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Genossenschaftliche Förderung Ade – oder gibt es noch Hoffnung?

Noch immer beschäftigt viele Steuerberater aus dem Genossenschaftsbereich die Stellungnahme des Ministeriums der Finanzen in Sachsen-Anhalt aus dem Oktober 2023 “Gesellschaftsrechtliche und steuerrechtliche Behandlung sog. Familiengenossenschaften; modellhafte Gestaltung”.

Keinen Zettel und Stift parat?

Kein Grund zur Sorge. Nachfolgend finden Sie nochmal alle Kernaussagen übersichtlich und kompakt aufbereitet:

Worum geht es?

Die Finanzbehörde beschreibt in dieser Stellungnahme sog. “Familiengenossenschaften” und besagt, dass diese zwar einen Zweck haben, dieser jedoch nur sehr allgemein gehalten ist.

Dieser Zweck umfasst lediglich die Förderung des Ertrags und der Wirtschaft, soziale und kulturelle Belange der Mitglieder.

In der Stellungnahme wird auch beschrieben, dass diese Genossenschaften eigentlich nur zur Finanzierung von privaten Ausgaben herhalten.

D.h. diese Genossenschaften machen irgendwas, was auch der Zweckerfüllung dient, jedoch hat der Zweck nichts mit der tatsächlichen Förderung zu tun.

Im Klartext bedeutet dies: Der Fördergeschäftsbetrieb ist nicht passend formuliert.

Bewertung / Interpretation

Dieser Punkt wird schon länger diskutiert und hierzu gibt es bspw. auch ein Urteil des Bundesfinanzhofs, welches dies verneint.

Generell ist diese Stellungnahme recht eigenartig, da hier keine Beweisführung oder Hinweise auf Schrifttum und / oder Gesetze erfolgen.

Im folgenden Abschnitt können Sie unsere vollstände Stellungnahme hierzu lesen, die wir gemeinsam mit unseren Steuerberatern erarbeitet haben.

 

Bspw. wird leider das im BGB geregelte Nebenzweckprivileg vollkommen außer Acht gelassen, was Vereine und Genossenschaften haben.

Dieses besagt, dass Geld auch über ganz andere Zwecke verdient werden darf, welches zur Erfüllung ihres eigentlichen Zweckes eingesetzt werden kann.

 

Auch der Verweis, dass die Besonderheiten der Genossenschaft außer Acht gelassen sollen, ist sehr verwirrend, da keine richtige Begründung erfolgt.

Vollständige Stellungnahme

Ministerium der Finanzen Sachsen-Anhalt v. 19.10.2023 – 42 – S 2702 – 3 “Gesellschaftsrechtliche und steuerrechtliche Behandlung sog. Familiengenossenschaften; modellhafte Gestaltung“

 

Bewertung 

 

Die Verfügung wird wesentlich durch lehrbuchartige Ausführungen zu Grundsätzen der Genossenschaft geprägt, ohne dass dabei ein steuerlich verwertbarer Aspekt aufgezeigt würde. Erst ganz zum Schluss geht die Verfügung unter dem Titel „Besonderheiten bei Familiengenossenschaften des vorliegenden Modells“ auf ihre Kernüberlegungen ein.

 

„Problematisch ist bei Familiengenossenschaften die Bewertung des Handelns eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters; denn dieser muss dem Zweck der Genossenschaft entsprechend handeln, der den Regelungen des § 1 GenG folgend auf die Begünstigung der Mitglieder gerichtet ist. Es wird daher von den Steuerpflichtigen vertreten, dass in der Erfüllung des Satzungszwecks keine vGA gesehen werden kann. Hier könne nur insoweit eine vGA vorliegen, als die Leistung unter den Selbstkosten erbracht wird, nicht aber aufgrund der Art der Leistung dem Grunde nach.“

 

„Die Besonderheiten einer Genossenschaft sind jedoch dann außer Acht zu lassen, wenn die Leistungen der Genossenschaft zwar dem Genossenschaftszweck entsprechen, diese jedoch aus dem Unternehmen finanziert werden, das von seiner Art her in keinem oder nur untergeordnetem Zusammenhang mit dem satzungsmäßigen Förderzweck steht.“

 

