
Genossenschaft für Restarter und Auswanderer?
Ergänzend zu unserer Themenreihe „Satzungsgestaltung“ möchten wir in diesem Beitrag die Frage behandeln, ob eine Beherrschung in der Genossenschaft auch dann möglich ist, wenn Sie gar kein Vorstand sind.
Den meisten Steuerberatern liegt seit dem 17.02.2026 eine erweiterte Verfügung des Landesamt für Steuern Bayern vor. Tatsächlich handelt es sich dabei um die alte Verfügung, allerdings mit dem Verweis, dass das Urteil, auf das sich bezogen wird, nicht rechtsgültig ist, sondern zur Revision vorliegt.
Was genau ist da eigentlich passiert?
Kein Grund zur Sorge. Nachfolgend finden Sie nochmal alle Kernaussagen übersichtlich und kompakt aufbereitet:
Einfach ausgedrückt, hat das Landesamt für Steuern gesagt, dass nur der gemeinschaftliche Geschäftsbetrieb zu Subventionen führen kann. Die bloße Zuwendung von Vorteilen sei bei der Genossenschaft gar nicht möglich – unabhängig davon, was in der Satzung steht.
Betrachtet man diese Aussage frei vom Kontext wirkt sie etwas verwirrend und wirft mehr Fragen auf, als sie beantwortet.
Aber: Schaut man genauer hin, stellt man fest, dass sich hier auf ein Urteil aus Cottbus bezogen wird.
Dabei ging es um eine Genossenschaft, die in ihrem Zweck lediglich die Zurverfügungstellung von Wohnraum angegeben hatte, jedoch auch andere Dinge gefördert hat.
Diese wurden dann als private Ausgabe gewertet.
Die Beachtung des Kontexts dieser Verfügung ist also sehr wichtig.
Es ist sehr wichtig zu verstehen, dass es bei Genossenschaften den Fördergeschäftsbetrieb und auch Dinge außerhalb des Fördergeschäftsbetriebs gibt.
All solche Erlasse beziehen sich bisher immer auf Dinge außerhalb des Fördergeschäftsbetriebs.
Außerdem wird die „Familiengenossenschaft“ auch immer wieder heiß diskutiert und benannt. Sollten hier jedoch besondere Regelungen gelten, muss man auch von „Familien-GmbHs“ sprechen.
Was zunächst wie der Versuch wirkt familiäre Unternehmenskonstruktionen zu verhindern, ist dies letztendlich aber gar nicht, sondern schafft lediglich etwas Verunsicherung.
Es besteht also kein Grund zur Sorge bei dem Wort „Familie“. Letztendlich handelt es sich hier um Verträge zwischen nahestehenden Personen – was immer erlaubt ist.
Natürlich sorgen solche Verfügungen (gewollt?) für Verunsicherungen.
Diese ist aus unserer Sicht jedoch nicht nötig. Schauen Sie sich einfach auch an was andere Genossenschaften machen und wie es da funktioniert.
Das können Sie übrigens auch gerne bei den großen Genossenschaften machen. Diese vergleichen sich zwar meist nur ungern mit den kleinen Genossenschaften, aber am Ende ist es hier genau das Gleiche.
Gerne nutzen wir diese Gelegenheit um darauf hinzuweisen, dass wir uns derzeit in der Gründung eines Interessenverbandes für das Genossenschaftswesen befinden, um hier ein bisschen Glättung und Klarheit hineinzubekommen.
Wie bei uns üblich, sind hier entsprechende Berufsträger mit dabei.
Die „neue“ Verfügung bringt eigentlich keine Neuerungen mit sich, sondern lediglich ein kleines Update, dass das zugrunde liegende Urteil in Revision ist.
Trotzdem ist die Verwirrung an vielen Stellen groß.
Wir wünschen uns für die Zukunft klare und konkrete Aussagen und hoffen auch selbst zu dieser Klarheit beitragen zu können.
Entsprechend freuen wir uns auch immer über Ihre Fragen rund um das Thema Genossenschaftswesen, die wir hier gerne behandeln.
Über den Autor
Entdecken Sie weitere Beträge

Ergänzend zu unserer Themenreihe „Satzungsgestaltung“ möchten wir in diesem Beitrag die Frage behandeln, ob eine Beherrschung in der Genossenschaft auch dann möglich ist, wenn Sie gar kein Vorstand sind.

Die meisten Gründer befinden sich in der zweiten Lebenshälfte, was naturgemäß dazu führt, dass das Thema der Erbschaft und des „was hinterlasse ich?“ stärker in den Fokus rückt.
Dabei sorgen sich auch viele um das Thema der Erbschaftssteuer.
Wir zeigen Ihnen, wie eine Genossenschaft Sie und Ihre Erben dabei entlasten kann.

Die Satzung ist ein mächtiges Werkzeug mit dem Sie Ihre Genossenschaft passend zu Ihren Bedürfnissen gestalten können.
Dabei kann sogar ein gewisser Pfändungsschutz Ihrer Anteile hergestellt werden.
Alle Rechtsdienstleistungen und Steuerberaterdienstleistungen werden von niedergelassenen Steuerberatern und niedergelassenen Rechtsanwälten erbracht.
Copyright © GenoHeld 2026