
Steuerfrei aus der Genossenschaft ausschütten?
Wie funktioniert das eigentlich mit der steuerfreien Ausschüttung aus der Genossenschaft? Was hat die verdeckte Einlage damit zu tun und was kann man alles verdeckt einlegen?
Wie ist das mit der verdeckten Gewinnausschüttung bei Förderungen und Vergünstigungen in der Genossenschaft? Wann wird diese ausgelöst und wie kann das vermieden werden? Und was hat das Nebenzweckprivileg damit zu tun?
Kein Grund zur Sorge. Nachfolgend finden Sie nochmal alle Kernaussagen übersichtlich und kompakt aufbereitet:
Wie bereits oftmals erklärt gibt es verschiedene Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, um Förderungen und Vergünstigungen korrekt durchführen zu können. Das Stichwort hierzu ist das magische Quadrat, das wir gerne als Gedankenstütze für den gemeinschaftlichen Wareneinkauf verwenden:
Sind alle Voraussetzungen erfüllt ist das super, aber Sie sollten sich auch im Klaren sein, welches Geld Sie dafür verwenden können.
Auszug aus dem Kommentar von Prof. Dr. Volker Beuthien zum Genossenschaftswesen:
Die Preisgestaltung nach dem Kostendeckungsprinzip lässt bei der Genossenschaft keinen steuerbaren Gewinn entstehen und stellt daher auch keine verdeckte Gewinnausschüttung dar. Dabei ist nicht auf die Kostendeckung im einzelnen Zweckgeschäft, sondern auf die Gesamtkalkulation der Genossenschaft abzustellen.
Eine verdeckte Gewinnausschüttung ist erst anzunehmen, wenn bei der Preisgestaltung das Kostendeckungsprinzip nicht mehr beachtet wird. Umgekehrt bedeutet dies, dass Preisgestaltungen gegenüber Mitgliedern so lange steuerlich anzuerkennen sind, als diese kostendeckend kalkuliert sind.
Letztendlich bedeutet dies, dass die einzelne Förderung / Vergünstigung defizitär sein darf, aber die Genossenschaft insgesamt eben nicht.
Dies wurde auch bereits durch zwei höchstrichterliche Urteile bestätigt.
Es gab einen Fall in dem eine Genossenschaft, deren Mitglieder Milchbauern waren, den Milchpreis so stark subventioniert hat, dass sie Verluste aus diesem Milchgeschäft erzielt hat.
Allerdings hatte die Genossenschaft zusätzliche Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung. Der Gewinn aus dieser Einnahmequelle wurde genutzt um die Verluste aus ihrem eigentlichen Zweckgeschäft zu kompensieren.
Dieser Fall landete vor Gericht und hier hat der Bundesfinanzhof zu Gunsten der Genossenschaft entschiedenen.
Die Begründung: Hier handelt es sich um das sogenannte Nebenzweckprivileg.
Was ist das Nebenzweckprivileg?
Ihre Genossenschaft verfolgt einen Zweck, kann dies aber eventuell nicht kostendeckend machen. Es ist ihr aber durchaus möglich und erlaubt auch in anderen Bereichen Umsätze zu generieren, also Nebenzweckgeschäften. Die erzielten Gewinne aus diesen Geschäften dürfen auch für die Verfolgung des Zwecks der Genossenschaft eingesetzt werden.
Dabei ist es eigentlich egal um welchen Nebenzweck es sich handelt. Allerdings dürfen Sie nicht einfach Geld einsammeln, bspw. indem Sie Mitglieder anwerben indem Sie ihnen Renditen versprechen. Dies wäre höchst illegal und wird entsprechend geahndet.
Aber letztendlich ist es Ihnen möglich innerhalb Ihrer Struktur Geld auch außerhalb Ihren Hauptzwecks zu erwirtschaften und dieses für die Realisierung Ihres Zweckes einzusetzen. Das gilt auch für Übertragungen und Ausschüttungen durch Tochtergesellschaften usw.
Sie müssen einfach nachweisen können, dass es sich um einen Nebenzweck handelt, was sehr einfach ist, da jeder Nebenzweck in der Genossenschaft nutzbar ist.
Es gibt ein paar Dinge und Schritte und beachten, wenn Sie eine verdeckte Gewinnausschüttung vermeiden möchten.
Dabei ist neben der Einhaltung der formellen Voraussetzungen auch wichtig, aus welcher Quelle das Geld für die Förderungen / Vergünstigungen stammen soll.
Wenn die Genossenschaft in ihrem hauptsächlichem Zweckgeschäft nicht genügend Gewinn generiert, können auch Gewinne aus Nebenzweckgeschäften herangezogen werden.
Dabei ist jedoch sehr wichtig zu beachten, dass die Genossenschaft insgesamt betrachtet nicht defizitär werden darf.
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