Willkommen 2025
Das Jahr 2024 ist fast vorbei und wir möchten die Gelegenheit nutzen um Ihnen einen kurzen Einblick in unser Jahr und einen Ausblick auf das anstehende Jahr 2025 geben.
Ein Thema, das in unserer Telegram-Gruppe immer wieder heiß diskutiert wird:
Können sich unter den drei Gründungsmitgliedern einer Genossenschaft auch Unternehmen befinden?
Kein Grund zur Sorge. Nachfolgend finden Sie nochmal alle Kernaussagen übersichtlich und kompakt aufbereitet:
Prinzipiell gilt: Für die Gründung einer (kleinen) Genossenschaft, werden drei Gründungsmitglieder benötigt.
In der Regel sprechen wir hierbei von drei natürlichen Personen, oder Unternehmen, welche nicht durch eines der anderen Mitglieder beherrscht werden.
Nun gibt es aber auch andere Fälle, in denen bspw. eine natürliche Person mit zwei seiner Firmen zusammen eine Genossenschaft gegründet hat.
Welche Regelung stimmt denn also nun und wer entscheidet darüber?
Wir haben nie gesagt, dass eine solche Vorgehensweise grundsätzlich verboten wäre, raten aber davon ab.
Tatsächlich ist es so, dass die Registergerichte eine solche Gründung derzeit häufig ablehnen und angeben, dass für die Gründung drei natürliche Personen notwendig seien.
Die Grundlage hierzu findet sich in einem Kommentar zum Genossenschaftsgesetz:
Mitglieder, die eventuell ein Strohmann sein könnten, zählen nicht als Gründungsmitglied.
Dies trifft dann zu, wenn eine oder zwei der natürlichen Personen das betreffende Unternehmen kontrollieren/beherrschen.
Ein Beispiel:
Vater und Mutter sind Gründungsmitglieder sowie eine GmbH deren Gesellschafter Vater und / oder Mutter sind.
In diesem Fall geht das Registergericht von einem Scheinmitglied aus, d.h. diese GmbH wird nicht als Gründungsmitglied gewertet und es muss ein anderes drittes Gründungsmitglied benannt werden – und zwar i.d.R. eine natürliche Person.
Man muss hier zwischen der Gründung der Genossenschaft und dem Betrieb der Genossenschaft unterscheiden.
Bei der Gründung können wir nicht garantieren, dass eine entsprechende Konstellation funktioniert. Es gibt auch Registergerichte die eine solche Gründung durchwinken.
Nach der Gründung, für den Betrieb der Genossenschaft kann so eine Konstellation aber durchaus hergestellt werden.
Dies kann jedoch zu einigen Problemen führen, wie bspw. bei diversen Abstimmungen und der Entlastung des Vorstands, oder auch wenn die Genossenschaft einen Handel mit Ihnen selbst als natürliche Person abschließen soll, da Sie nicht beide Parteien vertreten können.
Wir empfehlen Ihnen daher dringend, sich vorab entsprechend zu informieren und beraten zu lassen. Das können Sie natürlich auch gerne direkt bei uns machen.
Wir empfehlen aus verschiedenen Gründen mit mindestens drei natürlichen, volljährigen Personen zu gründen.
Auch nach der Gründung lassen sich andere Konstellationen herstellen, jedoch sollten Sie sich hierzu ausführlich beraten lassen um etwaige Probleme im Nachgang zu vermeiden.
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