
Genossenschaft für Restarter und Auswanderer?
Ergänzend zu unserer Themenreihe „Satzungsgestaltung“ möchten wir in diesem Beitrag die Frage behandeln, ob eine Beherrschung in der Genossenschaft auch dann möglich ist, wenn Sie gar kein Vorstand sind.
Mit der Satzung lässt sich in der Genossenschaft vieles flexibel ausgestalten. Dabei können auch Mehrstimmrechte vergeben werden.
Aber warum kann das sinnvoll sein und welche Auflagen gibt es hierfür?
Kein Grund zur Sorge. Nachfolgend finden Sie nochmal alle Kernaussagen übersichtlich und kompakt aufbereitet:
Im Normalfall gilt: Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Das ist auch im Genossenschaftsgesetz so geregelt, es sei denn, die Satzung sagt etwas anderes.
D.h. in der Satzung kann eine abweichende Verteilung der Stimmrechte festgelegt werden.
Allerdings gibt es auch hier eine Einschränkung durch das Genossenschaftsgesetz:
Auf ein Mitglied, dürfen maximal 2 Mehrstimmrechte vereinigt werden, d.h. ein Mitglied kann maximal 3 Stimmen haben: Eine reguläre Stimme und zwei Mehrstimmen.
Vor allem bei kleinen Genossenschaften, fallen diese Mehrstimmrechte stark ins Gewicht.
Hat Ihre Genossenschaft beispielsweise 4 Mitglieder und alle außer Ihnen haben nur eine Stimme, während Sie 3 haben, so haben so macht Ihr Mehrstimmrecht hier einen sehr großen Unterschied aus.
Ein klassischer Fall ist beispielsweise eine Genossenschaft mit den Eltern und Ihren Kindern. Hier kann den Eltern jeweils ein Mehrstimmrecht zugesprochen werden, was eine „Beherrschung“ durch sie begünstigt.
Ja. Ein Mehrstimmrecht kann nicht „freihändig“ vergeben werden, sondern es muss eine valide Begründung vorliegen.
Die Mitglieder mit einem Mehrstimmrecht müssen also tatsächlich auch in irgendeiner Form etwas besonderes für die Genossenschaft machen.
Beispielsweise reicht es als Begründung nicht aus, dass es sich bei dem betreffenden Mitglied um ein Gründungsmitglied handelt.
Plausible und zugelassene Begründungen sind bspw. die Zeichnung von viel mehr Anteilen als die anderen Mitglieder oder wenn das betroffene Mitglied Vermögen in die Genossenschaft gegeben hat.
Wichtig ist einfach, das die Genossenschaft einen Vorteil dadurch erhält und dem Mitglied mehr Gewicht beigemessen wird.
Mit der Gestaltung der Satzung besteht die Möglichkeit in der Genossenschaft Mehrstimmrechte an bestimmte Mitglieder zu vergeben.
Dabei ist die Anzahl der Mehrstimmrechte limitiert und die Vergabe muss ordentlich begründet sein.
Allerdings gibt es noch viele andere Dinge, die Sie mit der Satzungsgestaltung beeinflussen können.
Mehr dazu erfahren Sie in den kommenden Beiträgen der nächsten Wochen.
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