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Gemeinschaftlicher Wareneinkauf in der Genossenschaft:
Betriebliche Sphäre

Wann zählen Anschaffungen in der Genossenschaft zur betrieblichen Sphäre? Und was ist das eigentlich? Was hat der gemeinschaftliche Wareneinkauf damit zu tun? Und was ist dabei zu beachten?

Keinen Zettel und Stift parat?

Kein Grund zur Sorge. Nachfolgend finden Sie nochmal alle Kernaussagen übersichtlich und kompakt aufbereitet:

Bereicherung der Mitglieder und das Betriebsausgabenabzugsverbot

Ein Urteil des Bayerischen Gerichtshofs besagt, dass die Mitglieder einer Genossenschaft von dieser bereichert werden sollen – und zwar durch vergünstigten Zugang oder erhöhten Absatz.

D.h. entweder erhalten Sie als Mitglied mehr Geld für Ihre Waren oder Dienstleistungen, die Sie der Genossenschaft verkaufen, oder die Genossenschaft verschafft Ihnen einen vergünstigten Zugang zu Waren und / oder Dienstleistungen.

 

 

Wie geht das mit dem Betriebsausgabenabzugsverbot zusammen?

Denn hier steht sinngemäß, dass Dinge des täglichen Bedarfs in keinem Betrieb in Deutschland steuerlich geltend gemacht werden dürfen, wenn sie nicht zur betrieblichen Sphäre gehören.

Also kurz gesagt: Wenn es nicht betrieblich ist, können Dinge des täglich Bedarfs in keinem Betrieb in Deutschland steuerlich geltend gemacht werden. Das betrifft auch die Genossenschaft.

Im Umkehrschluss bedeutet dies: Wenn es sich um betriebliche Ausgaben handelt, geht das durchaus.

Ausgaben zu betrieblichen Ausgaben machen?

In der Genossenschaft müssen Sie verschiedene Schritte im gemeinschaftlichen Wareneinkauf vornehmen, um diverse Ausgaben zu betrieblichen Aufwand zu machen:

  1. Zunächst muss Ihre Satzung korrekt gestaltet sein, um diesen Vorgang überhaupt zu ermöglichen.
    Außerdem muss es sich bei den Anschaffungen um Dinge handeln, die auch im gemeinschaftlichen Wareneinkauf „kaufbar“ sind.
    Wenn hier nichts von Dienstleistungen, Reisen, usw. steht, können diese Dinge auch nicht im gemeinschaftlichen Wareneinkauf angeschafft und vergünstigt an die Mitglieder gegeben werden.
  2. Die Genossenschaft darf nicht defizitär werden. Für die Sphäre ist die gesamte Genossenschaft zu betrachten, nicht nur das einzelne Geschäft zwischen Mitglied und Genossenschaft. D.h. die Genossenschaft darf in sich nicht defizitär werden.
  3. Sie benötigen einen allgemeinen Beschluss der Generalversammlung für den gemeinschaftlichen Wareneinkauf. Darin sollten auch die Dinge benannt werden, die Sie gemeinschaftlich einkaufen möchten.
  4. Für die einzelnen Anschaffungen sollte zudem noch ein jeweiliger Vorstandsbeschluss vorliegen, der auch die Modalitäten klärt.
  5. Die Mitglieder müssen befragt werden, was angeschafft werden soll und ob Sie bei der jeweiligen Anschaffung mitmachen und so von der Vergünstigung partizipieren möchten.
    Diese Abfrage sollte dokumentiert werden.

 

Achtung:

Eine Entgeltlose Überlassung können Sie zwar machen, allerdings raten wir davon ab.

In diesem Fall haben Sie keine Möglichkeit die Vorsteuer zu ziehen, müssen aber trotzdem die Mindestbemessungsgrundlage einhalten. D.h. Sie müssen die Umsatzsteuer an das Finanzamt zurückführen, haben aber den Vorsteuerabzug nicht.

Am sinnvollsten ist also eine subventionierte Vermietung zu einem sehr geringen Preis, wie bspw. 1€ zzgl. Mindestbemessungsgrundlage.

Aburteile in der Praxis

Zu diesem Thema kommen immer wieder Fragen auf, da auch immer wieder Fälle bekannt werden, in denen Förderungen / Subventionen als „ungültig“ geurteilt wurden.

Wir möchten an dieser Stelle darauf hinweisen, dass es sich bei diesen Fällen immer um Genossenschaften handelt, deren Satzung nicht korrekt gestaltet wurde und die keinen ordentlichen Fördergeschäftsbetrieb hatten.

Bei unseren Kunden legen wir größten Wert darauf die Satzung entsprechend zu gestalten und auch den gemeinschaftlichen Wareneinkauf korrekt vorzubereiten.

Entsprechend kam und kommt es bei unseren Kunden nicht zu diesen Problemen.

Fazit

Der gemeinschaftliche Wareneinkauf ist immer wieder ein großes Thema um das sich viele Fragen und Mythen ranken.

Wir möchten Ihnen hier zunehmend Klarheit verschaffen und Sie darin unterstützen Ihre Mitglieder korrekt und sorgenfrei zu bereichern.

Bei Fragen können Sie sich gerne jederzeit an uns wenden.

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