Der Genossenschaftsblog: Eine Kooperation der GuGe eG und der GenoHeld eG

Können bei Insolvenz Einbringungen in die Genossenschaft rückgängig gemacht werden?

Die Anteile an einer Genossenschaft sind unpfändbar.

Aber wie sieht es mit den eingebrachten Werten wie Immobilien usw. aus?
Können diese Einbringen durch den Insolvenzverwalter rückgängig gemacht werden?

Keinen Zettel und Stift parat?

Kein Grund zur Sorge. Nachfolgend finden Sie nochmal alle Kernaussagen übersichtlich und kompakt aufbereitet:

Unpfändbarkeit der Genossenschaftsanteile

Im Falle einer Insolvenz sind sind die Genossenschaftsanteile nicht pfändbar. Die Insolvenzverwaltung kann versuchen dem betroffenen Mitglied die Anteile zu kündigen.

 

Aber: Mit der richtigen Gestaltung, lässt sich diese Option für die Insolvenzverwaltung nicht nur höchst unattraktiv sondern auch nicht zielführend gestalten.

Bei den durch uns gegründeten und gestalteten Genossenschaften müsste die Insolvenzverwaltung jedoch 2 bis 2,5 Jahre auf die Auszahlung der Anteile warten.

Dies ist den meisten in der Regel zu lang, insbesondere wenn die Anteile nur einen geringen Nennwert haben.

 

Sie können jedoch noch zusätzlich auf Nummer sicher gehen, indem die Genossenschaft noch vor Eintritt der Insolvenz eine Forderung gegenüber dem Mitglied hat.

Dies bedeutet, dass die Genossenschaft den Erstanspruch aus dem Auseinandersetzungsguthaben hätte.

Rückabwicklung von Einbringen?

Doch was ist mit den Werten, die vor der Insolvenz in die Genossenschaft eingebracht wurden? Also bspw. Immobilien, etc.

Besteht hier tatsächlich eine Regelung, die besagt, dass die Insolvenzverwaltung diesen Vorgang innerhalb von 10 Jahren rückgängig machen kann?

 

Die Antwort ist hier nicht ganz einfach, denn es müssen mehrere Bedingungen erfüllt sein, damit dies so möglich wäre:

  1. Sie müssen nachweislich bereits von der anstehenden Insolvenz gewusst / diese geahnt haben.
  2. Ihnen muss ein Vorsatz nachgewiesen werden können, d.h. dass Sie die betroffenen Werte vorsätzlich in eine andere Struktur gebracht haben, um diese vor der Insolvenzverwaltung zu schützen.

 

Dies ist meistens nicht der Fall, zumal die Gegenseite diese Vorwürfe beweisen können muss. Hier würde also ein Betrug des Gläubigers vorliegen.

Sollten diese Anschuldigungen dennoch erhoben werden, so ist dies durch ein Gericht zu klären.

Risiko bei der Einbringung vom Werten in die Genossenschaft?

Im Umkehrschluss bedeutet dies: Wenn Sie nicht bereits im Vorfeld von einer drohenden Insolvenz wissen, haben Sie bei der Einbringung von Werten in die Genossenschaft kein Risiko.

 

Somit werden die Werte bei einer Einbringung in eine Genossenschaft auch vor einer eventuellen, späteren Insolvenz und der Insolvenzverwaltung sowie neueren Gläubigern geschützt.

Fazit

Die Genossenschaft bietet eine Vielzahl an Vorteilen. Der Pfändungsschutz ist dabei nur einer von vielen.

Wenn Sie gerne mehr über die Vorteile und Möglichkeiten mit einer Genossenschaft erfahren möchten, laden wir Sie herzlich zu unseren kostenlosen Webinaren zu verschiedenen Themen rund um die Genossenschaft ein.

Eine Übersicht aller kostenfreier Webinare finden Sie hier:

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