Sie können in der Genossenschaft angestellt werden.
Als Vorstand geht das entweder ehrenamtlich, also ohne Gehalt, oder eben entgeltlich.
Dabei stellt sich immer die Frage, was hier am meisten Sinn macht. Bei den kleinen Genossenschaften macht meist eine ehrenamtliche Vorstandstätigkeit am meisten Sinn, da der Aufwand selbst hier eher gering ist.
Sie können jedoch auch als ganz „normaler“ Mitarbeiter in der Genossenschaft angestellt werden.
Wenn Sie nun in der Genossenschaft angestellt sind, egal ob entgeltlich als Vorstand oder als regulärer Mitarbeiter, handelt es sich um eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit. D.h. es wird ein Lohnkonto geführt und sie müssen die entsprechenden Steuern und Abgaben zahlen.
Das ist etwas anders, als manche es noch aus der GmbH kennen. Hier konnte man sich als Geschäftsführer teilweise von der Sozialversicherungspflicht befreien lassen.
Bei der Genossenschaft funktioniert das nicht.
Wenn die Genossenschaft geschäftlich tätig ist, was durch den Zweck immer der Fall ist, kann ein Mitarbeiter, unabhängig davon ob er Mitglied ist oder nicht, keine beherrschende Stellung in der Genossenschaft einnehmen.
Auch wenn er über sein Stimmrecht theoretisch beherrschen könnte, reicht dies i.d.R. nicht aus, dass er von der Sozialversicherungspflicht freigestellt werden könnte.
Unter Umständen könnte dies ggf. für die Vorstandstätigkeit möglich sein, aber nicht für die anderen Tätigkeiten.
Wenn dies ein Thema für Sie ist, sollten Sie sich hierzu dringend beraten lassen.
Aber Vorsicht: Steuerberater können hierzu nicht beraten, es sei denn, sie sind auch Anwälte. In unserer Struktur kann Herr Dr. Damas Sie hierzu gerne beraten, er ist Fachanwalt für Steuerrecht.
Erfahrungsgemäß können wir Ihnen allerdings sagen, dass der Antrag auf Befreiung von der Sozialversicherungspflicht meist abgelehnt wird.