Lebensmittel in der Genossenschaft fördern – geht das?

Eine Fragestellung die bei unseren Genossenschaftskunden immer wieder aufkommt:
Kann ich in der Genossenschaft meine Lebensmittel und mein Essen fördern?

In diesem Beitrag erklären wir Ihnen ausführlich wann und wie der Lebensmitteleinkauf in der Genossenschaft möglich ist und wann eben nicht.

Keinen Zettel und Stift parat?

Kein Grund zur Sorge. Nachfolgend finden Sie nochmal alle Kernaussagen übersichtlich und kompakt aufbereitet:

Förderung von Essen

Prinzipiell gilt: Nein, Sie können in der Genossenschaft nicht Ihre Lebensmittel und Ihr Essen fördern.

 

Warum ist das so?
Alles was Ihrem Körper gut tut, jedoch nichts mit der geschäftlichen Entwicklung der Genossenschaft oder den Mitgliedsunternehmen zu tun hat, kann nicht gefördert werden.

D.h. alles, was sich nicht im Rahmen des Fördergeschäftsbetriebs bewegt, kann nicht gefördert werden.

Gegenteilige Aussagen

Nun gibt es andere Anbieter im Bereich der Genossenschaften, die dies anders sehen und den Begriff „Wirtschaft“ auch auf die „Hauswirtschaft“ ausdehnen.

Dies würde bedeuten, dass auch sämtliche private Dinge wie Lebensmittel, WC-Papier, Windeln, etc. gefördert werden könnten.

Das ist natürlich vollkommender Unsinn. Hier handelt es sich um private Ausgaben, die vom Finanzamt und dem Prüferverband nicht anerkannt werden würden.

 

Woher wir das wissen?
Aktuell bearbeiten wir mehrere Genossenschaften, die bei solchen Anbietern gegründet haben und sich nun hilfesuchend an uns gewandt haben.

Sie sind genau diesem Irrglauben gefolgt und sehen sich nun mit Steuerstrafanzeigen durch das Finanzamt oder der Deklaration dieser Ausgaben als verdeckte Gewinnausschüttung konfrontiert.

Das kleine 1x1 der Förderungen in der Genossenschaft.

Eine Genossenschaft hat ganz klar einen Fördergeschäftsbetrieb, d.h. hier muss ein Geschäftsbetrieb vorliegen um überhaupt fördern zu können.

Alles, was dem Geschäftsbetrieb der Mitglieder oder der Genossenschaft dient ist durch die Genossenschaft bezahlbar. Dies betrifft also nur Ausgaben für den Geschäftsbetrieb und nicht für Sie als Privatperson und Mitglied.

Somit verdient die Genossenschaft Geld im Genossenschaftszweck und gibt dieses auch im Zweck wieder aus.

 

Der Unterschied zu anderen Unternehmen besteht darin, dass die Genossenschaft keine Gewinnerzielungsabsicht hat, sondern den Gewinn dafür einsetzt, dass die Mitglieder im Rahmen des Zwecks verbesserte Leistungen erbringen können.

Dies kann bspw. die Zurverfügungstellung von Einrichtungen sein. Also kann die Genossenschaft eine Küche für die Mitgliedertreffen bereit stellen und auch die Verpflegung für diese Anlässe.

Jedoch kann sie nicht den regulären Wocheneinkauf der Mitglieder bezahlen.

 

Zum Vergleich: Bei einer GmbH ist es schließlich ebenfalls so, dass Wasser, Kaffee, WC-Papier für die Büroflächen durch die GmbH bezahlt werden.

Wann ist die Bezahlung von Lebensmitteln denn überhaupt möglich?

Die Genossenschaft kann bei Treffen der Mitarbeiter Getränke und Verpflegung zur Verfügung stellen.

Da kann bspw. auch gemeinschaftlich gekocht werden und die Genossenschaft zahlt den Lebensmitteleinkauf.

Diese Treffen und Ausgaben müssen selbstverständlich dokumentiert werden.

Das ist so auch in anderen Unternehmensformen wie bspw. einer GmbH möglich.

 

Bei der Genossenschaft ist dies jedoch auch für die Mitglieder möglich. Anders als bei einer GmbH und deren Gesellschafterversammlungen, kann solch eine Zusammenkunft der Mitglieder bei der Genossenschaft viel häufiger erfolgen. Bspw. einmal pro Woche.

Wichtig ist dabei, dass auch dies dokumentiert werden muss, bspw. i.F.v. einem Protokoll.

Fazit

Die Genossenschaft kann und darf keine privaten Ausgaben fördern! Der allgemeine Wocheneinkauf ist solch eine private Ausgabe.

Ob dies nun Lebensmittel oder andere Dinge sind, spielt dabei keine Rolle.

 

ABER: Natürlich sind Ausgaben im geschäftlichen Rahmen erlaubt, wie bspw. die Bereitstellung von Wasser und Kaffee im Büro oder die Verpflegung zu Anlässen wie Mitarbeiterversammlungen.

Auch hier sollte jedoch immer auf eine Verhältnismäßigkeit geachtet werden.

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