ein Mitarbeiter.

Das betrifft übrigens auch die Vergabe von Aufgaben.

Fazit

Auch in der Genossenschaft können Geschäftsreisen, also „Zweckreisen“, stattfinden, allerdings ist hier der Rahmen der Möglichkeiten oft begrenzt und es wird gerne vergessen, dass dies nicht ohne weiteres für die Mitglieder möglich ist.

Leichter und meist sinnvoller ist der Weg über den gemeinschaftlichen Wareneinkauf.

So oder so ist es jedoch wichtig diese Vorgänge immer korrekt zu dokumentieren und vorzubereiten.

Nur dann können sie auch steuerlich geltend gemacht werden und fallen nicht unter den geldwerten Vorteil. Das gilt allerdings nur für Dinge, die nicht bereits im Betriebsausgabenabzugsverbot stehen.

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