Darüber hinaus soll es innerhalb eines weiteren Jahres jeweils zu einer Aussetzung der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten kommen. Der allgemeine Bußgeldrahmen beträgt bis zu 100.000 €.
Zu den Tatbestandsmerkmalen der Bußgeldvorschrift gehören das Nichtmitteilen der Angaben und das nicht rechtzeitige Mitteilen der Angaben.
Nicht mitgeteilt werden Angaben dann, wenn die Weitergabe vollständig unterblieben ist.
Nicht rechtzeitig mitgeteilt werden Informationen dann, wenn diese der registerführenden Stelle nicht unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Verzögern im Sinne von § 121 Abs. 1 BGB, mitgeteilt werden.
Besonders zu beachten ist eine weitere Sanktion, die im Einzelfall mindestens so schwerwiegend sein kann wie ein Bußgeld:
Die bestandskräftigen Maßnahmen und unanfechtbaren Bußgeldbescheide werden veröffentlicht. Die Bekanntmachung muss fünf Jahre auf der Internetseite der Aufsichtsbehörde veröffentlicht bleiben (§ 57 Abs. 3 GWG).