Der Genossenschaftsblog: Eine Kooperation der GuGe eG und der GenoHeld eG

Wer ist bei Ihrer Genossenschaft der Chef im Ring?

Wir haben in den vergangen Beiträgen dieser Reihe gelernt, dass Sie Mehrstimmrechte in der Genossenschaft vergeben können.

Aber wozu eigentlich? Was nützen Ihnen diese Mehrstimmrechte?

Keinen Zettel und Stift parat?

Kein Grund zur Sorge. Nachfolgend finden Sie nochmal alle Kernaussagen übersichtlich und kompakt aufbereitet:

Wer hat das Sagen?

Gewährte Mehrstimmrechte können dazu führen, dass Sie das letzte Wort bei Entscheidungen in der Genossenschaft haben.

Also wenn Sie bspw. 3 Mitglieder sind und Sie haben 2 Mehrstimmrechte während die anderen beiden Mitglieder nur ihr „reguläres“ Stimmrecht haben, so haben Sie 3 Stimmen und die anderen Mitglieder insgesamt nur 2. D.h. Sie haben hier die Mehrheit und somit letztendlich die Entscheidungsgewalt.
Dies geht sogar so weit, dass Sie bspw. auch beschliessen können die Genossenschaft aufzulösen.

Welche Optionen bieten Mehrstimmrechte?

Insgesamt lässt sich hier mit dem Mehrstimmrechten viel gestalten. So kann bspw. festgelegt werden, dass Sie, bspw. als Vorstand oder Bevollmächtigter der Generalversammlung in der Genossenschaft zusätzlich entscheiden welche Mitglieder aufgenommen werden und welche nicht.

Das erfordert, wie so oft, die korrekte Gestaltung der Satzung um diese Situation herbeizuführen.

Leidet dabei das demokratische System?

Nein. Die Satzung, inkl. dieser Regelungen muss von der Generalversammlung genehmigt werden. Hier wird also mit offenen Karten gespielt und diese Regelungen treten nur dann in Kraft, wenn die Mitglieder dem zustimmen.

Dabei geht es auch nicht im böswillige Beherrschung oder Unterdrückung der anderen Mitglieder, sondern um eine Entlastung dieser.

Schließlich gibt uns das Genossenschaftsgesetz die Möglichkeit unsere Satzung selbst so zu gestalten und eine Beherrschung durch Mehrstimmrechte möglich zu machen, bzw. festzulegen welche Dinge die einzelnen Organe der Genossenschaft entscheiden können.

Allgemeine Geschäftsordnung statt Satzungsregelungen?

Ist eine solche Gestaltung denn überhaupt notwendig? Oder können viele dieser Regelungen auch einfach in einer allgemeinen Geschäftsordnung bestimmt werden?

Es gilt immer das, was in der Satzung steht. Im Zweifelsfall ist die allgemeine Geschäftsordnung also einfach unwirksam.

Fazit

Mit  der Satzung Ihrer Genossenschaft haben Sie die Möglichkeit Ihre Genossenschaft so zu gestalten wie Sie und Ihre Mitglieder es sich wünschen.

Dabei werden die Regelungen und Ausgestaltungen von der Generalversammlung genehmigt, was gewährleistet, dass diese im Sinne der Mitglieder sind.

 

Wenn Sie sich unsicher sind ob Ihre Satzung korrekt gestaltet wurde, nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf:

info@gutegenossenschaft.de

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