
Genossenschaft für Restarter und Auswanderer?
Ergänzend zu unserer Themenreihe „Satzungsgestaltung“ möchten wir in diesem Beitrag die Frage behandeln, ob eine Beherrschung in der Genossenschaft auch dann möglich ist, wenn Sie gar kein Vorstand sind.
Die Fördermöglichkeiten in der Genossenschaft sind ein sehr beliebtes und auch heiß diskutiertes Thema.
Hier ist vieles möglich, wenn man weiß wie.
In diesem Beitrag möchten wir Ihnen einen Tipp geben, mit dem Sie noch sicherer in Ihrer Genossenschaft fördern können.
Kein Grund zur Sorge. Nachfolgend finden Sie nochmal alle Kernaussagen übersichtlich und kompakt aufbereitet:
Der bisherige, einfachste Weg sieht so aus, dass die Genossenschaft Dinge für Ihre Mitglieder subventioniert.
Beispielsweise erwirbt die Genossenschaft einen Tischkicker, den Sie nun ihren Mitgliedern zur Verfügung stellen möchte.
Dies ist nach dem Genossenschaftsgesetz möglich:
Die Einrichtungen und Anlagen der Genossenschaft können von den Mitgliedern genutzt werden. Hier kann eine Subvention erfolgen.
Was ist nun, wenn der Tischkicker in der Förderung möglichst neutral sein soll, d.h. wenn er sein eigenes Geld erwirtschaften soll?
Ist das möglich und wenn ja wie?
Dies ist möglich, sofern Sie ein Einzelunternehmen oder eine GmbH in Ihrem Umfeld haben.
Dabei ist es nicht wichtig, dass es sich bei diesem Unternehmen um eine Tochter der Genossenschaft handelt oder um ein Mitglied.
Bleiben wir bei unserem Beispiel:
Die Genossenschaft schafft den Tischkicker für 50 €/mtl. an und vermietet diesen dann die 4 Mitglieder für jeweils 1 €/mtl.
Somit hätte die Genossenschaft noch einen offenen Betrag von 46 € / mtl. für den Tischkicker.
Die Genossenschaft kann diesen Betrag nun decken, indem sie den Tischkicker auch den Mitarbeitern des anderen Einzelunternehmens zur Nutzung vermietet. Und zwar für bspw. genau diese 46 € oder auch mehr, bspw. 50 €. So würde sogar Gewinn erwirtschaftet werden.
Achtung: Der Einfachheit halber, haben wir in unseren Rechenbeispielen die Umsatzsteuer nicht berücksichtigt. Diese kommt natürlich noch hinzu.
Wenn Sie Luxusgegenstände aus dem Betriebsausgabenabzugsverbot haben, können Sie diese nicht dort hinein bringen.
Zu diesen Luxusgegenständen zählen bspw. Flugzeuge, sehr teure Fahrzeuge oder auch Yachten über 15m.
In der Genossenschaft ist es möglich, diese Dinge über den oben genannten Weg nicht defizitär zu betrieben.
Wenn Sie bspw. ein Flugzeug für 500.000 € anschaffen, können Sie dies zu einem geringen Preis an die Mitglieder und zu einem höheren Preis an andere Unternehmen vermieten sodass am Ende mindestens eine schwarze 0 entsteht.
Sie sollten zudem beachten, dass die Unternehmen, die diese Leistungen in Anspruch nehmen, die Ausgaben ja wiederum geltend machen können.
Es ist also möglich Dinge in der Genossenschaft zu fördern, die am Ende trotzdem zu einem positiven Ergebnis führen müssen.
Hier haben wir bspw. sehr gute Erfahrungen mit Reisemobilen gemacht.
Diese Vorgehensweise ist ein Kettensystem, das viele Probleme lösen kann, wenn Ihnen unterstellt wird, dass Sie das nicht dürfen, bzw. dass Sie nicht quersubventionieren dürfen.
Das Stichwort ist hier das „Nebenzweckprivileg“, welches es der Genossenschaft erlaubt auch im Nebenzweck Geld zu verdienen.
Hierzu gibt es auch aktuelle Urteile, die dies stützen.
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