
Sind investierende Mitglieder in der Genossenschaft sinnvoll?
Was sind eigentlich investierende Mitglieder in der Genossenschaft? Wo ist der Unterschied zum ordentlichen Mitglied und wann kann das sinnvoll sein?
Die Satzung ist ein mächtiges Werkzeug mit dem Sie Ihre Genossenschaft passend zu Ihren Bedürfnissen gestalten können.
Dabei kann sogar ein gewisser Pfändungsschutz Ihrer Anteile hergestellt werden.
Kein Grund zur Sorge. Nachfolgend finden Sie nochmal alle Kernaussagen übersichtlich und kompakt aufbereitet:
Wenn gewünscht, enthalten die Satzungen unserer Kunden einen Passus der besagt, dass die Kündigung der Genossenschaftsanteile erst nach 2 Jahren gültig und wirksam ist.
Aktuell würde das bedeuten: Wenn Sie jetzt kündigen, kündigen Sie zum Ende des Geschäftsjahres 2026. Diese Kündigung wäre erst nach 2 Jahren wirksam, d.h. Ende 2028 wären Sie dann kein Mitglied mehr.
D.h. Ihr Geschäftsguthaben könnten Sie erst nach der Generalversammlung 2028 zurück bekommen.
Aber warum kann so eine Gestaltung sinnvoll sein?
Bei der Kündigungsfrist der Genossenschaftsanteile lässt uns der Gesetzgeber einen großen Spielraum. Zwischen 3 Monaten bis hin zu 4 Jahren ist alles möglich.
Dabei sind 2 Jahre in unseren Augen ein gutes Maß um zwei Dinge zu herbeizuführen:
Genossenschaftsanteile sind per Gesetz unpfändbar.
Sollte ein Mitglied also in die Privatinsolvenz kommen und der Insolvenzverwalter möchte das eingezahlte Geld für die Genossenschaftsanteile haben, so kann er diese Anteile nicht pfänden.
Er kann sie jedoch für das Mitglied kündigen, woraufhin er die Konditionen mitgeteilt bekommt.
In vielen Fällen sind die Genossenschaftsanteile gar nicht viel wert, teilweise nur 1 €, oft auch nur 100 €.
In diesen Fällen wird der Insolvenzverwalter in der Regel auf eine Kündigung verzichten, zumal er keine Mehrkosten verursachen darf.
Bei einem höheren Wert der Anteile, also bspw. 1000 € oder sogar 10.000 € sieht es bereits meist anders aus.
Dabei kann eine lange Kündigungsfrist abschreckend wirken. Die wenigsten Insolvenzverwalter sind bereit hier mindestens 2,5 Jahr auf 500 oder 1000 € zu warten.
Aber: Je höher der Wert der Anteile, desto höher die Wahrscheinlichkeit, dass die Kündigung durch einen Insolvenzverwalter trotz der langen Wartezeit eintritt.
Dennoch ist diese Wartezeit eine sehr gute Möglichkeit den Kündigungsschutz zu erhöhen.
Das gilt vor allem dann, wenn Ihre Genossenschaftsanteile einen niedrigen Wert haben.
Wenn Sie Mitglieder haben, die ein hohes Eigenkapital in Form von Geschäftsanteilen gezeichnet haben, kann eine Kündigung mit einer sehr kurzen Frist wie bspw. 3 Monaten, zur Illiquidität oder im schlimmsten Fall sogar zur Insolvenz der Genossenschaft führen.
Damit dies nicht passiert und die Genossenschaft genügend Zeit hat sich auf die Auszahlung und das fehlende Kapital vorzubereiten, gibt der Gesetzgeber uns hier die Möglichkeit eine längere Kündigungsfrist anzusetzen.
Uns selbst sind Beispiele bekannt, in denen dieser Schutz gegriffen hat.
So wurden bspw. bei einer Baugenossenschaft durch die „öffentliche Hand“ kurzfristig 50.000 € zurück gefordert. Durch die Kündigungsfrist musste sie allerdings 2,5 Jahre warten, bis das Geld ausbezahlt wurde. In diesem Zeitraum hatte die Genossenschaft die Möglichkeit eine entsprechende Finanzierung für die dann fehlenden Mittel zu organiseren.
Hier haben wir eine kleine Satzungsregelung, die sehr weitrechende Folgen für Sie haben kann – insbesondere dann, wenn Sie diese Regelung nicht haben.
Natürlich schützt Sie dieser Passus nicht mit 100%-iger Sicherheit vor einer Kündigung Ihrer Anteile durch einen Insolvenzverwalter, aber er erhöht die Wahrscheinlichkeit, dass auf eine Kündigung verzichtet wird, massiv.
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