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Die vermögensverwaltende Genossenschaft

Diese Woche beschäftigen wir uns  aus gegeben Anlass mit einer sehr spannenden Frage:
Kann eine Genossenschaft vermögensverwaltend tätig sein?
Welche Alternativen gibt es?

Keinen Zettel und Stift parat?

Kein Grund zur Sorge. Nachfolgend finden Sie nochmal alle Kernaussagen übersichtlich und kompakt aufbereitet:

Steuerliche Betrachtung

Manche Gründer schreiben dies einfach in den Zweck ihrer Genossenschaft: Die Genossenschaft ist vermögensverwaltend tätig.

Damit möchten sie eine Befreiung von der Gewerbesteuer erreichen.

Steuerlich betrachtet, ist dies jedoch nicht möglich.

Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie die vermögensverwaltende Tätigkeit in Ihrer Satzung stehen haben oder nicht.

 

Aber warum ist das so?

Der Zweck und Gegenstand eine Genossenschaft ist gewerblich.

Somit ist eine Genossenschaft schlicht und einfach keine vermögensverwaltende Struktur.

 

Bitte lassen Sie sich hier nichts anderes erzählen!

Die vermögensverwaltende Tochter GmbH

Zwar kann die Genossenschaft selbst nicht vermögensverwaltend tätig sein, aber eine Tochter GmbH schon.

Haben Sie also bspw. Immobilien in der Genossenschaft, so können Sie aus der Genossenschaft heraus eine vermögensverwaltende GmbH gründen, die die Immobilien hält.

Diese vermögensverwaltende GmbH können Sie dann von der Gewerbesteuer befreien lassen.

Aktien, ETFs, Krypto, etc.

Bei Immobilien ist es also ein klarer Fall. Anders seiht es jedoch bei Aktien, ETFs, usw. aus.

Hier gibt es leider keine pauschale Antwort, sondern verschiedene Ansätze, die sich je nach Einzelfall unterscheiden.

So spielt z.B. bereits die Motivation eine große Rolle: Kaufen Sie diese Dinge als Anlagevermögen, Umlaufvermögen oder zum Handel?

 

Es gibt bspw. die Möglichkeit, dass bestimmte Aktien im Falle eines Verkaufs zu 95% steuerfrei verkauft werden können. Das gilt jedoch nicht für deren Einkünfte (z.B. Dividenden oder Sachdividenden).

 

Hier ist also immer eine individuelle Betrachtung der Situation nötig.

Dafür sollten Sie sich unbedingt einen guten Steuerberater mit Erfahrung und ausreichend Kompetenz in diesem Bereich suchen.

Möchten Sie Ihre Genossenschaft genau für solche Dinge gründen, so sprechen Sie bitte unbedingt bereits vor der Gründung mit Ihrem Steuerberater. Denn unter Umständen, lässt sich Ihr Vorhaben dann gar nicht mit einer Genossenschaft umsetzen.

Trading in der Genossenschaft

Trading ist einer Genossenschaft möglich, sofern es mit ihrem eigenen (selbst erwirtschafteten) Geld geschieht.

Sollte Trading mit fremden Geld und / oder dem der Mitglieder stattfinden, so ist eine Genehmigung der BaFin erforderlich.

Dies sollte jedoch im Vorfeld geregelt werden.

Fazit

Generell gilt: Eine vermögensverwaltende Genossenschaft ist nicht möglich!

Sie kann jedoch eine vermögensverwaltende Tochter haben, die dann auch von der Gewerbesteuer befreit werden kann.

 

Sollte es sich bei Ihrem Anliegen um Aktien, ETFs, Kryptowährungen und / oder Trading handeln, so empfiehlt es sich dringend, dies vorab mit einem Steuerberater vom Fach zu klären.

 

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