
Von der Beratung bis zur Betreuung – nicht nur für Genossenschaften
Was genau machen wir eigentlich? Wie sehen unsere Leistungen genau aus? Wie ist der Ablauf und wer ist hier für was zuständig?
Eine Genossenschaft braucht Mitarbeiter. Aber gilt das immer und für jeden Fall?
Kein Grund zur Sorge. Nachfolgend finden Sie nochmal alle Kernaussagen übersichtlich und kompakt aufbereitet:
In unserem Beitrag „Warum muss eine Genossenschaft Mitarbeiter haben?“ haben wir erklärt, dass eine Genossenschaft Mitarbeiter braucht.
Jedoch gilt das nicht immer und überall.
Haben Sie bspw. eine Genossenschaft, die nur Immobilien verwaltet, d.h. die Immobilien gemeinschaftlich einkauft, diese verwaltet und Ihren Mitgliedern vergünstigten Wohnraum zur Verfügung stellt, so genügt hier ein ehrenamtlicher Vorstand und / oder ein ehrenamtliches Mitglied.
Allerdings muss der Vorstand logischerweise immer auch in der Genossenschaft tätig sein – dies funktioniert auch auf ehrenamtlicher Basis.
Wenn Ihre Genossenschaft keine großen Leistungen erbringt / verkauft, bspw. weil sie nur gemeinschaftlichen Wareneinkauf macht, oder eben Immobilien verwaltet, benötigen Sie nicht zwingend Angestellte in der Genossenschaft.
Der Aufwand muss hier einfach so gering sein, dass der ehrenamtliche Vorstand alle Aufgaben erledigen kann.
Ob und wie viele Mitarbeiter benötigt werden hängt also mit der Tätigkeit und dem Aufwand der Genossenschaft zusammen.
Wenn Sie eine komplexe Struktur haben, bei der viele Unternehmen unter der Genossenschaft liegen und die Dienstleistungen von der Genossenschaft beziehen, bspw. in einem Gesamtwert von 5000 € / Monat, so braucht die Genossenschaft logischerweise jemanden, der diese Leistungen erbringt.
Anders gesagt: Die Dienstleistungen, die die Genossenschaft erbringen soll, müssen natürlich auch erbracht werden können – mithilfe von Mitarbeitern.
Das ginge theoretisch auch mit einem ehrenamtlichen Vertrag, aber eben nur, wenn es Mitglieder sind, die diese Leistungen erbringen.
Oft wird jemand in der Genossenschaft angestellt, der die vorbereitende Buchführung o.Ä. übernimmt. Wichtig ist hier, dass die Berechnung der Leistungen immer zu realistischen Werten erfolgt, d.h. die Preise und der Zeitaufwand müssen einem Fremdvergleich standhalten.
Und hier benötigen Sie eben 1-2 Mitarbeiter. Die Anstellung kann auch auf geringfügiger Basis erfolgen, eben je nach (Zeit-)Aufwand der zu erbringenden Dienstleistungen.
Generell gilt: Die Beschäftigung von Mitarbeitern in der Genossenschaft funktioniert genauso wie in anderen Unternehmen.
Dabei ist es sehr wichtig zwischen Mitarbeite rund Mitglied zu trennen.
Ein Mitarbeiter kann keine Förderung aus der Genossenschaft erhalten, ein Mitglied hingegen schon.
Wenn ein Mitglied also auch Mitarbeiter in der Genossenschaft ist, muss hier immer sehr genau benannt werden in welcher Rolle diese Person nun angesprochen wird:
Die Leistung A erhält die Person als Mitarbeiter, die Leistung B erhält die Person als Mitglied der Genossenschaft.
Die Mitarbeiter in einer Genossenschaft sind also nicht zwingend nötig, wenn sie nicht gebraucht werden.
Wenn die Genossenschaft also nur im Rahmen ihres Fördergeschäftsbetriebs tätig ist und sich diese Tätigkeit mit 50h ehrenamtlicher Tätigkeit abdecken lässt, besteht keine Notwendigkeit für einen Mitarbeiter.
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