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Die vermögensverwaltende Genossenschaft – nach ChatGPT

Fragt man ChatGPT nach einer Möglichkeit die Genossenschaft von der Gewerbesteuer befreien zu lassen, so kommt der Vorschlag einer vermögensverwaltenden Genossenschaft. Doch funktioniert das wirklich?

Keinen Zettel und Stift parat?

Kein Grund zur Sorge. Nachfolgend finden Sie nochmal alle Kernaussagen übersichtlich und kompakt aufbereitet:

Reine Vermögensverwaltung in der Genossenschaft?

Auf die Frage wie sich eine Genossenschaft herstellen lässt, die von der Gewerbesteuer befreit ist, hat ChatGPT einem unserer Kunden empfohlen eine Genossenschaft mit vollständiger Inaktivität, also reine Vermögensverwaltung, nahegelegt, was dann auch der einzige Inhalt des Zwecks in der Satzung sein sollte.

 

Das Problem: Das ist so grundsätzlich gar nicht möglich.

Die Genossenschaft muss immer einen Förderzweck verfolgen. Doch kann die Vermögensverwaltung nicht einfach der Förderzweck sein?
Wir haben die These aufgestellt, dass dies nicht der Fall ist und dies ebenfalls durch die KI prüfen lassen.

Das Ergebnis:

Der zitierte Satz „Die Kapitalanlage ist als eigenständiger Förderzweck unzulässig“ beschreibt eine zentrale Auslegung des deutschen Genossenschaftsrechts, insbesondere im Kontext des Förderzwecks einer Genossenschaft gemäß § 1 des Genossenschaftsgesetzes (GenG). 

  • Kontext:
    Die Aussage stammt aus der Rechtsprechung und Literatur zum Genossenschaftsrecht und betont, dass eine Genossenschaft primär dem Zweck dienen muss, ihre Mitglieder durch einen gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb wirtschaftlich oder sozial zu fördern. Die reine, ausschließliche Kapitalanlage zum Zweck der Renditeerzielung für die Mitglieder gilt nicht als ausreichender Förderzweck im Sinne des Gesetzes. Eine Genossenschaft darf nicht als bloße Hülle für passive Vermögensverwaltung missbraucht werden.
  • Fundstelle/Ursprung:
    Die Aussage selbst ist kein direkter, wörtlicher Gesetzesparagraph, sondern das Ergebnis richterlicher Auslegung und gängiger Verwaltungspraxis (insbesondere durch Prüfungsverbände und Finanzämter). Sie fasst die Anforderung zusammen, dass die genossenschaftliche Tätigkeit eine aktive, geschäftliche Förderung der Mitglieder erfordert.

So einfach ist es also nicht. Bei Wohnungsgenossenschaften ist natürlich auch weiterhin die erweiterte Gewerbesteuerkürzung denkbar.

Aber eine vollständige Befreiung über den Weg einer vermögensverwaltenden Genossenschaft ist nicht möglich.

Ist Vermögensverwaltung in der Genossenschaft illegal?

Die Vermögensverwaltung per se ist in einer Genossenschaft aber grundsätzlich durchaus erlaubt, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind.

Auch hier hat die KI es wieder gut formuliert:

Kreditgenossenschaften und Wohnungsgenossenschaften mit Spareinrichtungen, die nach den Regeln des Kreditwesengesetzes (KWG) arbeiten, unterliegen spezielleren Regelungen. Ihr Geschäftsmodell, das naturgemäß auch die Anlage von Kapital und die Annahme von Spareinlagen umfasst, ist im Rahmen ihrer Banklizenz und der KWG-Regulierung zulässig und entspricht dort dem gesetzlich definierten Förderzweck. 

D.h. wenn man die Gewerbesteuerkürzung für eine vermögensverwaltende Genossenschaft vornehmen wollen würde, müsste man zunächst die reine Vermögensverwaltung in den Zweck aufnehmen und alles andere rausnehmen.

Außerdem benötigt man die BaFin Zulassung und würde zukünftig als Bank agieren und eben auch solche behandelt werden. D.h. viele Auflagen, engmaschige Prüfungen.

Sinnhaftigkeit

Es stellt sich hier auch prinzipiell die Frage, wofür man denn überhaupt eine vermögensverwaltende Genossenschaft brauchen würde.

Wenn Sie eine Genossenschaft brauchen, die Dinge besitzen soll, die vermögensverwaltend sind, so gründen Sie einfach aus der Genossenschaft heraus eine vermögensverwaltende GmbH, die diesen Zweck erfüllt.

Sie haben also eine Holding mit vermögensverwaltenden Strukturen, die Sie auch erweitert gewerbesteuerkürzen können.

Fazit

So gut die KI inzwischen auch ist: Sie kann Fehler machen.

Das gilt ganz besonders für komplexere Themen, wie in diesem Fal..

Verlassen Sie sich nicht zu 100% auf diese Aussagen und prüfen Sie diese immer nochmal extern.

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