
Steuerfrei aus der Genossenschaft ausschütten?
Wie funktioniert das eigentlich mit der steuerfreien Ausschüttung aus der Genossenschaft? Was hat die verdeckte Einlage damit zu tun und was kann man alles verdeckt einlegen?
Zweckreisen in der Genossenschaft: Was ist damit eigentlich gemeint und was ist tatsächlich möglich?
Wir schauen uns einmal genau an, in welchem Rahmen solche Zweckreisen machbar sind und was eben nicht geht.
Kein Grund zur Sorge. Nachfolgend finden Sie nochmal alle Kernaussagen übersichtlich und kompakt aufbereitet:
Fangen wir zunächst einmal mit den Begrifflichkeiten an: Wenn wir vom „Zweck“ sprechen, sprechen wir immer vom Fördergeschäftsbetrieb und wenn wir vom „Fördergeschäftsbetrieb“ sprechen, sprechen wir vom „Geschäftsbetrieb“.
Bei einer GmbH wäre es also eine Reise um den Geschäftsbetrieb aufrecht zu erhalten, zu verbessern oder auch Kunden zu besuchen – kurz: Um Gewinn zu erzielen.
Nun hat die Genossenschaft nicht diese Gewinnerzielungsabsicht, aber es gibt einen anderen, sehr wichtigen Punkt zu beachten:
Die Mitglieder der Genossenschaft sind meist keine Angestellten der Genossenschaft.
D.h. sie können gar keine Geschäftsreise für die Genossenschaft machen, es sei denn sie sind angestellt oder von der Genossenschaft beauftragt etwas bestimmtes zu tun.
In diesem Fall könnte es sich theoretisch um eine Geschäftsreise handeln.
Aber es geht auch einfacher!
Jede Genossenschaft, die wir für unsere Kunden gründen, hat die Option des gemeinschaftlichen Wareneinkaufs. Darin können auch Dienstleistungen eingekauft werden, wozu auch eine Reise zählt.
Sie können also ganz „normal“ über den Weg des gemeinschaftlichen Wareneinkaufs eine Reise anbieten.
Oft ist der Weg über eine „Zweckreise“ also gar nicht erforderlich und nur unnötig kompliziert.
Denken Sie auch hier immer an unser magisches Quadrat:
Es gibt aber auch Dinge, die gar nicht möglich sind.
Dazu zählt auch die Kostenübernahme für Ihre Nahrungsmittel während der Reise. Sie können Ihr tägliches Essen nicht steuerlich ansetzen – dies ist per Betriebsausgabenabzugsverbot ausgeschlossen.
Bei einer GmbH wäre das ja auch nicht möglich.
Hier kann es hilfreich sein, immer den Vergleich zur GmbH zu ziehen, da auch für die Genossenschaft die gleichen steuerlichen Gesetze gelten, wobei die Genossenschaft zwar ein paar Privilegien hat, jedoch nicht gänzlich davon ausgenommen ist.
Es ist also auch essenziell zu verstehen, dass ein Mitglied nicht den gleichen Status wie ein Mitarbeiter hat und umgekehrt.
Auch hier hilft wieder ein Blick zu den anderen Körperschaften: Hier spricht man nicht von Mitgliedern, sondern von Gesellschaftern.
Möchten Sie also Ihre Mitglieder fördern, ist es sehr wichtig, dass diese auch wirklich ordentliche Mitglieder sind.
Kompliziert wird es, wenn Ihr Mitglied auch Mitarbeiter ist. In diesem Fall muss ganz eindeutig geklärt werden, ob diese Person die Vergünstigung als Mitglied oder als Mitarbeiter erhält. In letzterem Fall stünde nämlich wieder der geldwerte Vorteil im Raum. Das kann auch beim Mitglied passieren, wenn es außerhalb des Fördergeschäftsbetriebs stattfindet und / oder Dinge das täglichen Bedarfs betrifft.
Halten Sie sich also immer vor Augen: Das Mitglied ist „Gesellschafter“ der Genossenschaft und ist anders zu behandeln als ein Mitarbeiter.
Das betrifft übrigens auch die Vergabe von Aufgaben.
Auch in der Genossenschaft können Geschäftsreisen, also „Zweckreisen“, stattfinden, allerdings ist hier der Rahmen der Möglichkeiten oft begrenzt und es wird gerne vergessen, dass dies nicht ohne weiteres für die Mitglieder möglich ist.
Leichter und meist sinnvoller ist der Weg über den gemeinschaftlichen Wareneinkauf.
So oder so ist es jedoch wichtig diese Vorgänge immer korrekt zu dokumentieren und vorzubereiten.
Nur dann können sie auch steuerlich geltend gemacht werden und fallen nicht unter den geldwerten Vorteil. Das gilt allerdings nur für Dinge, die nicht bereits im Betriebsausgabenabzugsverbot stehen.
Über den Autor
Entdecken Sie weitere Beträge

Wie funktioniert das eigentlich mit der steuerfreien Ausschüttung aus der Genossenschaft? Was hat die verdeckte Einlage damit zu tun und was kann man alles verdeckt einlegen?

Heute haben wir gleich zwei gute Neuigkeiten für Bestandsgenossenschaften.
Zum einen können wir Ihnen einen neuen, hervorragenden Partner für D&O-Versicherungen vorstellen und zum anderen können wir Ihnen von unserem neuen Interessenverband für das Genossenschaftswesen berichten.

Den meisten Steuerberatern liegt seit dem 17.02.2026 eine erweiterte Verfügung des Landesamt für Steuern Bayern vor. Tatsächlich handelt es sich dabei um die alte Verfügung, allerdings mit dem Verweis, dass das Urteil, auf das sich bezogen wird, nicht rechtsgültig ist, sondern zur Revision vorliegt.
Was genau ist da eigentlich passiert?
Alle Rechtsdienstleistungen und Steuerberaterdienstleistungen werden von niedergelassenen Steuerberatern und niedergelassenen Rechtsanwälten erbracht.
Copyright © GenoHeld 2026