„Die auf die Finanzierung der privaten Lebensführung gerichteten Leistungen an die Mitglieder erfüllen daher die Voraussetzungen einer (verdeckten) Gewinnausschüttung. Hiervon ist auszugehen, wenn der Unternehmenszweck in keinem oder nur in einem untergeordneten Zusammenhang zu den genossenschaftlichen Leistungen stehen. Im Ergebnis dient dann das Unternehmen nur der Mittelbeschaffung zur Finanzierung der an die Mitglieder erbrachten Leistungen; aus dem Unternehmen heraus erfolgen jedoch regelmäßig nicht die dem Genossenschaftsrecht entsprechenden Sachleistungen zur Erfüllung des satzungsgemäßen Zwecks.“

 

„Ob und in welcher Höhe jeweils eine vGA anzunehmen ist, bleibt jedoch einer Einzelfallprüfung vorbehalten.“

 

Bemerkenswert ist, dass die Stellungnahme keine wissenschaftlich übliche Bezugnahme auf das Gesetzt bzw. keine Subsumtion unter die Rechtsprechung enthält. Stattdessen wird freischwebend behauptet „Die Besonderheiten einer Genossenschaft sind jedoch dann außer Acht zu lassen, wenn …“. Aber warum?

 

In erster Linie scheint das Verwaltungsschreiben der psychologischen Abschreckung und Verunsicherung zu dienen. Erfahrungen zeigen, dass insoweit auch höchst schwach gegründete Papier gleichwohl eine Ausstrahlungswirkung auf die Steuerpflichtigen haben.

 

Im Kern scheint der Ansatz des Ministeriums daran anzuknüpfen, dass eine gedachte Genossenschaft zwar über ein Mitgliedergeschäft verfügt, jedoch die Leistungen an die Mitglieder wesentlichen durch Einnahmen aus der Vermögensverwaltung (z.B. drittvermietete Häuser) sozusagen quersubventioniert werden. Auch wenn die eigentliche Erklärung dafür fehlt, warum hier eine vGA anzunehmen sein soll und das Kriterium des BFH, nämlich das Verhalten eines ordentlichen Vorstands, gar nicht thematisiert wird, scheint das Ministerium darin Munition für sich zu sehen, dass der Bereich einer Vermögensverwaltung regelmäßig nicht oder nicht wesentlich im Bereich des Mitgliedergeschäfts verortet werden kann.

Nicht reflektiert wird dabei – zusätzlich zu vielen weiteren Begründungsschwächen – das sog. Nebenzweckprivileg.  Obwohl die eG grundsätzlich nur für förderwirtschaftliche Ziele zur Verfügung steht, wird ihr ebenso wie dem eV (§ 21 BGB) ein Nebenerwerbsprivileg zugebilligt. So wie der eV, um seinen ideellen Hauptzweck erreichen zu können, einen wirtschaftlichen Nebenzweck verfolgen darf, ist auch die eG dazu befugt, neben ihrem förderwirtschaftlichen Hauptzweck nichtförderwirtschaftliche, also kapitalzinswirtschaftliche oder drittnützige Nebenzwecke zu verfolgen, vgl. Beuthien/Beuthien, 16. Aufl. 2018, GenG § 1 Rn. 18. Nicht jedes zur Mitgliederförderung hinzutretende Unternehmensziel ist aber ein Nebenzweck. Der weitere Zweck darf also nicht beliebig neben den Hauptzweck treten. Vielmehr muss er auch bei der eG dazu beitragen, dass der Hauptzweck der Mitgliederförderung überhaupt oder wirksamer erreicht wird. Dementsprechend hat das Nebenzweckprivileg eine dem Hauptzweck gegenüber dienliche Funktion. Alle ihre Nebenzwecke darf die eG daher nur verfolgen, solange die damit erwirtschafteten Mittel der naturalen Mitgliederförderung zugeführt (d.h. in förderwirtschaftliche Leistungen umgesetzt, in solche Anlagen investiert oder in förderzwecksichernde Rücklagen eingestellt) und nicht ausgeschüttet werden.

 

Das Nebenzweckprivileg ist in Rechtsprechung und Schrifttum unumstritten, findet sich aber nicht im Gesetzeswortlaut wieder. Möglicherweise begünstigt dies Fehldeutungen durch die Finanzverwaltung. 

Fazit

Die Stellungnahme des Ministeriums für Finanzen aus Sachsen-Anhalt ist sehr verwirrend und stimmt uns traurig.

Aus unserer Sicht widerspricht diese dem politischen Willen, welche die (kleinen) Genossenschaften eigentlich stärken und deren Situation verbessern möchte.

Dazu zählen Dinge aus dem Gesetzesentwurf wie bspw. eine einfachere Gründung oder auch eine Digitalisierung des Prozesses.

 

Wir empfehlen Ihnen hier daher selbst einmal kritisch zu hinterfragen.

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