Der Genossenschaftsblog: Eine Kooperation der GuGe eG und der GenoHeld eG

Darlehen ohne Beschränkungen in der Genossenschaft

In der Regel raten wir zur Zeichnung weiterer Anteile anstelle eines Darlehens.

Allerdings kann es auch Situationen geben in denen viele Hunderttausend benötigt werden.

Wir erklären Ihnen kurz wie eine Lösung aussehen kann.

Keinen Zettel und Stift parat?

Kein Grund zur Sorge. Nachfolgend finden Sie nochmal alle Kernaussagen übersichtlich und kompakt aufbereitet:

Das klassische Mitgliederdarlehen

Nach §21b GenG sind auch Darlehen von Mitgliedern möglich, allerdings gibt es hier Beschränkungen:
Menschen, die KEINE Unternehmer im Sinne des BGB sind, können ein Darlehen in maximaler Höhe von 25.000 € geben, während Unternehmer im Sinne des BGBs 2,5 Mio. € als maximales Darlehen geben können.

Es kann aber immer wieder mal zu Situationen kommen, in denen man das so gar nicht möchte.

Wie sieht eine mögliche Alternative aus?

Der qualifizierte Rangrücktritt als Alternative

Es gibt die Möglichkeit auch als Mitglied ein „normales“, also ein Nicht-Mitglied-Darlehen zu geben.

Das geht mit Hilfe eines qualifizierten Rangrücktritts.

Das bedeutet, Sie treten immer hinter alle anderen Forderungen zurück.

 

Entscheidend ist hier also die Formulierung des Darlehensvertrags. 

Das kann bspw. ein Darlehen auf 20 Jahre Endfälligkeit sein.

 

Mit diesem Weg können Sie also unabhängig von Ihrem Status auch ein hohes Darlehen an die Genossenschaft vergeben.

Spielt die BaFin mit?

Einige werde jetzt skeptisch und wollen wissen was die BaFin hier zum Eilangegeschäft sagt.

Tatsächlich erlaubt die BaFin dieses Vorgehen und beschreibt es auch explizit in ihren Richtlinien.

 

Hierzu finden Sie folgenden Text einer unserer Juristen:

Sonstige Finanzierungsmöglichkeiten durch die Genossenschaftsmitglieder


Falls eine Finanzierung über Mitgliederdarlehen nach § 21b nicht möglich ist (z. B. weil Umlaufvermögen finanziert werden soll) oder angesichts des Investitionsvolumens nicht ausreichend ist, kommen andere bzw. weitere Finanzierungsmöglichkeiten durch die Genossenschaftsmitglieder in Betracht, ohne dass die Genossenschaft Gefahr läuft, unerlaubte Bankgeschäfte (insbesondere ein unerlaubtes Einlagengeschäft) zu betreiben, nämlich

  • die Gewährung (Aufnahme) von nachrangigen Darlehen mit qualifizierter Rangrücktrittsklausel,
  • die Gewährung (Aufnahme) von Darlehen mit banküblicher Besicherung,
  • stille Beteiligungen,
  • Genussrechte,
  • Inhaber- und Orderschuldverschreibungen,
  • Erhöhung der Geschäftsguthaben, insbesondere durch Zeichnung weiterer Geschäftsanteil.

 

Die BaFin, Merkblatt-Hinweise zum Tatbestand des Einlagengeschäfts vom 11. 03. 2014, Ziffer I 5c „Warengenossenschaften“; BAK, Schreiben vom 06. 03. 1974, Geschäfts-Nr. I3 – 1112 – 3173, BaFin, Schreiben vom 19. 02. 2002, Geschäfts-Nr. Q 34 – 71.51 (12060) führt aus.

  • Hereingenommene Gelder mit banküblicher Besicherung:
    Werden hereingenommene Gelder banküblich besichert, insbesondere durch Bankbürgschaft, Guthabenverpfändungen oder durch dingliche Sicherheiten (z. B. Grundschulden auf im Inland belegenen Immobilien), ist der Gläubigerschutz nicht gefährdet, so dass kein Einlagengeschäft vorliegt. Eine nachträgliche Besicherung lässt den einmal entstandenen Einlagecharakter wieder entfallen.
  • Stille Beteiligungen sind Einlagen gesellschaftsrechtlicher Art.
    Sie stellen keine Einlagen im Sinn des KWG dar, sofern der stille Gesellschafter am Verlust beteiligt ist. Sie sind weder „fremde Gelder“ noch wegen der Verlustbeteiligung „unbedingt rückzahlbare Gelder des Publikums“.656 Vermögensanlagen stiller Gesellschafter, bei denen die Verlustteilnahme abbedungen ist, sind dagegen „unbedingt rückzahlbar“ im Sinn des § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 2. Alternative KWG. VG Berlin, Urt. vom 22. 02. 1999 VG 25 A 276.95 – NJW-RR 2000, 642; BT-Ds 13/7142, S. 63; BaFin, Merkblatt-Hinweise zum Tatbestand des Einlagengeschäfts vom11. 03. 2014, Ziffer I 5a cc „stille Gesellschaften, Genussrechte“; Boos/Fischer/Schulte-Mattler-Schäfer/Tollmann, KWG, § 1 Rn. 44; Demgensky/Erm, WM 2001, 1445, 1452; Loritz, ZIP 2001, 309, 313.
  • Nachrangige Darlehen:
    Die Verwendung einer qualifizierten Rangrücktrittsklausel in einem Darlehensvertrag bewirkt eine Wesensänderung der Geldhingabe vom bankgeschäftstypischen Darlehen mit unbedingter Rückzahlungsverpflichtung hin zur unternehmerischen Beteiligung mit einer eigenkapitalähnlichen Haftungsfunktion.

Verdeckte Einlage des Darlehens?

Wenn Sie nicht möchten, dass dieses Darlehen (bspw. i.H.v. 1 Mio. €) irgendwann mal in Ihrer Erbmasse auftaucht, können Sie das Darlehen verdeckt einlegen.

Durch die verdeckte Einlage „gehört“ das Darlehen der Genossenschaft.

Wieso, weshalb und warum erklären wir Ihnen aufgrund der Komplexität dieses Themas in einem baldigen Blog-Beitrag speziell hierzu.

Fazit

Sie können also als Genossenschaft ein Darlehen von einem Mitglied bekommen, welches nicht als Mitgliederdarlehen nach §21b GenG bewertet wird.

Hier heißt es wie immer: Gewusst wie!
Bei Fragen sprechen Sie uns gerne direkt an:

info@gutegenossenschaft.de

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