
Genossenschaft für Restarter und Auswanderer?
Ergänzend zu unserer Themenreihe „Satzungsgestaltung“ möchten wir in diesem Beitrag die Frage behandeln, ob eine Beherrschung in der Genossenschaft auch dann möglich ist, wenn Sie gar kein Vorstand sind.
Wir haben bereits im letzten Teil dieser Reihe gelernt, wie Sie eine Genossenschaft bei der Vererbung Ihres Vermögens unterstützen kann. Doch wie ist das, wenn Sie ein Berliner Testament haben? Was ist das eigentlich und wie kann Sie das sogenannte „Supervermächtnis“ unterstützen?
Kein Grund zur Sorge. Nachfolgend finden Sie nochmal alle Kernaussagen übersichtlich und kompakt aufbereitet:
Viele Gründer bringen Ihr Vermögen in die Genossenschaft und behalten einen Teil im Privatvermögen um die Freibeträge voll auszuschöpfen.
Doch was passiert, wenn Sie ein Berliner Testament haben?
Beim Berliner Testament erhält im Todesfall der Ehepartner das gesamte Vermögen, d.h. Ihre Kinder bekommen zunächst nichts.
Das kann eine sinnvolle Sache sein, allerdings nutzen Sie so die Freibeträge nicht optimal aus, da Sie natürlich auch die Freibeträge der Kinder verlieren. D.h. bei einer Familie aus Vater, Mutter und zwei Kindern wird im Falle des Todes eines der Elternteile aus einem Freibetrag von insgesamt 1,3 Mio. € nur noch 500.000 €.
Hier kann ein „Supervermächtnis“ helfen.
Bei einem Supervermächtnis kann der erbende Partner die Kinder wieder für ausgewählte Dinge als Erben einsetzen.
D.h. hier besteht dennoch die Möglichkeit zu regulieren welche Dinge die Kinder erben – und welche eben nicht.
Dabei kann sich dies auch schon bei kleineren Vermögen und auch losgelöst von einer Genossenschaft lohnen.
Wenn dieses Thema interessant für Sie ist, können Sie sich sehr gerne unter info@gutegenossenschaft.de direkt an uns wenden.
Unser Fachanwalt für Steuerrecht Dr. Damas berät Sie hier sehr gerne entgeltlich.
Auch mit einem Berliner Testament haben Sie die Möglichkeit mit Hilfe eines Supervermächtnisses den Kindern in Teilen Erbmasse zukommen zu lassen und die Freibeträge komplett zu nutzen.
Im kommenden Beitrag nächste Woche schauen wir uns einmal genauer an, wie Ihnen das Vermögen in der Genossenschaft, welches ja nicht vererbt wird, zu Gute kommen kann und wie Sie dies bewerkstelligen können.
Dabei geht es nicht nur um Immobilien, sondern auch um andere Vermögenswerte, die Sie in der Genossenschaft ansparen und später wieder herausnehmen können – falls gewünscht.
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Ergänzend zu unserer Themenreihe „Satzungsgestaltung“ möchten wir in diesem Beitrag die Frage behandeln, ob eine Beherrschung in der Genossenschaft auch dann möglich ist, wenn Sie gar kein Vorstand sind.

Die meisten Gründer befinden sich in der zweiten Lebenshälfte, was naturgemäß dazu führt, dass das Thema der Erbschaft und des „was hinterlasse ich?“ stärker in den Fokus rückt.
Dabei sorgen sich auch viele um das Thema der Erbschaftssteuer.
Wir zeigen Ihnen, wie eine Genossenschaft Sie und Ihre Erben dabei entlasten kann.

Die Satzung ist ein mächtiges Werkzeug mit dem Sie Ihre Genossenschaft passend zu Ihren Bedürfnissen gestalten können.
Dabei kann sogar ein gewisser Pfändungsschutz Ihrer Anteile hergestellt werden.
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