
Steuererklärung und Probleme mit Genossenschaften
Wir möchten uns kurz zu einem Schreiben unseres Verbandes an die Mitglieder äußern, bei dem es um die Jahresabschlüsse und Fristen geht.
Wie ist das eigentlich mit Einzelunternehmen im Zusammenspiel mit der Genossenschaft?
Können diese miteinander interagieren, oder kann das Einzelunternehmen seine Tätigkeit komplett einstellen, wenn die Genossenschaft diese weiterführt?
In diesem Beitrag stellen wir Ihnen die verschiedenen Möglichkeiten vor und erklären wann und was eigentlich Sinn macht.
Kein Grund zur Sorge. Nachfolgend finden Sie nochmal alle Kernaussagen übersichtlich und kompakt aufbereitet:
Zunächst stellt sich die Frage welche Art von Unternehmen eigentlich vorliegt.
Das Einzelunternehmen ist im weitesten Sinne eine Personengesellschaft, während ein eigetragener Kaufmann die Steigerung davon ist.
Die nächste Stufe wäre dann schon die GmbH.
Darf man das Geschäft im bestehenden Einzelunternehmen „einschlafen“ lassen und in der Genossenschaft weiterführen?
Nein. Hier würde es sich um eine fiktiven Verkauf handeln.
Sollten Sie sich dennoch für diesen Weg entscheiden, müssen Sie mit hohen Steuerzahlungen rechnen.
Welche Möglichkeiten gibt es also stattdessen?
Ist das Geschäft im bestehenden Einzelunternehmen risikobehaftet, so wäre der erste Schritt dieses Einzelunternehmen zum eingetragenen Kaufmann formzuwandeln.
Dieser Vorgang kann ein paar Tage bis zu ein paar Wochen dauern.
Im Anschluss findet eine weitere Formwandlung zu GmbH statt.
Dies ist alles steuerneutral möglich.
Doch wo kommt nun die Genossenschaft ins Spiel?
Ganz einfach: Als Holding.
Wenn Sie als Gesellschafter der GmbH auch Mitglied in der Genossenschaft sind, bleibt die Sperrfrist unberührt und Sie können Ihre GmbH-Anteile gegen Genossenschaftsanteile tauschen.
Dadurch wird die Genossenschaft zur Holding und die GmbH zum Tochterunternehmen.
Dabei müssen noch ein paar weitere Dinge beachtet werden, die aber alle machbar sind.
Warum dieser „komplizierte“ Aufbau?
Sie haben in der GmbH risikobehaftetes Geschäft, d.h. es können Risiken oder im schlimmsten Fall Insolvenz entstehen,.
Das erwirtschaftete Geld in der Tochter-GmbH können Sie nun aber gemäß dem Schachtelprivileg an die Genossenschaft zu 95% (1,5% zzgl. Soli) steuerfrei „ausschütten“ und somit in eine „risikofreie“ Struktur bringen.
Das Gleiche gilt auch bei einem Verkauf der GmbH-Anteile. Sollten Sie die Anteile also irgendwann verkaufen wollen, so landet das Geld in der Genossenschaft.
Wenn die Satzung Ihrer Genossenschaft entsprechend gestaltet ist, kann das Geld, das aus der GmbH in die Genossenschaft gebracht wurde, auch für den Fördergeschäftsbetrieb der Genossenschaft genutzt werden.
Angenommen Sie haben ein Einzelunternehmen, das kein risikobehaftetes Geschäft hat und Sie möchten keine weitere GmbH, oder große Strukturen sondern nur ein Unternehmen – nämlich die Genossenschaft.
Auch in diesem Fall gibt es eine Lösung:
Sie können das Einzelunternehmen im Rahmen der Gesamthandsnachfolge ausgliedern.
D.h. Sie bringen das Einzelunternehmen, gegen die Gewährung von Anteilen, in eine Genossenschaft ein (die Bezeichnung ist steuerlich nicht ganz korrekt, erleichtert aber das Verständnis für den Vorgang).
Dies kann auch mit Fortführung der Buchwerte geschehen.
Sind alle relevanten Faktoren berücksichtigt, ist auch dieser Vorgang steuerneutral möglich.
Es gibt verschiedene Möglichkeiten mit einem Einzelunternehmen im Zusammenhang mit einer Genossenschaft umzugehen.
Dabei sollte man immer die Ausgangslage beachten.
Bei Fragen zu diesem Thema können Sie sich gerne direkt bei uns melden:
info@gutegenossenschaft.de
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