Der Genossenschaftsblog: Eine Kooperation der GuGe eG und der GenoHeld eG

Die Genossenschaft als Holdingtochter

Wie ist das eigentlich mit der Genossenschaft und der Konzernstruktur?
Kann die Genossenschaft eine Holding/Konzernmutter sein? Und noch viel spannender: Kann die Genossenschaft eine Konzerntochter sein?

Keinen Zettel und Stift parat?

Kein Grund zur Sorge. Nachfolgend finden Sie nochmal alle Kernaussagen übersichtlich und kompakt aufbereitet:

Die Genossenschaft als Holding / Konzernmutter

Dass die Genossenschaft als Konzernmutter fungieren kann, haben wir in vergangen Beiträgen bereits mehrfach ausgeführt.

Letztendlich bedeutet das, dass die Genossenschaft Anteile von anderen Unternehmen hält.

Dies muss aber zumindest mittelbar mit dem Fördergeschäftsbetrieb vereinbar sein, d.h. die Mitglieder müssen mittelbar davon profitieren können.

Wie so oft, ist dies eine Frage der Satzungsgestaltung.

Die Genossenschaft als Holdingtochter

Doch wie ist es umgekehrt? Also wenn die Genossenschaft nicht oben steht, sondern unter einer anderen Holding, bspw. einer GmbH?

Anders formuliert:

Die Genossenschaft kann als Holding andere Unternehmen beherrschen, aber kann sie selbst auch von anderen Unternehmen, bspw. einer GmbH beherrscht werden?

 

Die zweite Formulierung lässt die Antwort schon eher vermuten:

Nein, das geht so nicht.

 

Das hat mehrere Gründe:

  1. Zum einen braucht die Genossenschaft mindestens 3 Mitglieder. D.h. die Genossenschaft wird durch eben diese Mitglieder (min. 3) beherrscht. Die alleinige Beherrschung durch ein Unternehmen ist damit ausgeschlossen.
  2. Das Genossenschaftsrecht untersagt explizit die Beherrschung einer Genossenschaft durch eine andere Struktur.

 

Vermögensverlagerung

Je nach Vorhaben wäre eine solche Struktur vielleicht auch gar nicht nötig.

Möchten Sie bspw. Vermögen aus der Genossenschaft in eine andere Struktur bringen (bspw. eine vermögensverwaltende Struktur), so gibt es hier auch einen anderen Weg:

Die vermögensverwaltende Struktur (z.B. eine vv GmbH) wird Mitglied in der Genossenschaft und zeichnet dabei deutlich mehr Anteile als die anderen Mitglieder.

Dies kann bspw. so aussehen, dass die anderen Mitglieder jeweils einen Anteil besitzen, während die vv GmbH 100 Anteile hat.

Bei einer regulären Ausschüttung aus der Genossenschaft erhält die vv GmbH den Bärenanteil, da die Ausschüttung gemäß der Verteilung der Anteile erfolgt.

 

Auch in diesem Fall greift das bekannte Schachtelprivileg:

Für die vv GmbH sind diese Einnahmen zu 95% steuerfrei.

Fazit

Eine Genossenschaft kann keine Konzerntochter sein.

Das stellt jedoch in der Regel kein Problem dar, da die meisten Anliegen, die solch eine Struktur rechtfertigen würden, auch anders gelöst werden können.

Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob und wie Sie Ihr Vorhaben mit einer Genossenschaft umsetzen können, helfen wir Ihnen gerne weiter:

info@gutegenossenschaft.de

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